Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 2001

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.09.2001 – T 430/01

Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:2001:T043001.20010910

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0430/01 - 3.3.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.3 vom 10. September 2001 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Daicel Chemical Industries, Ltd. 1-banchi, Teppo-cho Saikai-Shi Osaka (JP) Vertreter:

Goldbach, Klara, Dr. Grünecker, Kinkeldey, Stockmair & Schwanhäusser Anwaltssozietät Maximilianstraße 58 D-80538 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) BASF Aktiengesellschaft Carl-Bosch-Straße 38 D-67063 Ludwigshafen (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 764 189 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 30. Januar 2001.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

R. J. Young P. Kitzmantel J. De Preter

Sachverhalt und Anträge

I. Durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts zur Post gegeben am 30. Januar 2001 ist das europäische Patent Nr. 0 764 189 in geändertem Umfang aufrechterhalten worden. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende am 9. April 2001 Beschwerde erhoben und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet.

II. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 20. Juni 2001 hat die Geschäftsstellenbeamtin der Beschwerdekammer die Einsprechende auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.

Eine Antwort auf dieses Schreiben ist nicht eingegangen.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, wird die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen. .../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

E. Görgmaier R. J. Young