Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.11.1999 – T 625/97

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:1999:T062597.19991122

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0625/97 - 3.2.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 22. November 1999 Beschwerdeführer:

Der Grüne Punkt-Duales System Deutschland Aktiengesellschaft Frankfurter Straße 720 - 726 D-51145 Köln (DE) Vertreter:

Eisenführ, Speiser & Partner Martinistraße 24 D-28195 Bremen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. Februar 1997 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 94 106 439.6 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

W. D. Weiß R. Ries J. C. M. de Preter

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Patentanmelderin) hat gegen die am 4. Februar 1997 zur Post gegebene Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der Anmeldung Nr. 94 106 439.6 die am 24. März 1997 eingegangene Beschwerde eingelegt, gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet und eine Beschwerdebegründung, eingegangen am 28. Mai 1995, eingereicht.

II. Die Prüfungsabteilung war der Ansicht, daß der Gegenstand von Anspruch 1 im Hinblick auf die Druckschriften:

D1:

DE-A-4 104 252 D2:

WO-A-88/05149 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Weiterhin wurden im Prüfungsverfahren die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen:

D3:

G. Menges et al.: "Problem-free Nationwide Plastics Recycling within a Year?" plast europe, July 1992, Carl Hanser Verlag, Seiten 255 bis 257 D4:

Erdöl und Kohle, Erdgas Petrochemie, Februar 1965, Seiten 115 bis 117 D5:

Stahl und Eisen 1972, Nr. 26, Seite 1318 D6:

Thyssen Technische Berichte, Heft 2/1978, Seite 2 .../... D7:

Römpp, Chemie-Lexikon, 9. Auflage, Seiten 2213, 2214, 3676, 3677. III. Im Beschwerdeverfahren wurde seitens der Beschwerdeführerin noch auf die Druckschriften D8:

Römpp, Chemie-Lexikon, 9. Aufl., Seiten 87 und 1539 D9:

JP-A-51033493 mit deutscher Übersetzung hingewiesen. Mit der Telekopie vom 23. August 1999 legte die Beschwerdeführerin neue Ansprüche sowie eine geänderte Beschreibung vor. Eine beschleunigte Bearbeitung der Beschwerde wurde beantragt. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:

Anspruch 1, eingereicht am 5. November 1999 sowie Ansprüche 2 bis 13, Beschreibung Seiten 1 bis 9, Zeichnungen 1/3 bis 3/3, eingereicht per Telekopie am 23. August 1999 und bestätigt mit Schreiben vom 24. August 1999. IV. Anspruch 1 in dieser Fassung lautet wie folgt:

"Verfahren zur Erzeugung von Metall aus Metallerzen, .../... insbesondere von Roheisen aus Eisenerz, bei dem das Metalloxid enthaltende Eisenerz mit einem Kohlenstoff und/oder Wasserstoff oder deren Verbindungen enthaltenden Reduktionsgas in Reaktionskontakt gebracht wird, wobei das Reduktionsgas zuvor aus festen kohlenstoff- und/oder kohlenwasserstoffhaltigen Substanzen gewonnen wurde, wobei Kunststoff in zerkleinerter, fluidisierter Form als Agglomerat mit zerklüfteter und somit hoher spezifischer Oberfläche in den Windstrom im Gestell eines metallurgischen Schachtofens, insbesondere Hochofens (1) eingeblasen wird und die Teilchengröße des Kunststoffs im Bereich von 1 mm bis 10 mm liegt."

Die Unteransprüche 2 bis 13 betreffen bevorzugte Ausführungsformen des Verfahrens nach Anspruch 1. V. Die Beschwerdeführerin hat die folgenden Argumente vorgetragen:

Der wesentliche Unterschied zwischen dem beanspruchten Verfahren und dem Stand der Technik bestehe darin, daß der Kunststoff in Form von Agglomerat und nicht als Kunststoffgranulat in den Heißwind des Hochofens gegeben werde. Bei der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen müsse zwischen Agglomerat und Granulat deutlich unterschieden werden. Eine solche Unterscheidung ergebe sich z. B. unzweifelhaft aus Druckschrift D8. Bedingt durch das Herstellungsverfahren erhielten Teilchen aus Kunststoffagglomerat eine zerklüftete, relativ große Oberfläche im Gegensatz zu den Granulaten, die eine relativ glatte, in sich geschlossene, d. h. kleine spezifische Oberfläche aufwiesen. Dieser entscheidende Unterschied könne nicht einfach ignoriert werden, denn .../...

er stelle den Schlüssel zum Erfolg des beanspruchten Verfahrens dar. Bei Testreihen habe sich die Zugabe von Kunststoffgranulat mit einer Korngröße zwischen 1 bis 10 mm im Hochofenprozeß als völlig untauglich erwiesen, da aufgrund der kurzen Reaktionszeit von ca. 10 Millisekunden eine Vergasung des Kunststoffs nicht erfolgen kann. Die Zugabe von Granulat habe vielmehr zu Störungen des Hochofenbetriebs geführt. Demgegenüber sei bei der Verwendung von Kunststoffagglomerat eine vollständige Vergasung aufgrund der hohen spezifischen Oberfläche problemlos möglich. Weder in Druckschrift D1 noch in Druckschrift D2 sei überhaupt von Kunststoffagglomeraten die Rede. Insbesondere Druckschrift D2 spreche nur von "Granulaten bis zu einer Korngröße von 10 mm", wobei es fraglich bleibe, ob überhaupt Kunststoffe in Betracht gezogen worden waren. Deshalb könne eine Kombination der technischen Lehre von D1 und D2 nicht zum beanspruchten Verfahren führen.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Artikel 123 (2) EPÜ Der geltende Anspruch 1 beruht auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3. Er unterscheidet sich von Anspruch 1, welcher der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, lediglich durch die Wahl der einteiligen Anspruchsfassung und durch den Zusatz "mit zerklüfteter Oberfläche", der sich aus Seite 5, letzter Absatz der ursprünglichen Beschreibung ergibt. Anspruch 3 leitet .../...

sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 ab. Die abhängigen Ansprüche 2 und 4 bis 13 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 5 bis 14. Die Ansprüche sind deshalb im Hinblick auf Artikel 123 (2) EPÜ nicht zu beanstanden.

