Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 2000

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.05.2000 – T 1226/97

Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:2000:T122697.20000529

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Aktenzeichen: T 1226/97 - 3.3.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.1 vom 29. Mai 2000 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Henkel Teroson GmbH Hans-Bunte-Straße 4 D-69123 Heidelberg (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Ems-Togo AG Hofstraße 31 CH-8590 Romanshorn (CH) Vertreter:

Becker, Eberhard, Dr. Patentanwälte Becker, Kurig, Straus Bavariastraße 7 D-80336 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

A. J. Nuss P. P. Bracke R. T. Menapace Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. November 1997 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 496 864 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die am 4. November 1997 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 496 864 zurückzuweisen.

II. Gegen diese Entscheidung legte die Einsprechende am 19. Dezember 1997 Beschwerde ein und zahlte am gleichen Tag die Beschwerdegebühr; die Beschwerdebegründung wurde am 19. Februar 1998 eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 17. April 2000 teilte der Vertreter der Patentinhaberin mit, daß diese "mit der erteilten Fassung sich nicht einverstanden erklärt (vgl. Artikel 102 (3a) und 113 (2) EPÜ", ohne daß eine geänderte Fassung vorgelegt oder dies auch nur angekündigt wäre.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Aufgrund der Erklärung der Patentinhaberin liegt keine Fassung des Patents vor, die die Kammer der Prüfung der Beschwerde zugrundelegen kann. Dies hat zur Folge, daß das Patent ohne weitere Prüfung i.S.v. Artikel 102 EPÜ zu widerrufen ist (T 73/84, ABl. EPA 1985, 241; T 186/84, ABl. EPA 1986, 79).

.../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das europäische Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzender:

N. Maslin A. Nuss