Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 1999
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.11.1999 – T 627/94
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:1999:T062794.19991125
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0627/94 - 3.2.5
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 25. November 1999 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) ZELLWEGER LUWA AG Wilstraße 11 CH-8610 Uster (CH) Vertreter:
Finsterwald, Manfred, Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Manitz, Finsterwald & Partner GbR Postfach 22 16 11 D-80506 München (DE) Beschwerdegegner:
(Einsprechender) Firma Keisokki Kogyo Company Ltd. 11-18 Hohshin-chome Osaka (JP) Vertreter:
Hilleringmann, Jochen, Dipl.-Ing. Patentanwälte von Kreisler, Selting, Werner Postfach 10 22 41 D-50462 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. Juni 1994 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 249 741 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
H. P. Ostertag C. G. F. Biggio M. K. S. Aúz Castro
Sachverhalt und Anträge
I. Der Beschwerdeführer (Patentinhaber) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 3. Juni 1994 über den Widerruf des Patentes Nr. 249 741 Beschwerde eingelegt. Mit dem Einspruch war das Patent im Hinblick auf Artikel 100 a) EPÜ - in Verbindung mit Artikeln 54 bzw. 56 EPÜ (mangelnde Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit der Ansprüche 1 bis 12) und - in Verbindung mit Artikel 52 (2) c) und (2) d) EPÜ (fehlende Patentfähigkeit der Ansprüche 1 bis 9) angegriffen worden.
Im Hinblick auf die durch Dokument D11 (Zeitschrift mittex 7/84, "Qualitätskontrolle/Etikettierung", Seiten 259 bis 262) und Dokument D4 (DE-A-3 230 754) offenbarte Lehre war die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß der Einspruchsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ) der Aufrechterhaltung des Patents gemäß der erteilten Patentansprüche 1 bis 12 entgegenstünde.
II. Am 25. November 1999 wurde vor der Beschwerdekammer mündlich verhandelt. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Streitpatents auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung mit einer angepaßten Beschreibung .../...
überreichten Patentansprüche 1 bis 7 sowie der Figuren 1 bis 5 der Patentschrift. Der Beschwerdegegner (Einsprechender) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde des Patentinhabers.
III. Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zur Ausgabe von Meßergebnissen in graphischer Form bei Prüfgeräten für textiles Prüfgut, wie Garne, Vorgarne und Bänder, mit welchem von jedem zu prüfenden Los eine Anzahl von Einzelproben in Form einer sogenannten Meßreihe geprüft und zumindest ein Teil der Meßergebnisse in graphischer Form ausgegeben wird, dadurch gekennzeichnet, daß während jeder Meßreihe mindestens eine Art der für jede Einzelprobe anfallende graphisch auszugebenden Daten in Form des Wellenlängenspektrums (S) und/oder der Längenvariationskurve (L) digital gespeichert und nach Prüfung von n Einzelproben in Form einer Sammelgrafik (SGS, SGL) mit n in geeigneter Art angeordneten Einzelkurven ausgegeben wird".
IV. Der Beschwerdeführer hat im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Im Hinblick auf Artikel 52(2) c), d) EPÜ Trotz seines allgemein formulierten Oberbegriffs, betreffe Patentanspruch 1 ausschließlich ein Gleichmäßigkeitsprüfverfahren, bei dem die Ausgabe der damit gemessenen und während einer ganzen Meßreihe berechneten und digital gespeicherten Wellenlängenspektra und/oder Längenvariationskurven in graphischer .../...
