Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.01 / 2000
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.06.2000 – T 350/00
Technische Beschwerdekammer 3.5.01 · ECLI:EP:BA:2000:T035000.20000630
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0350/00 - 3.5.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.1 vom 30. Juni 2000 Beschwerdeführer:
ENDRESS + HAUSER GMBH + CO. Hauptstraße 1 Postfach 1261 D-76689 Maulburg (DE) Vertreter:
Andres, Angelika PatServ-Zentrale Patentabteilung Endress + Hauser (Deutschland) Holding GmbH Postfach 2222 D-79574 Weil/Rhein (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. Oktober 1999 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 94 928 334.5 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
P. K. J. van den Berg P. H. Mühlens A. S. Clelland
Sachverhalt und Anträge
I. Am 13. Dezember 1999 wurde gegen die Entscheidung vom 4. Oktober 1999, mit welcher die Prüfungsabteilung die europäische Patentanmeldung 94 928 334.5 zurückgewiesen hat, Beschwerde erhoben. Die betreffende Gebühr wurde am gleichen Datum entrichtet.
II. Der Beschwerdeschriftsatz enthält weder einen Antrag (Regel 64 b) EPÜ) noch etwas, was als Begründung aufgefaßt werden könnte.
III. Eine Beschwerdebegründung wurde innerhalb der Viermonats-Frist (Artikel 108, Satz 3 EPÜ) nicht eingereicht.
IV. Am 17. April 2000 wurde die Beschwerdeführerin auf diesen Umstand sowie auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung (Artikel 122 EPÜ) hingewiesen. Eine Äußerung hierzu ging nicht ein.
Entscheidungsgründe§
Wird eine Beschwerde nicht innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung, gegebenenfalls nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 122 EPÜ), schriftlich begründet (Artikel 108, Satz 3 EPÜ), so ist sie nicht zulässig (Regel 65 (1) EPÜ).
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Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Kiehl P. K. J. van den Berg