Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.11.1999 – T 246/99

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:1999:T024699.19991129

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0246/99 - 3.4.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.2 vom 29. November 1999 Beschwerdeführer:

Firma Carl Zeiss D-73446 Oberkochen (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. Oktober 1999 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 91 120 943.5 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

E. Turrini M. A. Rayner B. J. Schachenmann

Sachverhalt und Anträge

I. Die europäische Patentanmeldung Nr. 91 120 943.5 (Veröffentlichungsnummer EP-A-0 494 377) wurde von der Prüfungsabteilung zurückgewiesen.

II. Im Prüfungsverfahren wurde auf die folgenden Druckschriften verwiesen:

D1 DE-A-3 823 373 D2 FR-A-2 384 230 D3 Patent Abstracts of Japan, vol. 10, no. 298 (P-505)(2354), 09.10.86, &JP-A-61 114 119 D4 Patent Abstracts of Japan, vol. 7, no. 184 (P-216)(1329), 13.08.83, &JP-A-58 086 409 Der Prüfungsabteilung lagen Anspruchssätze gemäß einem Haupt- und zwei Hilfsanträgen vor. In einer mündlichen Verhandlung wurde der Haupt- und der erste Hilfsantrag zurückgewiesen. Bezüglich des zweiten Hilfsantrags erging eine Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ. Da die Anmelderin sich mit der zur Erteilung vorgesehenen Fassung nicht einverstanden erklärte, wurde die Anmeldung zurückgewiesen. Die Prüfungsabteilung hat ihre Zurückweisungsentscheidung in Bezug auf den ersten Hilfsantrag im wesentlichen wie folgt begründet:

Von der Druckschrift D3, die fast alle Merkmale des beanspruchten Gegenstands zeige, unterscheide sich der Gegenstand des Anspruchs 1 durch (1) ein Antastsignal, das den Zeitpunkt der Berührung mit dem Werkstück registriere, und (2) ein Koordinatenmeßgerät. Da die Temperatur erst nach dem Kontaktzeitpunkt sinnvoll gemessen werden könne, würde der Fachmann jedoch ohne .../...

erfinderische Tätigkeit die Druckschrift D2 zur Lösung dieser Meßaufgabe in Betracht ziehen, über welche die Druckschrift D3 selbst keine Angaben enthalte. Es sei naheliegend für den Fachmann, das in der Druckschrift D3 offenbarte Verfahren zur schnellen WerkstückTemperaturmessung auf die eng verwandten KoordinatenMeßgeräte anzuwenden, wie sie aus der D2 bekannt seien. Da beide neuen Merkmale voneinander unabhängig und auch für sich genommen jeweils naheliegend seien, sei auch der gesamte Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem ersten Hilfsantrag nicht erfinderisch (Artikel 56 EPÜ).

III. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin (Beschwerdeführerin) Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Entscheidung der Prüfungsabteilung aufzuheben und ein Patent zu erteilen, In Erwiderung eines Zwischenbescheids der Kammer, reichte die Beschwerdeführerin mit Brief vom 7. Juli 1999 einen neuen Hauptantrag ein, der neben zwei früher eingereichten Hilfsanträgen dem Verfahren zugrunde gelegt wurde. Falls dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden sollte, wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Die unabhängigen Ansprüche 1 (Verfahrensanspruch) und 3 (Koordinatenmeßgerät) gemäß dem Hauptantrag unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 bzw. 3 gemäß dem in der angefochten Entscheidung abgehandelten ersten Hilfsantrag (siehe oben Ziffer II) durch Einfügen der Worte "vor Erreichen der tatsächlichen Werkstücktemperatur", Ersetzen von "Anpaßtemperatur" durch "Anpassungsparameter (Tws)" und Streichung des Wortes "so" vor "ermittelten" in den sechs letzten Zeilen der Ansprüche. Sie lauten nun wie folgt:

.../...

