Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.01 / 2002

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.05.2002 – T 476/00

Technische Beschwerdekammer 3.5.01 · ECLI:EP:BA:2002:T047600.20020517

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Aktenzeichen: T 0476/00 - 3.5.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.1 vom 17. Mai 2002 Beschwerdeführerin:

(Einsprechender 03) Cherry Mikroschalter GmbH Postfach 1220 D-91271 Auerbach (DE) Vertreter:

Fischer, Matthias Schroeter, Lehmann, Fischer & Neugebauer Wolfratshauser Straße 145 D-81479 München (DE) Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechender 01) Joh. Vaillant GmbH u. Co. Berghauser Straße 40 D-42859 Remscheid (DE) Vertreter:

Heim, Johann-Ludwig, Dipl.-Ing. Hof Güldenwerth 40 D-42857 Remscheid (DE) (Einsprechender 02) SCHOTT GLASWERKE Hattenbergstraße 10 D-55122 Mainz (DE) Vertreter:

Fuchs Mehler Weiss & Fritzsche Patentanwälte Abraham-Lincoln-Straße 7 D-65189 Wiesbaden (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaber) E.G.O. Elektro-Gerätebau GmbH D-75038 Obererdingen (DE) Vertreter:

Patentanwälte Ruff, Wilhelm, Beier, Dauster & Partner Postfach 10 40 36 D-70035 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 508 288 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 1. Februar 2000.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

S. V. Steinbrener R. Randes P. H. Mühlens

Sachverhalt und Anträge

I. Durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 1. Februar 2000 ist festgestellt worden, daß das europäische Patent Nr. 0 508 288 in geändertem Umfang den Erfordernissen des Übereinkommens genügt. Die Entscheidung wurde durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt.

Gegen die Entscheidung hat die Einsprechende 03 am 7. April 2000 Beschwerde erhoben und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Einsprechende 03 auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.

Die Einsprechende 03 hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) .../... EPÜ als unzulässig verworfen werden. .../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

M. Kiehl S. V. Steinbrener .../...