Form erfolge. Der Begriff "Gleichmäßigkeitsprüfverfahren" brauche somit nicht im Patentanspruch 1 genannt zu werden. Die digital gespeicherten Einzelkurven des Wellenlängenspektrums und/oder der Längenvariationskurve stellten zwar Informationen dar, die Wiedergabe dieser n Einzelkurven in Form einer "Sammelgraphik" erfolge aber nicht während deren Messung und Verarbeitung, sondern erst nach vollendeter Prüfung von n Einzelproben. Patentanspruch 1 betreffe somit keine Wiedergabe von Informationen als solche, die lediglich durch den Inhalt der Informationen gekennzeichnet sei, sondern eine andere Art der Wiedergabe von Informationen, bei der die Informationen selbst nicht verändert würden. Insbesondere sei für die beanspruchte Wiedergabe ein neues technisches Merkmal beansprucht und erforderlich, nämlich, daß die schon gewonnenen und berechneten Einzelkurven des Wellenlängenspektrums und/oder der Längenvariationskurve während der ganzen Prüfung einer Meßreihe gespeichert würden.
In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daß im Stand der Technik gemäß Entgegenhaltung D7 (Keisokki "Gleichmäßigkeitsprüfer Model KET-80B") das Merkmal:
"während jeder Meßreihe mindestens eine Art der für jede Einzelprobe anfallenden graphisch auszugebenden Daten in Form des Wellenlängenspektrums und/oder der Längenvariationskurve digital gespeichert... wird" nicht bekannt sei, so daß die Neuheit des Anspruchs 1 durch dieses neue Merkmal, zusammen mit dem Merkmal: "...und nach Prüfung von n Einzelproben in Form einer .../...
Sammelgrafik mit n in geeigneter Art angeordneten Einzelkurven ausgegeben wird" gegeben sei. In der durch das Patent vorgeschlagenen Wiedergabe der graphisch auszugebenden Daten sei ein organisatorischer Effekt erkennbar, der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Datenverarbeitungsanlage eine schnelle und einfache Erkennung von abnormalen Meßergebnissen in den auszugebenden Wellenlängenspektra und/oder Längenvariationskurven ermögliche.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 stelle daher im Sinne des Artikels 52 (2) d) EPÜ eine patentfähige Erfindung dar. Im Hinblick auf Artikel 54 und 56 EPÜ Für den Vergleich mit dem entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik bzw. der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen werde darauf hingewiesen, daß das Streitpatent gemäß dem unabhängigen Anspruch 1 darauf abstelle, daß während jeder Meßreihe mindestens eine Art der für jede Einzelprobe anfallenden graphisch auszugebenden Daten in Form des Wellenlängenspektrums und/oder der Längenvariationskurve digital gespeichert und nach Prüfung von n Einzelproben in Form einer Sammelgrafik mit n in geeigneter Art angeordneten Einzelkurven ausgegeben werde.
Die Begriffe "Sammelgrafik" und "in geeigneter Art" seien ausreichend bestimmt, daß ein Fachmann erkennen könne, was damit gemeint sei. Der Gegenstand des Anspruchs 1 löse die gesamte Aufgabe der Erfindung, obwohl die Wiedergabe der Meßergebnisse .../... in einer grafischen Form "geeigneter Art" auf irgendwelchen dazu geeigneten Ausgabegeräten durch Anspruch 1 umfaßt sei.
Entgegenhaltung D11 Das aus D11 bekannte Gerät sei kein Gleichmäßigkeitsprüfer, sondern ein Zugprüfgerät, das lediglich in der Lage sei, Einzelkurven des Häufigkeitsdiagramms der Schwankungen der gemessenen Kenngröße und/oder der Kraft-Dehnungskennlinie und/oder der ModulDehnungskennlinie auszugeben, die aus den tatsächlich gemessenen Daten gebildet seien.
Schon aus diesem Grund werde der Fachmann in D11 keine Anregung suchen und noch weniger finden, um die Aufgabe der Erfindung: "...es andererseits ermöglicht, abnormale Meßergebnisse einfach und schnell zu erkennen", bei einem Gleichmäßigkeitsprüfer und dem diesbezüglichen Gleichmäßigkeitsprüfverfahren, lösen zu können. Demzufolge gingen aus D11 keine Merkmale des Patentanspruchs 1, weder in neuheitsschädlicher noch naheliegender Weise, hervor.
