Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2003
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.01.2003 – T 771/02
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2003:T077102.20030110
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0771/02 - 3.2.7
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.7 vom 10. Januar 2003 Beschwerdeführer:
Degussa AG Bennigsenplatz 1 D-40474 Düsseldorf (DE) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. Januar 2002 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 98 100 446.8 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
A. Burkhart K. Poalas J. H. P. Willems
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamtes, mit der die europäische Anmeldung zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde am 10. Januar 2002 durch Einschreiben mit Rückschein an die Anmelderin abgesandt. Mit Schreiben vom 11. März 2002 legte die Anmelderin am 12. März 2002 unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein.
II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Anmelderin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.
III. Mit Schreiben vom 11. September 2002 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Anmelderin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht. Der Anmelderin wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu äußern.
IV. Die Anmelderin hat weder auf das Schreiben der Geschäftsstelle geantwortet, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der gemäß Artikel 108 EPÜ vorgesehenen Frist nicht eingegangen ist und das Beschwerdeschreiben keinerlei Ausführungen enthält, die als Beschwerdebegründung gewertet werden können, muß die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.
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Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Spigarelli A. Burkhart