Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2002
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.01.2002 – T 958/97
Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2002:T095897.20020118
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0958/97 - 3.4.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.1 vom 18. Januar 2002 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Biotronik Mess- und Therapietechnik GmbH & Co Ingenieurbüro Berlin Woermannkehre 1 D-12359 Berlin (DE) Vertreter:
Christiansen, Henning Eisenführ, Speiser & Partner Patentanwälte Pacelliallee 43/45 D-14195 Berlin (DE) Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Cook Pacemaker Corporation Route 66, River Road, P.O. Box 529 Leechburg Pennsylvania 15656 (US) Vertreter:
Kuhnen & Wacker Patentanwaltsgesellschaft mbH Postfach 19 64 D-85319 Freising (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) VascoMed Institut für Kathetertechnologie GmbH Postfach 1866 D-79553 Weil am Rhein (DE) Vertreter:
RACKETTE Partnerschaft Patentanwälte Kaiser-Joseph-Straße 179 D-79098 Freiburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 533 700 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 30. Mai 1997.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende:
Mitglieder:
G. Davies H. K. Wolfrum M. G. L. Rognoni
Sachverhalt und Anträge
I. Durch die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 30. Mai 1997 ist das europäische Patent Nr. 0 533 700 in geändertem Umfang aufrechterhalten worden. Die Entscheidung wurde durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt.
II. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende 1 am 30. Juli 1997 Beschwerde eingelegt, die Beschwerdegebühr am selben Tag eingezahlt und die Beschwerdebegründung am 24. September 1997 nachgereicht, in der sie den Widerruf des Patents beantragte.
III. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 hat die Patentinhaberin mitgeteilt auf das obengenannte europäische Patent zu verzichten.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 sowie Regel 64 EPÜ, sie ist daher zulässig.
2. Erklärt die Patentinhaberin in der Beschwerdephase des Einspruchsverfahrens, in der bereits die Beschwerdeführerin (Einsprechende 1) den Widerruf des Patents beantragt hatte, daß sie auf das Patent verzichtet, kommt diese Erklärung einem Antrag der Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) auf Widerruf des Patents gleich (siehe hierzu Entscheidung T 237/86, ABl. EPA 1988, 261), und das Patent ist im Hinblick auf .../...
die Artikel 102 (3) a) und 113 (2) EPÜ zu widerrufen (siehe Entscheidungen T 73/84, ABl. EPA 1985, 241; T 186/84, ABl. EPA 1986, 79).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das europäische Patent Nr. 0 533 700 wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Die Vorsitzende:
R. Schumacher G. Davies