Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2001

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.06.2001 – T 62/99

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2001:T006299.20010615

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0062/99 - 3.2.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 15. Juni 2001 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Bosch-Siemens Hausgeräte GmbH Hochstraße 17 D-81669 München (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Haschkamp, Ernestine Ernst Dreefs-Straße 7 D-96364 Marktrodach (DE) Vertreter:

Koch, Günther, Dipl.-Ing. Garmischer Straße 4 D-80339 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. November 1998 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 689 018 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

C. T. Wilson J. B. F. Kollar J. P. B. Seitz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat durch Entscheidung vom 13. November 1998 den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 689 018 gemäß Artikel 102 (2) EPÜ zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende am 13. Januar 1999 Beschwerde eingelegt, die Beschwerdegebühr am selben Tag eingezahlt und die Beschwerdebegründung am 23. März 1999 nachgereicht, in der sie den Widerruf des Patents beantragte.

III. Mit Schreiben vom 29. Mai 2001 hat die Patentinhaberin mitgeteilt auf das obengenannte europäische Patent zu verzichten.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 sowie Regel 64 EPÜ; sie ist daher zulässig.

2. Erklärt die Patentinhaberin in der Beschwerdephase des Einspruchsverfahrens, in der bereits die Beschwerdeführerin (Einsprechende) den Widerruf des Patents beantragt hatte, daß sie auf das Patent verzichtet, kommt diese Erklärung einem Antrag der Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) auf Widerruf des Patents gleich (siehe hierzu Entscheidung T 237/86, ABl. EPA 1988, 261), und das Patent ist im Hinblick auf die Artikel 102 (3) a) und 113 (2) EPÜ zu widerrufen (siehe Entscheidungen T 73/84, ABl. EPA 1985, 241; T 186/84, ABl. EPA 1986, 79).

.../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das europäische Patent Nr. 0 689 018 wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Kiehl C. T. Wilson