Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.01 / 2002
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.03.2002 – T 288/01
Technische Beschwerdekammer 3.5.01 · ECLI:EP:BA:2002:T028801.20020325
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0288/01 - 3.5.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.1 vom 25. März 2002 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende 02) Siemens AG Postfach 22 16 34 D-80506 München (DE) Vertreter:
Hermann, Uwe, Dipl.-Ing. Epping, Hermann & Fischer Ridlerstraße 55 D-80339 München (DE) Beschwerdeführerin:
(Einsprechende 03) Giesecke & Devrient GmbH Pringregentenstraße 159 D-81677 München (DE) Vertreter:
- Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Angewandte Digital Elektronik GmbH Ecksweg 4 D-21521 Dassendorf (DE) Vertreter:
Mierswa, Klaus, Dipl.-Ing. Friedrichstraße 171 D-68199 Mannheim (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 796 477 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 15. Januar 2001.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
S. V. Steinbrener R. S. Wibergh E. Lachacinski
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einspruchsabteilung hat durch die Zwischenentscheidung vom 15. Januar 2001 entschieden, daß das europäische Patent Nr. 0 796 477 mit den im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen den Erfordernissen des Übereinkommens genügt.
II. Gegen diese Entscheidung haben die Einsprechenden 02 und 03 mit Schreiben vom 14. Februar 2001 bzw. 14 März 2001 Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr entrichtet. Sie haben die Beschwerdebegründung mit Schreiben vom 15. Mai 2001 bzw. 7. Mai 2001 eingereicht.
III. Mit Schreiben vom 11. März 2002 beantragt die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) das Patent Nr. 0 796 477 zu widerrufen.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerden sind zulässig.
2. Beantragt der Patentinhaber selbst den Widerruf des Patents, so ist nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent ohne Sachprüfung der Patenthinderungsgründe zu widerrufen (siehe Entscheidung T 186/84, ABl. EPA 1986, 79).
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Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und das Patent Nr. 0 796 477 wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Kiehl S. Steinbrener