Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.04 / 2000
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.12.2000 – T 342/00
Technische Beschwerdekammer 3.3.04 · ECLI:EP:BA:2000:T034200.20001221
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0342/00 - 3.3.4
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.4 vom 21. Dezember 2000 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) SIBIA NEUROSCIENCES, INC. 505 COAST BOULEVARD SOUTH LA JOLLA, CALIFORNIA 92037 - 4641 (US) Vertreter:
Baldock, Sharon Claire BOULT WADE TENNANT Verulam Gardens 70 Gray's Inn Road London WC1X 8BT (GB) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) BAYER AG D-51368 Leverkusen Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 507 170 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 25. Januar 2000.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
U. M. Kinkeldey L. Galligani S. C. Perryman (DE)
Sachverhalt und Anträge
I. Durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, zur Post gegeben am 25. Januar 2000, ist das europäische Patent Nr. 0 507 170 in geändertem Umfang aufrechterhalten worden. Die Entscheidung wurde durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt.
Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin am 21. Juni 1994 Beschwerde erhoben und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
II. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat per Telefon am 20. Dezember 2000 bestätigt, daß die Patentinhaberin sich entschieden habe, die Entscheidung der Prüfungsabteilung rechtskräftig werden zu lassen und daher auf die Einreichung einer Beschwerdebegründung zu verzichten.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, wird die .../... Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
U. Bultmann U. Kinkeldey