Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2001

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.11.2001 – T 436/01

Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2001:T043601.20011120

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0436/01 - 3.2.6

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.6 vom 20. November 2001 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Sandvik AB Patent Department S-81181 Sandviken (SE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) BERNDORF BAND GesmbH Leobersdorfer Straße 26 A-2560 Berndorf (AT) Vertreter:

Widtmann, Georg, Dipl.-Ing. Dr. techn. Clusiusgasse 2/8 A-1090 Wien (AT) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Februar 2001 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 820 833 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

P. Alting van Geusau M. J. Vogel H. Meinders Entscheidung 1. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat ihre gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 20. Februar 2001 gerichtete Beschwerde vom 18. April 2001 nicht innerhalb der Frist von 4 Monaten ab Zustellung (Artikel 108 EPÜ) begründet. Dies wurde ihr durch Mitteilung gemäß Artikel 108, Regel 65 (1) EPÜ vom 7. August 2001 mitgeteilt. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Eingangsdatum vom 5. Oktober 2001 eine Beschwerdebegründung eingereicht.

2. Die Beschwerde ist mangels fristgerechter Begründung als unzulässig zu verwerfen (Artikel 108, Regel 65 (1) EPÜ). Spätestens durch die Mitteilung der Kammer vom 7. August 2001 - der Rückschein der Mitteilung wurde am 13. August 2001 zurückgesandt - hat die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erlangt, daß sie die Beschwerdebegründungsfrist versäumt hat. Um das Verfahren fortsetzen zu können, hätte es innerhalb von 2 Monaten nach Zugang dieses Schreibens (Wegfall des Hindernisses), also spätestens am 13. Oktober 2001, siehe Europäisches Patentübereinkommen, Singer/Stauder, 2. Auflage, Artikel 122, Seite 734, Randnummern 109, 110, eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist unter gleichzeitiger Zahlung der Wiedereinsetzungsgebühr bedurft (Artikel 122 EPÜ). Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht und damit ihr Recht, sich zur Frage der Fristversäumnis zu äußern und eine Wiedereinsetzung bewilligt zu bekommen, nicht genutzt.

Eine Entscheidung zur Sache ist damit nicht mehr .../... möglich.

Entscheidungsformel

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

M. Patin P. Alting van Geusau