Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 2000

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.03.2000 – T 1055/99

Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:2000:T105599.20000317

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Aktenzeichen: T 1055/99 - 3.3.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.3 vom 17. März 2000 Beschwerdeführer:

Jürgens, Christian, Dr. med. Isestraße 125 D-20149 Hamburg (DE) Vertreter:

Benz, Jürgen Merck KgaA Patentabteilung Frankfurter Straße 250 D-64293 Darmstadt (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. Mai 1999 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 92 102 237.2 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

C. R. J. Gérardin A. Däweritz J. C. M. de Preter

Sachverhalt und Anträge

I. Die Prüfungsabteilung hat mit Entscheidung am 5. Mai 1999 zur Post gegeben die europäische Patentanmeldung Nr. 92 102 237.2 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder mit Schreiben vom 2. Juni 1999 Beschwerde erhoben und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, sowie hilfsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am 8. Juni 1999 entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1999 hat die Geschäftsstellenbeamtin der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Vewerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, wird die Beschwerde gemäß Artkel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist gegenstandslos. .../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

E. Görgmaier C. Gérardin