Entgegenhaltung D7 (Keisokki "Gleichmäßigkeitsprüfer Model KET-80B") Der aus D7 bekannte Gleichmäßigkeitsprüfer Model KET-80B sei zwar ein Gerät, das in der Lage sei, digital gespeicherte Einzelkurven des Wellenlängenspektrums und/oder der Längenvariationskurve auszugeben, die aus den tatsächlich gemessenen Daten gebildet seien. Jedoch drucke der serienmäßige Dot-Matrix-Drucker .../...
(Nadeldrucker) nach jeder Messung sowohl die erhaltenen Werte als auch das Spektrogramm aus. Wie schon erwähnt sei somit das Merkmal: "während jeder Meßreihe mindestens eine Art der für jede Einzelprobe anfallenden graphisch auszugebenden Daten in Form des Wellenlängenspektrums und/oder der Längenvariationskurve digital gespeichert... wird" bei diesem Gerät nicht bekannt gewesen. Durch die Angabe, daß nach Abschluß des Prüfvorganges die gesamten vom KET-80B gewonnenen Meßdaten ausgedruckt würden, werde dieses Merkmal weder offenbart noch impliziert.
D7 gebe somit lediglich den Stand der Technik wieder, der im Streitspatent (Spalte 1, Zeile 11 bis Spalte 2, Ziele 15) gewürdigt worden sei. Offenkundige Vorbenutzungen Die eidesstattliche Versicherung von Herrn Peter Brüggen gebe zwar Auskunft darüber, daß auf der Interkama 1980 in Düsseldorf ein automatisches Zugprüfgerät für Garne Typ Statimat II mit einem angeschlossenen Rechner gezeigt worden sei, informiere aber nicht, was während der Messe tatsächlich vorgeführt worden und wer Zeuge oder Beobachter dieser Vorführungen gewesen sei. Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung gemäß der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Peter Brüggen enthalte daher keinerlei Informationen, die in D11 nicht enthalten seien. Ähnliche Einwände und Schlußfolgerungen gälten für die eidesstattliche Versicherung von Herrn Alex Mörschel.
V. Der Beschwerdegegner (Einsprechender) hat im .../... wesentlichen folgendes vorgetragen:
Im Hinblick auf Artikel 52 (2) c), d) EPÜ Patentanspruch 1 betreffe ein Verfahren zur Ausgabe von digital gespeicherten Meßergebnissen in graphischer Form, aber kein Gleichmäßigkeitsprüfverfahren, da dieser Begriff im Patentanspruch 1 nicht vorkomme. Die Tatsache, daß das Wellenlängenspektrum und/oder die Längenvariationskurve im Patentanspruch 1 ausdrücklich eingefügt worden seien, genüge nicht in sich selbst, um das allgemein beanspruchte Verfahren zur Ausgabe von digital gespeicherten Meßergebnissen in graphischer Form auf solche Meßergebnisse zu begrenzen, die ausschließlich bei Gleichmäßigkeitsprüfungen gemessen würden.
Die digital gespeicherten Meßergebnisse stellten Informationen dar, wobei die Wiedergabe dieser Informationen in einer bestimmten Weise, nämlich in Form einer "Sammelgraphik" mit n in geeigneter Art angeordneten Einzelkurven, erfolgen solle. Patentanspruch 1 betreffe somit die reine Wiedergabe von Informationen, die lediglich durch den Inhalt der Informationen gekennzeichnet sei. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daß im Stand der Technik gemäß D7 das Merkmal: "während jeder Meßreihe mindestens eine Art der für jede Einzelprobe anfallende graphisch auszugebenden Daten in Form des Wellenlängenspektrums und/oder der Längenvariationskurve digital gespeichert... wird" schon bekannt gewesen sei, so daß die Neuheit des Anspruchs 1 nur durch das Merkmal: "...und nach Prüfung von n Einzelproben in Form einer Sammelgrafik mit n in .../...
geeigneter Art angeordneten Einzelkurven ausgegeben wird" gegeben sei. In der durch das Streitpatent vorgeschlagenen Darstellung der Informationen sei allenfalls ein organisatorischer Effekt erkennbar, diese beinhalte aber nichts anderes als den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Datenverarbeitungsanlage.
