Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2001
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.03.2001 – T 1159/00
Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2001:T115900.20010316
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1159/00 - 3.2.6
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.6 vom 16. März 2001 Beschwerdeführer:
August Beck GmbH & Co. Ebinger Straße 115 D-72474 Winterlingen (DE) Vertreter:
Kinkelin, Ulrich, Dipl.-Ing. Weimarer Straße 32/34 Auf dem Goldberg D-71065 Sindelfingen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. Juni 2000 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 95 118 189.0 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
P. Alting van Geusau G. Pricolo M. J. Vogel
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamtes, mit der die europäische Anmeldung zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde am 19. Juni 2000 durch Einschreiben mit Rückschein an die Anmelderin abgesandt. Mit Telekopie vom 17. August 2000 legte die Anmelderin am 21. August 2000 unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein.
II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Anmelderin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.
III. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Anmelderin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht. Der Anmelderin wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu äußern.
IV. Die Anmelderin hat weder auf das Schreiben der Geschäftsstelle geantwortet, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der gemäß Artikel 108 EPÜ vorgesehenen Frist nicht eingegangen ist und das Beschwerdeschreiben keinerlei Ausführungen enthält, die .../... als Beschwerdebegründung gewertet werden können, muß die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
M. Patin P. Alting van Geusau