Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2000

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.02.2000 – T 840/99

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2000:T084099.20000208

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0840/99 - 3.2.5

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 8. Februar 2000 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) MAN Roland Druckmaschinen AG Stadtbachstraße 1 Postfach 10 00 96 D-86135 Augsburg (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Koenig & Bauer Aktiengesellschaft Friedrich-Koenig-Straße 4 D-97080 Würzburg (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 646 066 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 22. Juni 1999.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

A. Burkhart P. E. Michel M. J. Vogel

Sachverhalt und Anträge

Die Einsprechende hat gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung vom 22. Juni 1999 mit am 13. August 1999 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht begründet. Mit Schreiben der Geschäftsstelle der Kammer 3.2.5 vom 22. November 1999 ( Formblatt 3028) ist die Beschwerdeführerin auf die rechtlichen Folgen der nicht eingereichten Begründung und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach Artikel 122 EPÜ hingewiesen worden. Daraufhin hat sie mit Schriftsatz vom 15. November 1999 den Antrag gestellt, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, da sie keine Beschwerdebegründung eingereicht habe.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist nach Artikel 108 und Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der in Artikel 108, Satz 3 EPÜ vorgeschriebenen Frist von vier Monaten begründet und auch kein Antag auf Wiedereinsetzung nach Artikel 122 EPÜ gestellt worden ist.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen. Regel 67 EPÜ sieht eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nur vor, wenn der Beschwerde abgeholfen oder ihr stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines Verfahrensfehlers der Billigkeit entspricht. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben und von der Beschwerdeführerin im übrigen auch nicht geltend gemacht worden. Den Fall einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr wegen nicht eingereichter .../...

Beschwerdebegründung kennt Regel 67 EPÜ in abschließender Regelung nicht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

A. Townend A. Burkhart