Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.07 / 2001

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.01.2001 – T 613/00

Technische Beschwerdekammer 3.3.07 · ECLI:EP:BA:2001:T061300.20010125

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Aktenzeichen: T 0613/00 - 3.3.7

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.7 vom 25. Januar 2001 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Mobil Oil Corporation 3225 Gallows Road, Fairfax Virginia 22037 (US) Vertreter:

Lawrence, Peter Robin Broughton Gill Jennings & Every Broadgate House 7 Eldon Street London EC2M 7LH (GB) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Trespaphan GmbH Bergstraße D-66539 Neunkirchen Vertreter:

Luderschmidt, Schüler & Partner GbR Patentanwälte Postfach 3929 D-65029 Wiesbaden (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. April 2000 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 488 010 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

(DE) R. E. Teschemacher B. J. M. Struif R. J. Young

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 10. April 2000, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 488 010 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde am 10. April 2000 durch Einschreiben mit Rückschein an die Einsprechende abgesandt.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2000 legte die Einsprechende unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.

II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Einsprechende keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 28. September 2000 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Einsprechende auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht.

IV. Weder eine Antwort der Einsprechenden auf das Schreiben der Geschäftsstelle noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zur Akte gelangt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muß die .../... Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Eickhoff R. Teschemacher