Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 2002
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.09.2002 – T 169/02
Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:2002:T016902.20020911
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0169/02 - 3.3.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.1 vom 11. September 2002 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) MERCK PATENT GmbH Frankfurter Straße 250 D-64293 Darmstadt (DE) Vertreter:
- Beschwerdegegner:
(Einsprechender) ROQUETTE FRERES, S.A. F-62136 Lestrem (FR) Vertreter:
Boulinguiez, Didier Cabinet Plasseraud 84, rue d'Amsterdam F-75440 Paris Cedex 09 Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
A. J. Nuss P. P. Bracke R. T. Menapace (FR) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Dezember 2001 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 738 252 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 14. Dezember 2001 ist das europäische Patent Nr. 0 738 252 widerrufen worden. Die Entscheidung wurde am Tage ihres Erlasses durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt.
Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin am 31. Januar 2002 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.
II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Patentinhaberin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.
III. Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht.
IV. Die Patentinhaberin hat weder das Schreiben der Geschäftsstelle beantwortet, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) .../... EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Maslin A. Nuss