Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2002

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.02.2002 – T 529/01

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2002:T052901.20020219

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Aktenzeichen: T 0529/01 - 3.2.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 19. Februar 2002 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) VOEST-ALPINE INDUSTRIEANLAGENBAU GMBH Turmstraße 44 A-4020 Linz (AT) Vertreter:

Kopecky, Helmut, Dipl.-Ing. Kopecky & Schwarz Patentanwälte Wipplingerstraße 32/22 A-1010 Wien (AT) Beschwerdegegner:

(Einsprechender) SMS Demag AG Eduard-Schloemann-Straße 4 D-40237 Düsseldorf (DE) Vertreter:

Valentin, Ekkehard, Dipl.-Ing. Patentanwälte Hemmerich, Valentin, Gihske, Grosse Hammerstraße 2 D-57072 Siegen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

F. Gumbel F. Pröls H. Preglau Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 9. März 2001 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 822 872 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Nach dem Einspruch der Beschwerdegegnerin (Einsprechenden) gegen das europäische Patent Nr. 0 822 872 hat die Einspruchsabteilung das Patent mit der Entscheidung vom 9. März 2001 wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) bezüglich des Gegenstandes des Anspruchs 1 widerrufen.

II. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) bei gleichzeitiger Einreichung der Beschwerdebegründung und Zahlung der Beschwerdegebühr am 8. Mai 2001 Beschwerde eingelegt.

III. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (Hauptantrag). Hilfsweise beantragt sie die Aufrechterhaltung des Patents. Zum Hauptantrag macht sie geltend, daß sie die angekündigte Aufforderung und Fristsetzung zur Stellungnahme nach Regel 57 (1) EPÜ nicht erhalten habe. Die angefochtene Entscheidung sei demnach ergangen, ohne daß man ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und somit rechtliches Gehör gemäß Artikel 113 (1) EPÜ eingeräumt habe.

IV. Die Beschwerdegegnerin beantragt den Widerruf des Patents im gesamten Umfang und somit die Zurückweisung der Beschwerde. .../...

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 sowie den Regeln 1 (1) und 64 EPÜ; sie ist zulässig.

2. Der Beschwerdeführerin ist mit dem Schreiben des Europäischen Patentamts vom 14. April 2000 der Einspruchsschriftsatz zugestellt worden in Verbindung mit der Mitteilung, daß die Aufforderung zur Einreichung einer Stellungnahme und die Fristsetzung hierfür gesondert ergehen werden, sobald der Einspruch amtsseitig auf Erfüllung bestimmter Formerfordernisse überprüft worden sei. Diese Aufforderung gemäß Regel 57 (1) EPÜ ist mit Schreiben vom 9. Mai 2000 an die Beschwerdeführerin abgesandt worden. Dieses Schreiben ist jedoch, wie eine Nachforschung bei der Deutschen Post ergeben hat, auf dem Postwege verlorengegangen. Die Beschwerdeführerin hat demnach nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit gehabt, zu dem Einspruch Stellung zu nehmen. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf des Patents vom 9. März 2001 beruht demnach auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, da sie auf Gründe gestützt war, zu denen die Beschwerdeführerin sich nicht äußern konnte (Artikel 113 EPÜ).

3. Aus diesem Grund ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache gemäß Artikel 10 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin zur weiteren Prüfung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Darüber hinaus hält die Kammer angesichts des Verfahrensmangels die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß Regel 67 EPÜ für geboten.

.../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die erste Instanz zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.

3. Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird stattgegeben. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani F. Gumbel