Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2000
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.11.2000 – T 722/98
Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2000:T072298.20001113
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0722/98 - 3.2.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 13. November 2000 Beschwerdeführer:
MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft Postfach 50 06 20 D-80976 München (DE) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 29. August 1997 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 93 116 290.3 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
W. D. Weiß D. Valle J. C. M. De Preter
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Patentanmelderin) hat gegen die am 29. August 1997 zur Post gegebene Entscheidung der Prüfungsabteilung, die Patentanmeldung wegen Mangel an erfinderischer Tätigkeit zurückzuweisen, am 27. September 1997 Beschwerde eingelegt und am gleichen Tag die Beschwerdegebühr gezahlt. Die Beschwerdebegründung ist am 18. Dezember 1997 eingegangen.
II. Die Prüfungsabteilung begründete ihre Entscheidung damit, daß der Gegenstand des mit Schreiben vom 12. März 1997 eingereichten Anspruchs 1 gegenüber den Druckschriften D3:
WO-A-9 207 731 und D2:
US-A-3 524 334 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhte. Ferner ist in der angefochtenen Entscheidung auf die Druckschrift D1:
Patent Abstracts of Japan, vol. 015, no. 463 (M-1183), 25. November 1991 & JP-A-03 197 243 Bezug genommen.
III. Mit Bescheid vom 12. Juli 2000 wies die Kammer darauf hin, daß der geltende Anspruch 1 nicht den Erfordernissen des Artikels 84 EPÜ genüge. Mit Schreiben vom 24. August 2000 reichte die Beschwerdeführerin eine neue Fassung der Anmeldung ein. .../...
IV. Anspruch 1 in der mit Schreiben vom 24. August 2000 eingereichten Fassung lautet wie folgt:
"Omnibus mit einem Behindertenlift, dessen Rahmen (1) mittels einer Verriegelungseinrichtung in einer angehobenen, oberen Position in Höhe der Fußbodenebene des Fahrzeuges mit einem Fahrzeugrahmen (2) arretierbar und nach Aufhebung der Verriegelung in eine abgesenkte Position überführbar ist, wobei die Verriegelungseinrichtung ein Verriegelungselement (4) aufweist, welches mittels eines kraftbeaufschlagten Kolbens (15) eines Druckzylinders (7) in ein Aufnahmeelement (3) einund ausfahrbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Kolben (15) über eine Kolbenstange (16) fest mit dem Verriegelungselement (4) verbunden ist, und daß das Aufnahmeelement (3) am Rahmen (1) des Behindertenliftes und der Druckzylinder (7) am Fahrzeugrahmen (2) angeordnet ist."
V. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angegriffene Entscheidung aufzuheben und ein Patent in der folgenden Fassung zu erteilen:
- Ansprüche 1 bis 8, eingereicht am 31. August 2000 mit Schreiben vom 24. August 2000; - Beschreibung, Seiten 1 bis 4, eingereicht am 31. August 2000 mit Schreiben vom 24. August 2000; - Zeichnungen, Blatt 1/1, eingereicht am 27. September 1996 mit Schreiben vom 24. September 1996. .../...
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Artikel 123 (2) EPÜ Anspruch 1 stellt eine klargestellte Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 4 dar und erfüllt somit die Bedingungen des Artikels 123 (2) EPÜ.
3. Erfinderische Tätigkeit Druckschrift D3, die den nächstliegenden Stand der Technik enthält, beschreibt einen Omnibus (Seite 1, Zeile 7) mit einem Behindertenlift, dessen Rahmen (42) mittels einer Verriegelungseinrichtung (150) in einer abgehobenen, oberen Position in Höhe der Fußbodenebene des Fahrzeuges mit einem Fahrzeugrahmen (10) arretierbar und nach Aufhebung der Verriegelung in eine abgesenkte Position überführbar ist (Figur 3, Seite 10, Zeilen 5 bis 14), wobei die Verriegelungseinrichtung ein Verriegelungselement (159) aufweist, welches mittels eines kraftbeaufschlagten Kolbens eines Druckzylinders (138) in ein Aufnahmeelement ein- und ausfahrbar ist. Die aus der Druckschrift D3 bekannte Verriegelungseinrichtung erfüllt gleichzeitig die zwei Funktionen:
a) den Lift am Bus lösbar zu verbinden, und b) die Klappe (130) bei Entriegelung hochzuhalten und nur bei Verriegelung (wenn sich die Liftplattform auf der Höhe der Fußbodenebene des Busses befindet) abzusenken, um den Ein- und Austritt vom Innenraum mit Rollstuhl zu ermöglichen.
.../... Diese bekannte Verriegelungseinrichtung weist aufgrund ihres relativ komplizierten Aufbaues eine erhöhte Störanfälligkeit auf. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich davon durch die kennzeichnenden Merkmale:
"daß der Kolben (15) über eine Kolbenstange (16) fest mit dem Verriegelungselement (4) verbunden ist und daß das Aufnahmeelement (3) am Rahmen (1) des Behindertenliftes und der Druckzylinder (7) am Fahrzeugrahmen (2) angeordnet ist". Diese Merkmale dienen zur Lösung der Aufgabe, die Sicherheitsstandards der Einrichtung zu erhöhen, siehe Beschreibung, Seite 2, 2. Absatz.
Druckschrift D3 enthält keine Anregung, um den Mechanismus im Sinne der Erfindung zu vereinfachen. Insbesondere gibt es keinen ersichtlichen Grund, um auf die Doppelfunktion (Betätigung der Klappe und Verriegelung) des Verriegelungsmechanismus zu verzichten. Druckschrift D2 beschreibt ein Verriegelungssystem für Türöffnungen für Bahnwagen und Münzenkästchen in Parkuhren. Das Verriegelungsystem besteht aus einem Verriegelungselement, das über eine Kolbenstange durch einen Druckzylinder betätigt wird und in einem Aufnahmeelement ein- und ausfahrbar ist. Das Verriegelungs- und das Aufnahmeelement können alternativ jeweils am Rahmen oder an der Tür angebracht werden (siehe Figuren 16 und 18).
Die Einbeziehung von Druckschrift D2 ist nicht schädlich .../... für die erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 1, da die Druckschrift D2 das Gebiet der Erfindung nicht betrifft. Außerdem werden dort die zwei möglichen Anordnungen der komplementären Verriegelungselemente als gleichwertig dargestellt, und somit findet der Fachmann in dieser Druckschrift keine Anregung, um den Druckzylinder am Busgestell und nicht am Lift anzuordnen.
Das in der Entscheidung beiläufig erwähnte Dokument D1 und die weiteren, im Recherchebericht enthaltenen Dokumente sind nicht relevanter als das oben behandelte Dokument D2. Dementsprechend beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückverwiesen mit der Anordnung, ein Patent in der folgenden Fassung zu erteilen:
.../... - Ansprüche 1 bis 8, eingereicht am 31. August 2000 mit Schreiben vom 24. August 2000; - Beschreibung, Seiten 1 bis 4, eingereicht am 31. August 2000 mit Schreiben vom 24. August 2000; - Zeichnungen, Blatt 1/1, eingereicht am 27. September 1996 mit Schreiben vom 24. September 1996. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
V. Commare W. D. Weiß