1. Verfahren zur schnellen Werkstück-Temperaturmessung auf Koordinatenmessgeräten mit Hilfe eines Temperatur-Meßkopfes (3), der eine in Richtung der Werkstückoberfläche (25) ausgerichtete Kontaktfläche (21) besitzt, die mit dem Werkstück in Kontakt gebracht wird, wobei die Temperaturmeßwerte während einer bestimmten Zeitdauer erfaßt und gespeichert werden wobei zusätzlich mit dem Temperaturmeßkopf (3) ein elektrisches Antastsignal ausgelöst wird, das den Zeitpunkt der Berührung mit dem Werkstück registriert, und wobei aus dem Verlauf der gespeicherten Temperaturmeßwerte in einem zum Zeitpunkt der Werkstückberührung beginnenden Meßintervall die Werkstücktemperatur ermittelt wird, wobei der Verlauf der Temperaturmeßwerte ab dem Zeitpunkt der Werkstückberührung aufgezeichnet und vor Erreichen der tatsächlichen Werkstücktemperatur über ein numerisches Auswerteverfahren an eine vorgegebene Funktion angepaßt wird und die tatsächliche Werkstücktemperatur mit Hilfe der ermittelten Anpassungsparameter (Tws) bestimmt wird.

3. Koordinatenmeßgerät mit - einem Temperaturmeßkopf (3) zur schnellen Werkstücktemperaturmessung auf Koordinatenmeßgeräten bestehend aus einem gehäusefesten (13) und einem relativ dazu beweglichen Teil (14), das den Temperaturfühler trägt, wobei das bewegliche Teil (14) so gelagert ist, daß es bei erfolgter Antastung der Werkstückoberfläche (25) ein elektrisches Signal auslöst, das die Temperaturerfassung steuert und .../...

- einem Rechner (12) zur Ermittlung der Werkstücktemperatur der die vom Temperaturmeßkopf gemessenen Temperaturmeßwerte während einer bestimmten Zeitdauer erfaßt und speichert und aus dem Verlauf der gespeicherten Temperaturmeßwerte in einem zum Zeitpunkt der Werkstückberührung beginnenden Meßintervall die Werkstücktemperatur ermittelt und dazu der Verlauf der Temperaturmeßwerte ab dem Zeitpunkt der Werkstückberührung aufgezeichnet wird und vor Erreichen der tatsächlichen Werkstücktemperatur über ein numerisches Auswerteverfahren an eine vorgegebene Funktion angepaßt wird und die tatsächliche Werkstücktemperatur mit Hilfe der ermittelten Anpassungsparameter (Tws) bestimmt wird.

IV. Zur Stützung ihres Hauptantrags trug die Beschwerdeführerin im wesentlichen folgende Argumente vor:

Obwohl die Druckschrift D3 ein Temperaturmeßverfahren zur schnellen Werkstücksmessung zeige, sei es fraglich, ob diese Druckschrift als nächstliegender Stand der Technik herangezogen werden könne, da es sich gemäß der Lehre der Druckschrift D3 nicht um ein Koordinatenmeßgerät handele. Es sei völlig offen, wann erstmalig die Temperaturmessung beginne. Es würden lediglich zwei aufeinanderfolgende Temperaturmeßwerte erfaßt, wobei dann aus der zeitlichen Änderung dieser Temperaturmeßwerte auf die aktuelle Werkstückstemperatur geschlossen werde. Gemäß der Lehre der Druckschrift D4 sei die zeitliche Änderung direkt proportional zur Temperaturdifferenz zwischen Temperatursensor und Werkstücktemperatur. Der Verlauf der Temperaturwerte ab dem Zeitpunkt der Werkstückberührung werde aber nicht .../...

aufgezeichnet. Ein elektrisches Antastsignal sei ebenfalls nicht aus der Druckschrift D3 bekannt und der Meßzyklus könne durch Knopfdruck in Gang gesetzt werden. Ein numerisches Verfahren sei aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften bekannt. Ohne rückschauende Betrachtungsweise habe für den Fachmann kein Anlaß bestanden, das aus der Druckschrift D3 bekannte Verfahren auf ein Koordinatenmeßgerät zu übertragen und dann zusätzlich auch noch einen Koordinatenmeßtaster gemäß der Lehre der Druckschrift D2 zu benutzen. Selbst bei rückschauender Betrachtungsweise, würden nicht alle Merkmale der Ansprüche durch den Stand der Technik nahegelegt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde entspricht den in Regel 65 (1) EPÜ genannten Bestimmungen und ist somit zulässig.