Der Gegenstand des Streitpatentes stelle daher im Sinne des Artikels 52 (2) c), d) EPÜ keine patentfähige Erfindung dar. Im Hinblick auf Artikel 54 und 56 EPÜ Für den Vergleich mit dem entgegengehaltenen Stand der Technik werde darauf hingewiesen, daß das Streitpatent gemäß dem unabhängigen Anspruch 1 lediglich darauf abstelle, die Meßergebnisse zunächst abzuspeichern und dann in einer "Sammelgrafik" mit mehreren "in geeigneter Art" angeordneten Einzelkurven auszugeben.
Die Begriffe "Sammelgrafik" und "in geeigneter Art" seien dermaßen unbestimmt, daß auch die sequentielle Ausgabe von Einzelkurven einer Meßreihe als eine "Sammelgrafik" im Sinne des Streitpatentes angesehen werden könne, da bei einer sequentiellen Ausgabe die Einzelkurven in geeigneter Art (nämlich hintereinander) angeordnet seien und gemeinsam ausgedruckt oder angezeigt würden.
Entgegenhaltung D11 Aus D11 gingen alle Merkmale des Patentanspruchs 1 in .../... neuheitsschädlicher oder naheliegender Weise hervor, weil das dort beschriebene Gerät in der Lage sei Einzelkurven auszugeben, die aus den tatsächlich gemessenen Daten gebildet seien, wobei, wie aus der Textstelle auf Seite 261 (linke Spalte, Zeilen 4 bis 15) hervorgehe, die Ausgabe der Meßwerte durch ein Display (d. h. einen Bildschirm) und außerdem durch einen eingebauten Diagramschreiber in Form von Strichdiagrammen oder Kraft-Längenänderungs-Kurven erfolge. Das Streitpatent stelle in der Beschreibungseinleitung einen Tintenschreiber als nachteilig dar. Patentanspruch 1 sei aber auf keinerlei Ausgabemedium beschränkt.
Der in D11 genannte Diagrammschreiber sei nicht mit dem kritisierten Tintenschreiber gleichzusetzen. Aus diesem Dokument (Seite 262, siehe: grafische Darstellung, sowie rechte Spalte, 2. und 3. Absatz) gehe hervor, daß die Meßwerte über einen Bildschirm, einen Printer, einen Plotter oder einen sonstigen Drucker ausgegeben werden könnten, wobei eine Darstellung der Meßergebnisse in Form aussagefähiger grafischer Darstellungen erfolge.
Mit dem in D11 beschriebenen Prüfgerät könnten nicht ausschließlich statistisch zusammengefaßte Meßwerte, sondern auch Einzelkurven ausgegeben werden. Im übrigen stellten auch die angegebenen Strichdiagramme "Sammelgrafiken" dar, die aus mehreren einzelnen Meßwerten gebildet seien.
Entgegenhaltung D7 .../... Der aus D7 bekannte Gleichmäßigkeitsprüfer sei ein Gerät, das in der Lage sei, digital gespeicherte Einzelkurven des Wellenlängenspektrums und/oder der Längenvariationskurve auszugeben, die aus den gemessenen Daten gebildet seien. Nach Abschluß des Prüfvorganges würden die gesamten gewonnenen Meßdaten ausgedruckt. Wie schon erwähnt, sei somit das Merkmal: "während jeder Meßreihe mindestens eine Art der für jede Einzelprobe anfallenden graphisch auszugebenden Daten in Form des Wellenlängenspektrums und/oder der Längenvariationskurve digital gespeichert... wird" bei diesem Gerät schon bekannt gewesen.
