Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2002
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.07.2002 – T 612/02
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2002:T061202.20020718
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0612/02 - 3.4.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.2 vom 18. Juli 2002 Beschwerdeführer:
Rolic AG Chamerstraße 50 CH-6301 Zug (CH) Vertreter:
Liebetanz, Michael Isler & Pedrazzini AG Patentanwälte VSP Gotthardstraße 53 Postfach 6940 CH-8023 Zürich (CH) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
E. Turrini M. P. Stock V. Di Cerbo Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 26. November 2001 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 95 117 290.7 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Prüfungsabteilung hat mit der Entscheidung vom 26. November 2001 die europäische Patentanmeldung Nr. 95 117 290.7 gemäß Artikel 97(1) EPÜ zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin mit Schreiben vom 6. Februar 2002 Beschwerde eingelegt und die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
II. Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 hat der Geschäftsstellenbeamte der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Regel 84a EPÜ und auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 8. Juli 2002 mitgeteilt, daß sie kein Interesse mehr an einem Patent hat und sie der Entscheidung entsprechend der Mitteilung vom 4. Juli 2002 entgegensieht.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, wird die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen. .../...
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
P. Martorana E. Turrini