2. Gegen die Zulässigkeit im Sinne des Artikels 123 (2) EPÜ der in den Anmeldungsunterlagen erfolgten Änderungen bestehen seitens der Kammer keine Bedenken. Die Merkmale des vorliegenden Anspruchs 1 ergeben sich aus in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1-3 sowie im zweiten Absatz der ursprünglich eingereichten Seite 7 enthaltenen Merkmalen. Die Merkmale des vorliegenden Anspruchs 3 ergeben sich aus den gleichen Stellen sowie aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 4. 3. Neuheit .../...

3.1 Die Druckschrift D1 offenbart ein Verfahren zur schnellen Werkstück-Temperaturmessung auf Koordinatenmessgeräten (vgl. Sp. 5, Zn 8-9) mit Hilfe eines Temperatur-Meßkopfes (vgl Sp. 5, Z. 17), der eine in Richtung der Werkstückoberfläche (vgl. Sp. 4, Z. 32) ausgerichtete Kontaktfläche besitzt, die mit dem Werkstück in Kontakt gebracht wird, wobei die Temperaturmeßwerte während einer bestimmten Zeitdauer (vgl. Sp. 4, Z. 38) erfaßt und gespeichert werden, und wobei der Verlauf der Temperaturmeßwerte ab dem Zeitpunkt der Werkstücksberührung aufgezeichnet wird (vgl. Sp. 4, Zn. 50-54).

Somit unterscheidet sich das Verfahren des vorliegenden Anspruchs 1 vom aus der Druckschrift D1 bekannten Verfahren dadurch, daß zusätzlich mit dem Temperaturmeßkopf ein elektrisches Antastsignal ausgelöst wird, das den Zeitpunkt der Berührung mit dem Werkstück registriert, und aus dem Verlauf der gespeicherten Temperaturmeßwerte in einem zum Zeitpunkt der Werkstückberührung beginnenden Meßintervall die Werkstücktemperatur ermittelt wird, wobei der Verlauf der Temperaturmeßwerte vor Erreichen der tatsächlichen Werkstücktemperatur über ein numerisches Auswerteverfahren an eine vorgegebene Funktion angepaßt wird und die tatsächliche Werkstücktemperatur mit Hilfe der ermittelten Anpassungsparameter bestimmt wird.

3.2 Die Druckschrift D2 offenbart einen Meßkopf zur Bestimmung räumlicher Koordinaten mit einem festen und einem relativ zu diesem beweglichen, Taststifte tragenden Teil (vgl. den Anspruch 1), wobei der bewegliche Teil auf Zug und Druck empfindliche Meßelemente enthält. Schaltelemente formen die Signale .../...

von den Meßelementen in einen Antastimpuls um (vgl. S. 5, Z. 33 et seq.). Somit unterscheidet sich der Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1 von der Lehre der Druckschrift D2 durch die Merkmale, die sich auf ein Temperaturmeßverfahren beziehen.

3.3 Die Druckschrift D3 offenbart ein Verfahren zur schnellen Temperaturmessung eines Körpers (der als Zahnrad gezeichnet ist) mit Hilfe eines Temperatursensors (32), der mit dem Körper (13) in Kontakt gebracht wird, wobei aus der Variation zwischen zu zwei Zeitpunkten gemessenen Temperaturwerten die Körpertemperatur zu dem Zeitpunkt der Größenmessung bestimmt wird (vgl. den letzten Satz). Die Größenmessungen werden sodann unter Berücksichtigung der Standardtemperatur korrigiert. Folglich wird noch vor Erreichen der Körpertemperatur durch den Sensor die Größe des Körpers bei Standardtemperatur ermittelt. Das aus der Druckschrift D4 bekannte Verfahren zum Berechnen der Temperatur gleicht dem aus der Druckschrift D3 bekannten Verfahren. Gemäß der Druckschrift D4 wird erläutert, daß steigende Temperaturstufen (∆Τ) des Sensors in einer Zeiteinheit fast proportional zum Unterschied zwischen der Sensorund Körpertemperatur sind. Die Temperatur des Körpers wird aus einem geschätzten Temperaturunterschied und der gemessenen Temperatur ermittelt.