Offenkundige Vorbenutzungen Die eidesstattliche Versicherung von Herrn Peter Brüggen gebe Auskunft darüber, daß auf der Interkama 1980 in Düsseldorf ein automatisches Zugprüfgerät für Garne Typ Statimat II mit einem angeschlossenen Rechner gezeigt worden sei. Es sei Zweck einer solchen Messe, der Öffentlichkeit die Geräte in Funktion vorzuführen. Auf Seite 2, 3. Absatz sei im einzelnen dargelegt, was der Öffentlichkeit vorgeführt worden sei. Zu den Vorführungen habe es demzufolge gehört, eine Meßreihe von mehreren aufeinanderfolgenden Zugprüfungen vorzuführen, deren Meßergebnisse zunächst am Bildschirm des Rechners wiedergegeben worden seien und wobei die nacheinander anfallenden Meßkurven für jede Einzelprobe gespeichert worden seien. Nach Abschluß einer Meßreihe von beispielsweise 10 Prüfungen seien die gespeicherten Meßergebnisse in Form einer "Sammelgrafik" an den Drucker übertragen und von diesem ausgedruckt worden. .../...
Da das Verfahren nach Anspruch 1 allein durch Beobachtung des in Betrieb befindlichen Prüfgerätes und des zugehörigen Druckers offenkundig werde, sei dieses Verfahren zumindest im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 allein durch die Vorführung des Geräts auf der Messe offenkundig geworden.
Wie aus der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Alex Mörschel hervorgehe, seien seit November 1982 Zugprüfgeräte mit dem Hewlett Packard-Rechnermodell HP 86 geliefert worden. Bei diesen Geräten habe zumindest ein Teil der Prüfergebnisse in Form einer "Sammelgrafik" mit n in geeigneter Form angeordneten Einzelkurven ausgegeben werden können.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 stelle daher im Sinne des Artikels 52 (1) und 56 EPÜ keine patentierbare Erfindung dar.
Entscheidungsgründe§
1. Änderungen 1.1 Patentansprüche Im erteilten Patentanspruch 1 (Spalte 6, Zeile 20) wurde das Bezugzeichen: "(S, L)" zwischen den Wörtern "Daten" und "digital" gestrichen, und durch den Wortlaut: "in Form des Wellenlängenspektrums (S) und/oder der Längenvariationskurve (L)" ersetzt.
Dieser neue Wortlaut stammt aus dem ursprünglichen und erteilten Anspruch 7, der ersatzlos gestrichen worden .../... ist. Die beide Begriffe: "Wellenlängenspektrum" und "Längenvariationskurve" sind in der ursprünglichen und erteilten Beschreibung des Patents (Spalte 1, Zeilen 37 bis 48) offenbart und definiert.
Die Patentansprüche 9 bis 12 wurden ersatzlos gestrichen. Die Änderungen zu den Patentansprüchen sind daher gemäß Artikel 123 (2), (3) EPÜ nicht zu beanstanden.
1.2 Zur Beschreibung Die ursprüngliche Aufgabenstellung (Spalte 2, Zeilen 34 bis 41) wurde wie folgt geändert: der Wortlaut: "bei welchem...Pausen entstehen" in Zeilen 38 bis 41 wurde gestrichen und durch den Wortlaut: "...es anderseits ermöglicht, abnormale Meßergebnisse einfach und schnell zu erkennen" ersetzt.
Die Offenbarung dieses Ersatzwortlauts befindet sich in der Beschreibung des erteilten Patents (Spalte 5, Zeilen 21 bis 33), sowie in der ursprünglichen Beschreibung (Seite 8, Zeile 23 bis Seite 9, Zeile 6). Im übrigen wurde die Beschreibung in der Weise geändert, daß - alle Hinweise, daß eine Vorrichtung noch Teil der beanspruchten Erfindung sein könne, - alle Hinweise auf die Ausgabe in Form von Sammelgrafik des Häufigkeitsdiagramms der Schwankungen der gemessenen Kenngröße und/oder der .../...
