Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2001
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 03.09.2001 – T 449/98
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2001:T044998.20010903
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0449/98 - 3.2.5
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 3. September 2001 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Pelikan Greif-Werke GmbH Alte Heerstraße 4 D-38644 Goslar (DE) Vertreter:
Lewald, Dietrich, Dipl.-Ing. Lewald & Partner Patent- und Rechtsanwälte Rindermarkt 6 D-80331 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) PSI PRINTER SYSTEMS INTERNATIONAL GMBH Eiserfelder Straße 316 D-57080 Siegen (DE) Vertreter:
Meier, Friedrich, Dipl.-Ing. Zur Napoleonsnase 14 D-35435 Wettenberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. März 1998 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 340 851 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
W. Moser P. E. Michel W. R. Zellhuber
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einspruchsabteilung hat mit der am 23. März 1998 zur Post gegebenen Entscheidung den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 340 851 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen.
II. Gegen die Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) am 29. April 1998 Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr entrichtet. Am 24. Juli 1998 hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerdebegründung eingereicht.
III. Mit Schreiben vom 28. August 2001, eingegangen am 30. August 2001, beantragt die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin), das Patent Nr. 0 340 851 zu widerrufen.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Die Beschwerdegegnerin beantragt den Widerruf ihres Patents. Damit erklärt sie, daß sie der Fassung, in der das Patent von der Einspruchsabteilung aufrechterhalten worden ist, nicht länger zustimmt und auch keine geänderte Fassung vorlegen wird. Somit liegt keine im Sinne von Artikel 113 (2) EPÜ vorgelegte oder gebilligte Fassung des Patents mehr vor, die die Beschwerdekammer ihrer Entscheidung zugrunde legen könnte. Da aber das Patent der Beschwerdegegnerin nicht gegen deren Willen in der vorliegenden Fassung aufrechterhalten werden kann, ist es daher zu widerrufen (vgl. Entscheidung .../...
T 73/84; ABl. EPA 1985, 241).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das europäische Patent Nr. 0 340 851 wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
P. Martorana W. Moser