Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.01 / 2002
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.10.2002 – T 319/01
Technische Beschwerdekammer 3.5.01 · ECLI:EP:BA:2002:T031901.20021004
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0319/01 - 3.5.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.1 vom 4. Oktober 2002 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Siemens AG Postfach 22 16 34 D-80506 München (DE) Vertreter:
Hermann, Uwe, Dipl.-Ing. Epping, Hermann & Fischer Postfach 12 10 26 D-80034 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) GAO Gesellschaft für Automation und Organisation mbH Postfach 70 07 03 D-81307 München (DE) Vertreter:
Klunker, Schmitt-Nilson, Hirsch Winzererstraße 106 D-80797 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Januar 2001 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 512 542 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
S. V. Steinbrener R. Randes P. Mühlens
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent 0 512 542 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde am 15. Januar 2001 durch Einschreiben mit Rückschein an die Parteien abgesandt. Mit Schreiben vom 15. März 2001 legte die Einsprechende unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag auf mündliche Verhandlung, jedoch keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten. Vielmehr wird eine Nachreichung der Beschwerdebegründung in Aussicht gestellt.
II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.
III. Mit Schreiben vom 31. Mai 2002, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht.
IV. Mit Schreiben vom 25. Juli 2002 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß nicht beabsichtigt sei, eine Beschwerdebegründung einzureichen. Mit Schreiben vom 17. September 2002 hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf mündliche Verhandlung .../... zurückgezogen.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 78 (2) EPÜ als unzulässig verworfen werden (Regel 65 (1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Kiehl S. Steinbrener