Kraft-Dehnungskennlinie und/oder der ModulDehnungskennlinie, und - alle Verallgemeinerungen, wonach das beanspruchte Verfahren nicht nur für Prüfgeräte für Textilprüfgut geeignet ist, sondern bei allen Prüfverfahren angewendet werden könne, bei denen graphisch auszugebende Messergebnisse anfallen, ersatzlos gestrichen worden sind.
Die Änderungen zur Beschreibung sind daher gemäß Artikel 123 (2), (3) EPÜ nicht zu beanstanden.
2. Artikel 52 (2) d) EPÜ 2.1 Artikel 52 (2) d) in Verbindung mit Artikel 52 (3) EPÜ besagt, daß nur die Wiedergabe von Informationen als solche nicht als eine Erfindung gemäß Artikel 52 (1) anzusehen ist. Diese Situation liegt hier nicht vor.
2.2 Zum einen ist zu bemerken, daß – wie im Punkt 5.4 unten noch näher begründet wird – das Merkmal "Sammelgraphik" im Vergleich zum nächstliegenden Stand der Technik nicht das einzige neue Merkmal ist, sondern daß noch ein weiteres neues und zwar unbestritten technisches Merkmal hinzukommt, nämlich daß die auszugebenden Daten während der Prüfung einer ganzen z. B. n Einzelproben umfassenden Meßreihe digital gespeichert und erst nach vollendeter Prüfung von n Einzelproben ausgegeben werden.
.../...
2.3 Zum anderen ist festzustellen, daß auch das Merkmal "Sammelgraphik" für sich betrachtet nicht als Wiedergabe von Informationen als solche angesehen werden kann, da Anspruch 1 ein Verfahrensanspruch ist und dieses Merkmal somit lediglich vorschreibt, in welcher Art und Weise bei der Ausgabe der Meßergebnisse in Form des Wellenlängespektrums und/oder der Längevariationskurve, die n Einzelkurven ausgegeben werden sollen.
2.4 Das Merkmal "Sammelgrafik mit n in geeigneter Art angeordneten Einzelkurven" ist somit technischer Natur und löst auch eine technische Aufgabe, nämlich es zusätzlich zu ermöglichen, abnormale Meßergebnisse einfach und schnell zu erkennen.
3. Klarheit (Artikel 84 EPÜ) Die Kammer schließt sich dem Beschwerdeführer an, daß die Begriffe "Sammelgrafik" und "in geeigneter Art" dermaßen bestimmt sind, daß ein Fachmann versteht, daß die n Einzelkurven des Wellenlängenspektrums und/oder der Längenvariationskurve gleichzeitig auf einem einzigen Ausgabemedium (Papierblatt bzw. Bildschirm) und in einem einzigen Koordinatensystem der Weise ausgegeben werden sollen, daß eine einfache und schnelle Erkennung von abnormalen Meßergebnissen ermöglicht wird. Die Kammer ist in der Tat der Überzeugung, daß die sequentielle Ausgabe von Einzelkurven einer Meßreihe, wobei die Einzelkurven hintereinander angeordnet sind und gemeinsam ausgedruckt oder angezeigt werden, nicht als eine "Sammelgrafik" im Sinne des Streitpatentes angesehen werden kann.
.../... Aufgrund der Änderungen zu den Patentansprüchen und zur Beschreibung, insbesondere der o. e. Streichungen, geht die Kammer davon aus, daß trotz seines Wortlauts Patentanspruch 1 ausschließlich ein Gleichmäßigkeitsprüfverfahren betrifft, wobei die Ausgabe der damit gemessenen und während einer ganzen Messreihe berechneten und digital gespeicherten Wellenlängenspektra und/oder Längenvariationskurven in graphischer Form erfolgt.
