Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2002
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.01.2002 – T 944/01
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2002:T094401.20020122
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0944/01 - 3.2.3
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 22. Januar 2002 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Georg Börner GmbH/Bornit-Werk Aschenborn GmbH Heinrich-Börnerstraße 31/Reichenbacherstraße 117 D-36251 Bad Hersfeld/08056 Zwickau (DE) Vertreter:
Albrecht, Thomas, Dr. Kraus, Weisert & Partner Patent- und Rechtsanwälte Thomas-Wimmer-Ring 15 D-80539 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) DENSO-Holding GmbH & Co. Felderstraße 24 D-51371 Leverkusen (DE) Vertreter:
Langmaack, Jürgen, Dipl.-Ing. Patentanwälte Maxton & Langmaack Postfach 51 08 06 D-50944 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 792 973 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 8. Juni 2001.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C. T. Wilson J. B. F. Kollar M. K. S. Aúz Castro
Sachverhalt und Anträge
I. Durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 8. Juni 2001 ist das europäische Patent Nr. 0 792 973 in geändertem Umfang aufrechterhalten worden. Die Entscheidung wurde durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt.
Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende am 10. August 2001 Beschwerde erhoben und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
II. Mit Schreiben vom 6. November 2001 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Einsprechende auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.
Die Einsprechende hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht innerhalb der in Artikel 108, Satz 3 EPÜ festgelegten Frist von vier Monaten .../... nach Zustellung der Entscheidung eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Counillon C. T. Wilson