Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2002

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.11.2002 – T 527/02

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2002:T052702.20021128

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Aktenzeichen: T 0527/02 - 3.2.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 28. November 2002 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) DANA Corporation 4500 Dorr Street Toledo, Ohio 43615 (US) Vertreter:

Hilleringmann, Jochen, Dipl.-Ing. Patentanwälte von Kreisler-Selting-Werner Postfach 10 22 41 D-50462 Köln (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) KS Gleitlager GmbH Am Bahnhof 14 D-68789 St. Leon-Rot Vertreter:

Dreiss, Fuhlendorf, Steimle & Becker Patentanwälte Postfach 10 37 62 D-Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. März 2002 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 719 900 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

(DE) C. T. Wilson J. du Pouget de Nadaillac M. K. S. Aúz Castro

Sachverhalt und Anträge

I. Mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 15. März 2002 ist der Einspruch gegen das Patent Nr. 0 719 900 gemäß Artikel 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) am 22. Mai 2002 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Mitteilung vom 28. August 2002 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Gemäß Artikel 108 Satz 3 EPÜ ist die Beschwerde innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich zu begründen. Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung aufgefaßt werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.

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Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Counillon C. T. Wilson