Der Begriff "Gleichmäßigkeitsprüfverfahren" braucht nicht im Patentanspruch 1 genannt zu werden, um diese Begrenzung für den Fachmann deutlich zu machen, weil das Wellenlängenspektrum und/oder die Längenvariationskurve ausschließlich bei Gleichmäßigkeitsprüfungen gemessen, berechnet und ausgegeben werden.
Wie im Punkt 5.4 unten noch näher begründet wird, ist Patentanspruch 1 gegenüber dem nächstkommenden Stand der Technik D7 korrekt abgegrenzt.
4. Aufgabe und Lösung Die durch die beanspruchte Erfindung zu lösende Aufgabe ist insgesamt darin zu sehen, daß einerseits kein (langsamer) Tintenschreiber mehr benötigt wird und daß andererseits eine einfache und schnelle Erkennung von abnormalen Meßergebnissen ermöglicht wird (Spalte 2, Zeilen 34 bis 37).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 löst diese Aufgabe, obwohl die Wiedergabe der Meßergebnisse in einer grafischen Form "geeigneter Art" mit irgendwelchen dazu geeigneten Ausgabegeräten in Anspruch 1 umfaßt ist. .../... Die Präzisierung des Ausgabemediums in Anspruch 4 ist dazu geeignet, die beiden Teilaufgaben des Streitpatentes getrennt zu lösen, und zwar dadurch, daß einerseits mit der Ausgabe auf einem Drucker kein langsamer Tintenschreiber mehr benötigt wird und daß andererseits die Ausgabe auf einem Bildschirm eine einfache und schnelle Erkennung von abnormalen Meßergebnissen ermöglicht.
.../...
5. Erfinderische Tätigkeit 5.1 Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung die Vorveröffentlichung von D7 nicht bestritten, sondern im Gegenteil dessen Inhalt als nächstkommenden Stand der Technik anerkannt. Die Kammer schließt sich dem an.
5.2 In D7 ist ein Gleichmäßigkeitsprüfer beschrieben. Den Angaben zum Betrieb und zur Bedienung dieses Gerätes ist zu entnehmen, daß ein Teil der Meßergebnisse in graphischer Form, nämlich als Wellenlängenspektra, ausgegeben wird, während andere Meßergebnisse in numerischer Form ausgegeben werden, wie z. B. U%, Anzahl Dick- und Dünnstellen usw..
Somit ist D7 lediglich ein Verfahren mit den im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 genannten Merkmalen zu entnehmen.
5.3 Zu den im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 genannten Merkmalen enthält D7 weder Anregungen noch Hinweise. Auf Seite 2, erster Absatz wird ausdrücklich gesagt, daß die erhaltenen Werte (womit offensichtlich die Zahlenwerte gemeint sind) und das Spektrogramm (d. h. Wellenlängenspektrum) nach jeder Messung durch einen Dot-Matrix-Drucker ausgegeben werden.
Dies wird bestätigt auf Seite 5 unter dem Titel "Ausdruck", wo ein Prüfprotokoll einer fünf Einzelmessungen umfassenden Meßreihe gezeigt ist. Es ist dort deutlich zu sehen, daß die oben erwähnten Meßwerte .../... nacheinander dargestellt sind; die Wellenlängenspektra sind in Form von Einzelgraphiken übereinander dargestellt. Erst am Schluß sind die numerischen Meßwerte der Einzelmessungen nochmals in Form einer Tabelle zusammengefaßt, die zusätzlich noch statistische Auswertungen wie Mittelwerte, Standardabweichungen usw. enthält. Offensichtlich wird nur diese Tabelle am Schluß der Meßreihe ausgedruckt.