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1 von den Lehren der Druckschriften D3 oder D4 durch die folgenden Merkmale: (1) den Hinweis auf ein .../... Koordinatenmeßgerät, (2) die Verwendung eines Meßkopfes, der eine in Richtung der Werkstückoberfläche ausgerichtete Kontaktfläche besitzt, wobei zusätzlich mit dem Temperaturmeßkopf ein elektrisches Antastsignal ausgelöst wird, das den Zeitpunkt der Berührung mit dem Werkstück registriert, und (3) die Speicherung der Temperaturmeßwerte während einer bestimmten Zeitdauer, wobei aus dem Verlauf der gespeicherten Temperaturmeßwerte in einem zum Zeitpunkt der Werkstückberührung beginnenden Meßintervall die Werkstücktemperatur ermittelt wird, wobei der Verlauf der Temperaturmeßwerte ab dem Zeitpunkt der Werkstücksberührung aufgezeichnet und über ein numerisches Auswerteverfahren an eine vorgegebene Funktion angepaßt wird und die tatsächliche Werkstücktemperatur mit Hilfe der ermittelten Anpassungsparameter bestimmt wird.

3.4 Aus diesen Gründen ist der Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1 gegenüber jeder der Druckschriften D1-D4 neu im Sinne des Artikels 54 EPÜ.

4. Erfinderische Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) 4.1 Die Kammer sieht die Druckschrift D1 als nächstliegenden Stand der Technik an, da sie sich mit Temperaturmessung von Werkstücken auf Koordinatenmeßgeräten beschäftigt. Die gegenüber der Druckschrift D1 neuen Merkmale ermöglichen zum frühstmöglichen Zeitpunkt den Beginn der Erfassung der Temperaturwerte, die dem Temperaturauswerteverfahren zugrundeliegen, und den Abschluß dieses Verfahrens mit einem zuverlässigen Ergebnis vor dem Erreichen der tatsächlichen Werkstücktemperatur. Die durch den Anspruchsgegenstand gelöste objektive .../...

technische Aufgabe kann somit darin gesehen werden, die Temperatur eines Werkstücks schnell und zuverlässig zu erfassen.

4.2 Der Zeitpunkt der Berührung zwischen dem Meßkopf und dem Werkstück hat keinen Einfluß auf die Dauer des aus der Druckschrift D1 bekannten Verfahrens, weil die Temperatur dort unabhängig von der Berührung erst beim Erreichen der Werkstücktemperatur ermittelt wird. Wichtig im Verfahren gemäß der Druckschrift D1 ist, daß eine Berührung tatsächlich stattgefunden hat, da diese gewährleistet, daß der Sensor die Werkstückstemperatur überhaupt erreichen kann. Gemäß der Lehre der Druckschrift D1 wird diese Funktion anhand der gespeicherten Werte durch eine Plausibilitätskontrolle erfüllt. Es ist aus der Druckschrift D1 nicht erkennbar, warum der Fachmann an der Zuverlässigkeit einer solchen Plausibilitätskontrolle zweifeln würde. Sollte er sich dennoch nach anderen Druckschriften auf dem Gebiet der Koordinatenmeßtechnik umsehen und auf den Gedanken kommen, daß bei gleicher Anfangstemperatur des Meßkopfs und des Werkstücks die Plausibilitätskontrolle unzuverlässig sein könnte, so würde eine Verbesserung der Kontrolle der Berührung, zum Beispiel unter Verwendung der Meß- und Schaltelemente gemäß der Druckschrift D2, zu keiner Verkürzung der Meßdauer bis zum Erreichen der Werkstückstemperatur führen. Auch hätte der Fachmann keinen Anlaß, ein auf dem Verlauf der Temperaturwerte beruhendes, numerisches Verfahren einzusetzen. Somit war eine Kombination der Lehren der Druckschriften D1 und D2 nicht naheliegend. Aber selbst eine Kombination dieser Lehren führte nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1. .../...

