Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 2000

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.04.2000 – T 924/99

Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:2000:T092499.20000426

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0924/99 - 3.3.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.3 vom 26. April 2000 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) BASF Aktiengesellschaft Carl-Bosch-Straße 38 D-67063 Ludwigshafen (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Einsprechender) Exxon Chemical Company 5200 Bayway Drive Baytown, TX 77522-2149 (US) Vertreter:

UEXKÜLL & STOLBERG Patentanwälte Beselerstraße 4 D-22607 Hamburg (DE) Beschwerdegegner:

(Einsprechender) Clariant GmbH Patente, Marken, Lizenzen Am Unisys-Park 1 D-65843 Sulzbach (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 8. Juli 1999 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 519 237 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

C. R. J. Gérardin P. Kitzmantel J. C. M. de Preter

Sachverhalt und Anträge

I. Mit der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, zur Post gegeben am 8. Juli 1999 wurde das europäische Patent Nr. 0 519 237 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) am 9. September 1999 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am 11. September 1999 entrichtet.

II. Mit Mitteilung gemäß Artikel 108 und Regel 65 (1) EPÜ vom 3. Februar 2000 wurde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und die sich daraus ergebende voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu der Mitteilung geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, wird die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ in Verbindung mit Artikel 108, Satz 2 EPÜ als unzulässig verworfen. .../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

E. Görgmaier C. Gérardin