Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 2001
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.02.2001 – T 516/00
Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:2001:T051600.20010228
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0516/00 - 3.3.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.1 vom 28. Februar 2001 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Akzo Nobel N.V. Velperweg 76 NL-6824 BM Arnhem (NL) Vertreter:
Van Deursen, Petrus Hubertus Akzo Nobel N.V. Intellectual Property Department Velperweg 76 NL-6824 BN Arnhem (NL) Beschwerdegegner:
(Einsprechender) BASF Aktiengesellschaft Patente, Marken und Lizenzen DE-67056 Ludwigshafen (DE) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
A. J. Nuss P. P. Bracke R. T. Menapace Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 7. März 2000 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 629 186 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 7. März 2000 ist das europäische Patent Nr. 0 629 186 widerrufen worden. Die Entscheidung wurde am Tage ihres Erlasses durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt.
Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin am 28. April 2000 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdegebühr wurde am 9. Mai 2000 bezahlt. Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.
II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Patentinhaberin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.
III. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht.
IV. Die Patentinhaberin hat weder das Schreiben der Geschäftsstelle beantwortet, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
.../... Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Maslin A. Nuss