4.3 Wird andererseits von der Druckschrift D3 oder von der Druckschrift D4 ausgegangen, so ermöglichen die neuen Merkmale auch in diesem Fall zum frühstmöglichen Zeitpunkt den Beginn der Erfassung der Temperaturwerte, die dem Temperaturauswerteverfahren zugrundeliegen und eine zuverlässige Temperaturerfassung. Gemäß den in den Druckschriften D3 und D4 gezeichneten Temperaturkurven befinden sich die dort für die Temperaturberechnung verwendeten ÄDT-Werte erst im ansteigenden Teil der Kurven, woraus geschlossen werden kann, daß die Bedeutung der Verwendung der Temperaturwerte gleich ab dem Zeitpunkt der Berührung nicht erkannt wurde. Aus den Druckschriften D3 und D4 ist auch nicht erkennbar, warum der Fachmann die mit der Koordinatenmeßtechnik befaßte Druckschrift D2 herangezogen hätte, da die Zeitpunkte der Temperaturmessung gemäß der Lehren der D3 oder D4 nur eine auf die Bestimmung der zeitlichen Abstände zwischen den Temperaturmessungen bezogene Rolle spielen. Auch wenn der Kontaktzeitpunkt erfaßt werden sollte, kann mit dem Meßzyklus, wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt, genauso gut später, z. B. durch Knopfbetätigung begonnen werden. Da außerdem gemäß der Lehre der Druckschrift D3 ein Verfahren verwendet wird, das auf Unterschieden zwischen Temperaturwerten des zu vermessenden Zahnrads zu unterschiedlichen Zeitpunkten beruht, werden keine Anpassungsparameter erzeugt. Aus diesem Grund entspricht die so berechnete Temperatur des Zahnrads hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit nicht einer Temperatur, die mittels aus dem Verlauf der Temperaturwerte gewonnener Anpaßparameter bestimmt wird.

Somit war eine Kombination der Lehren der Druckschriften D3 (oder D4) und D2 nicht naheliegend, und würde selbst dann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen. .../...

4.4 Die Druckschrift D2 liegt ferner abseits, da ausgehend davon der Fachmann keine Veranlassung hätte, sich mit Temperaturmessung zu beschäftigen. Die Lehre dieser Druckschrift kann somit nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.

4.5 Auch eine Kombination der Lehren der Druckschriften D1 und D3 (oder D4) führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1, da in beiden Fällen weder der Zeitpunkt der Berührung des Meßkopfes mit dem Werkstück mittels eines Antastsignals erfaßt, noch ein numerisches Verfahren zur Temperaturermittlung verwendet wird. Somit ist aus den in den obigen Punkten 4.1 bis 4.3 dargelegten Gründen keine schnell und zuverlässige Temperaturerfassung zu erwarten.

5. Da sich der Gegenstand des Anspruchs 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise ergibt, gilt die Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und genügt somit dem Artikel 56 EPÜ. Das gleiche gilt entsprechend für den auf ein Koordinatenmeßgerät gerichteten unabhängigen Anspruch 3 sowie, aufgrund ihres Rückbezugs auf Anspruch 1 bzw. 3, für die abhängigen Ansprüche 2, 4-7. 6. Da die Ansprüche gemäß dem Hauptantrag gewährbar sind, bedarf es keiner Entscheidung zu den Ansprüchen gemäß dem ersten oder dem zweiten Hilfsantrag. Aus dem gleichen Grund war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Auflage, ein Patent mit folgender Fassung zu erteilen:

Beschreibung:

Seite: 2 eingereicht mit Schreiben vom 25. November 1999 Seiten: 1,3-8 wie ursprünglich eingereicht Ansprüche:

Anspruch 1-7, eingereicht mit Schreiben vom 7. Juli 1999 Zeichnungen:

Blatt: 1/4-4/4 wie ursprünglich eingereicht. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

P. Martorana E. Turrini