Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2000
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.01.2000 – T 1116/96
Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2000:T111696.20000114
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1116/96 - 3.2.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 14. Januar 2000 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) VOEST-ALPINE INDUSTRIEANLAGENBAU GMBH Turmstr. 44 A-4020 Linz (AT) Vertreter:
Kopecky, Helmut, Dipl.-Ing. Kopecky & Schwarz Patentanwälte Wipplingerstr. 32/22 A-1010 Wien (AT) Beschwerdegegner:
(Einsprechender) PAUL WURTH S.A. 32, rue d'Alsace Postfach 2233 L-1022 Luxemburg (LU) Vertreter:
Freylinger, Ernest T. Office de Brevets Ernest T. Freylinger S.A. 234, route d'Arlon Boîte Postale 48 L-8001 Strassen (LU) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
W. D. Weiß R. Ries Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 8. November 1996 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 441 767 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist. R. T. Menapace
Sachverhalt und Anträge
I. Mit Entscheidung der Einspruchabteilung vom 8. November 1996 wurde das europäische Patent Nr. 0 441 767 (Anmeldenummer: 91 890 013.5) widerrufen.
II. Gegen diese Entscheidung legte die Patentinhaberin am 17. Dezember 1996 Beschwerde ein und zahlte die Beschwerdegebühr; am 25. Februar 1997 reichte sie die Beschwerdebegründung ein.
III. In ihrer am 9. September 1997 eingegangenen Stellungnahme vertrat die (einzige) Beschwerdegegnerin (Einsprechende) die Auffassung, daß das angegriffene Patent jedenfalls zu widerrufen sei.
IV. Auf den Terminvorschlag vom 11. Oktober 1999 für eine mündliche Verhandlung hin teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 mit, daß sie an der für 18. April 2000 geplanten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.
V. Auf die Ladung zur vorgenannten mündlichen Verhandlung hin teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin (Pateninhaberin) mit brieflich bestätigtem Telefax vom 5. November 1999 mit, "daß der Patentinhaber nicht weiter interessiert ist an der Aufrechterhaltung des Patents. Die daraus resultierenden nationalen Schutzrechte wurden bereits fallen gelassen".
Entscheidungsgründe§
.../...
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Nach dem Gesamtwortlaut der Erklärung des Vertreters der Patentinhaberin vom 5. November 1999 und deren Begleitumständen ist diese Erklärung so zu verstehen, daß die Patentinhaberin zwar ihre Beschwerde nicht zurückgezogen hat, aber auch eine Rückgängigmachung des erfolgten Widerrufs des Patents nicht mehr anstrebt.
3. In einer solchen Situation ist nach ständiger, auf Artikel 113 (2) EPÜ gestützten Rechtsprechung (u. a. T 0237/86, ABl. EPA 1988, 261; T 0264/84) das Verfahren durch eine entsprechende Entscheidung zu beenden, ohne auf die materiellrechtlichen Fragen einzugehen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
S. Fabiani W. D. Weiß