In diesem Sinne ist auch die Funktion des auf Seite 2 genannten Druckerinterface zu verstehen: es gibt die Druckbefehle in der oben genannten Reihenfolge aus, d. h. die graphisch auszugebenden Daten werden nicht während der gesamten Meßreihe gespeichert, sondern nach jeder Einzelprüfung ausgegeben.
5.4 Das entsprechende Merkmal des Anspruchs 1, "...daß während jeder Meßreihe mindestens eine Art der für jede Einzelprobe anfallenden graphisch auszugebenden Daten in Form des Wellenlängenspektrums und/oder der Längenvariationskurve digital gespeichert ... wird" gehört somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners – nicht in den Oberbegriff dieses Anspruchs.
6. Andere Entegegenhaltungen 6.1 D11 Das aus D11 bekannte Gerät ist kein Gleichmäßigkeitsprüfer, sondern ein Zugprüfgerät, das zwar in der Lage ist, Kraft-Längenänderungs-Kurven als Einzelkurven und Strichdiagramme auszugeben, die aus den tatsächlich gemessenen Daten gebildet sind.
.../... Allerdings geht die Lehre von D11 dahin, "Zahlenfriedhöfe" zu vermeiden (Seite 261, rechte Spalte, Zeilen 19/20), d. h. es sollen möglichst keine Einzel-Meßergebnisse ausgegeben werden, sondern - mit Hilfe des zugeordneten Rechners - nur zusammengefaßte, relevante Kenngrößen, zum Teil numerisch, zum Teil grafisch (wie Histogramme, mittlere KL-Linien etc.). Hierzu müssen alle Einzeldaten zunächst gespeichert werden, bevor diese Kenngrößen ausgegeben werden können. Demgegenüber geht das Streitpatent einen anderen Weg: es sollen alle Einzelmessungen grafisch ausgegeben werden zum Zwecke der schnellen Erkennung von abnormalen Meßergebnissen (und der Zeitersparnis), jedoch in Form von Sammelgrafiken. Hierzu gibt D11 keine Anregung.
6.2 Offenkundige Vorbenutzungen Die eidesstattliche Versicherung von Herrn Peter Brüggen besagt zwar, daß auf der Interkama 1980 in Düsseldorf ein automatisches Zugprüfgerät für Garne Typ Statimat II mit einem angeschlossenen Rechner gezeigt wurde. Wenn es auch Zweck einer solchen Messe ist, der Öffentlichkeit die Geräte in Funktion vorzuführen, sagt diese eidesstattliche Versicherung, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hingewiesen hat, nicht ausdrücklich, daß die auf Seite 2, 3. Absatz, dargelegte Betriebsweise tatsächlich während der Messe vorgeführt wurde, noch was sonst während der Messe vorgeführt worden ist und wer Zeuge oder Beobachter dieser Vorführungen gewesen ist. Die eidesstattliche Versicherung von Herrn Peter Brüggen enthält daher keinerlei zusätzliche Informationen, die in D11 nicht bereits enthalten sind.
.../... Ähnliche Einwände und Schlußfolgerungen gelten für die eidesstattliche Versicherung von Herrn Alex Mörschel, die lediglich besagt, daß die gleichzeitige Ausgabe von Einzelkurven (Kraft-Dehnungskurven) am Ende einer Meßreihe mit der in D11 beschriebenen Anlage möglich war, ohne aber darzulegen, daß diese Möglichkeit vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
7. Die Kammer kommt daher zu dem Ergebnis, daß die Einspruchsgründe gemäß Artikel 100(a) EPÜ, weder in Verbindung mit Artikeln 54 bzw. 56 EPÜ, noch in Verbindung mit Artikel 52 (2) d) EPÜ, der Aufrechterhaltung des Streitspatentes in der während der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung entgegenstehen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 7, der ebenfalls überreichten angepaßten Beschreibung sowie der Figuren 1 bis 5 gemäß der Patentschrift aufrechtzuerhalten.
Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
A. Townend H. Ostertag