Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2001
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 02.05.2001 – T 727/97
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2001:T072797.20010502
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0727/97 - 3.2.5
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 2. Mai 2001 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Société Hutchinson 2 rue Balzac F-75008 Paris (FR) Vertreter:
Ramey, Daniel Cabinet Ores 6 Avenue de Messine F-75008 Paris (FR) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) METZELER Automotive Profiles GmbH Bregenzer Straße 133 D-88131 Lindau (DE) Vertreter:
Preissner, Nicolaus, Dipl.-Ing. Patentanwälte Michelis & Preissner Haimhauser Straße 1 D-80802 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 286 973 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 9. Mai 1997.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
W. Moser W. R. Zellhuber A. Burkhart
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einspruchsabteilung hat mit Entscheidung vom 9. Mai 1997 das europäische Patent Nr. 0 286 973 in geändertem Umfang aufrechterhalten.
II. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) Beschwerde eingelegt und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
III. Mit dem am 10. Januar 2001 eingegangenen Schreiben stellte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) ihrerseits den Antrag, das Patent zu widerrufen.
Entscheidungsgründe§
Die Beschwerdegegnerin beantragt den Widerruf ihres Patents. Damit erklärt sie, daß sie der Fassung, in der das Patent von der Einspruchsabteilung aufrechterhalten worden ist, nicht länger zustimmt und auch keine geänderte Fassung vorlegen wird. Somit liegt keine im Sinne von Artikel 113 (2) EPÜ vorgelegte oder gebilligte Fassung des Patents mehr vor, die die Beschwerdekammer ihrer Entscheidung zugrunde legen könnte. Da nach Artikel 113 (2) EPÜ die Fassung des Patents der Verfügung der Beschwerdegegnerin unterliegt, kann es auch nicht gegen deren Willen in der vorliegenden Fassung aufrechterhalten werden (vgl. Entscheidung T 73/84; ABl. EPA 1985, 241). Das Patent ist daher zu widerrufen.
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Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das europäische Patent Nr. 0 286 973 wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Dainese W. Moser