Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2001

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.06.2001 – T 624/98

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2001:T062498.20010615

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Aktenzeichen: T 0624/98 - 3.2.5

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 15. Juni 2001 Beschwerdeführer:

Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft Kurfürsten-Anlage 52 - 60 D-69115 Heidelberg (DE) Vertreter:

Fey, Hans-Jürgen Heidelberger Druckmaschinen AG Patentabteilung Kurfürsten-Anlage 52 - 60 D-69115 Heidelberg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. April 1998 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 94 921 626.1 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

W. Moser W. R. Zellhuber P. E. Michel

Sachverhalt und Anträge

I. Nach Erlaß der Mitteilung der Prüfungsabteilung nach Regel 51 (6) EPÜ widerrief die Beschwerdeführerin (Anmelderin) ihre am 6. November 1997 eingegangene Einverständniserklärung, ein Patent auf Grundlage der in der vorausgegangenen Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ genannten Unterlagen zu erteilen. Sie beantragte, nach Eingang von Einwendungen Dritter nach Artikel 115 EPÜ, die Erteilung eines Patents auf Grundlage geänderter Unterlagen.

Die Prüfungsabteilung gab den beantragten Änderungen nicht die nach Regel 86 (3), Satz 2 EPÜ erforderliche Zustimmung. Die Beschwerdeführerin hielt ihren Antrag auf Erteilung eines Patents auf Basis der nicht gewährten, geänderten Unterlagen der Anmeldungsunterlagen aufrecht, woraufhin die Anmeldung gemäß Artikel 97 (1) und 113 (2) EPÜ mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß keine gewährbare und von der Beschwerdeführerin gebilligte Fassung der Anmeldung vorgelegen habe.

II. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung Nr. 94 921 626.1 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin beantragte zunächst die Aufhebung der Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf Basis der von der Prüfungsabteilung nicht gewährten, geänderten Unterlagen.

Die Kammer gab in einer Mitteilung eine vorläufige .../... Stellungnahme zum Sachverhalt ab. Mit Telefax vom 14. Februar 2001 nahm die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines Patents auf Basis der nicht gewährten, geänderten Unterlagen zurück und beantragte stattdessen, ein Patent auf Grundlage der in der Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ vom 23. Oktober 1997 genannten Unterlagen zu erteilen. Sie erklärte zu dieser Fassung nochmals ihr Einverständnis.

Entscheidungsgründe§

Mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, ein Patent auf Grundlage der in der Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ vom 23. Oktober 1997 genannten Unterlagen zu erteilen, liegt eine von der Beschwerdeführerin gebilligte und von der Prüfungsabteilung als gewährbar befundene Fassung vor, so daß der Grund, der zur Zurückweisung der Anmeldung geführt hat, entfallen ist.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent auf Grundlage der in der Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ vom 23. Oktober 1997 genannten Unterlagen zu erteilen. .../... Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Dainese W. Moser