3. Neuheit Keine der genannten Entgegenhaltungen beschreibt die Zuführung von Kunststoffagglomerat zwischen 1 mm und 10 mm als Energieträger in den Windstrom des Hochofens. Der Gegenstand von Anspruch 1 ist deshalb zweifellos neu gegenüber dem Stand der Technik D1 bis D9. Da die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 in der angefochtenen Entscheidung unstrittig war, besteht im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, näher darauf einzugehen.

3. Nächstkommender Stand der Technik Wie die vorliegende Anmeldung, so betrifft auch Druckschrift D1 ein Verfahren, bei dem kohlenstoffhaltige Abfallstoffe in einen fließfähigen Zustand gebracht werden und gemeinsam mit dem Windstrom in das Gestell eines metallurgischen Schachtofens eingeblasen werden (siehe D1, Anspruch 1). Unter Abfallstoffen werden dabei u. a. Shredder-Rückstände mit hohem Kunststoffanteil, Abfälle aus der Kunststoffproduktion, kunststoffreiche Rückstandsfraktionen aus der Verschrottung von Kraftfahrzeugen oder Hausmüllfraktionen verstanden (siehe D1, Spalte 1, Zeilen 6 bis 13, 51 bis 57). Zur Herstellung einer fließfähigen Feststoff-Trägergas-Suspension werden die zu entsorgenden Abfallstoffe zu einem feinkörnigen oder .../...

staubförmigen Produkt aufbereitet (siehe D1, Spalte 3, Zeilen 54 bis 66), das dem Windstrom des Hochofens zugegeben werden kann. Druckschrift D1 bildet deshalb den nächstkommenden Stand der Technik.

4. Aufgabe und Lösung Ausgehend von Druckschrift D1 bestand die Aufgabe der vorliegenden Anmeldung darin, ein Verfahren bereitzustellen, in dem die zu entsorgenden Kunststoffabfälle als Energieträger in den Windstrom des Hochofens zugegeben werden können, - ohne daß dabei Explosionsgefahr besteht, - wobei eine leichte Dosierbarkeit möglich ist und - wobei die Abfälle eine hervorragende Reaktionsfähigkeit aufweisen.

Die Lösung dieser Aufgabe besteht, gemäß Anspruch 1 der vorliegenden Anmeldung, in der Bereitstellung und Zugabe der Kunststoffabfälle in Form von Agglomerat mit einer Korngröße von 1 mm bis 10 mm.

5. Erfinderische Tätigkeit Obgleich der Einsatz von zerkleinerten Abfällen aus Kunststoffen - neben einer Vielzahl von anderen Abfällen - als Energieträger beim Hochofenprozeß bereits im Stand der Technik, insbesondere Druckschrift D1, erwähnt wird, findet sich dort kein Hinweis darauf, die Abfälle als Kunststoffagglomerat von 1 mm bis 10 mm Korngröße aufzubereiten. Diese Tatsache wird auch .../...

ausdrücklich von der Prüfungsabteilung in der angefochtenen Entscheidung, Punkt 5.4, letzter Absatz anerkannt. Allerdings war für die Prüfungsabteilung ein Unterschied zwischen "Granulat" und "Agglomerat" nicht erkennbar und deshalb auch nicht von erfinderischer Natur (siehe Punkt 5.7 der angefochtenen Entscheidung). Es ist jedoch der Anmelderin darin zuzustimmen, daß bei der Kunststoffverarbeitung deutlich zwischen "Granulat" und "Agglomerat" unterschieden wird (siehe dazu D8, Seite 87: Agglomerate). Nach der in Druckschrift D8 zitierten Veröffentlichung D10:

H. Schiffers: "Mischen, Agglomerieren und Plastifizieren thermoplastischer Kunststoffe", Kunststoffe-Plastics 12/1973, Seiten 21 bis 26, wird das Mischen mit schnellumlaufenden Rotoren und gleichzeitige Erwärmen bis oberhalb der Erweichungstemperatur mit "Agglomerieren" und das dadurch gewonnene Erzeugnis als "Agglomerat" bezeichnet (siehe Seite 23, Punkt 2: Agglomerierverfahren). Die typische, relativ zerklüftete Oberfläche von S-PVC Agglomerat ist auf Bild 6 von Druckschrift D10 deutlich zu erkennen. Granulate weisen dagegen in der Regel eine relativ glatte, tonnen- oder linsenförmige Oberfläche auf, wie sie z. B. in Abbildung 10 von D10 dargestellt ist. Dieser Unterschied in der Oberflächenstruktur von Granulaten und Agglomeraten ist auch aus den von der Anmelderin eingereichten Proben zu erkennen. Auf Seite 5 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ist dargelegt, daß der problemlose Einsatz von Kunststoffagglomerat auf dessen Besonderheiten seitens des stofflichen Aufbaus nach der Zerkleinerung liegt, wobei die hohe .../...

spezifische, zerklüftete Oberfläche eine Schlüsselfunktion besitzt. Nur sie ermöglicht die vollständige Vergasung des Kunststoffs innerhalb der kurzen verfügbaren Zeitspanne von 10 ms beim Einblasen von Heißwind im Hochofenprozeß. Auch in Druckschrift D2 finden sich weder Anhaltspunkte für den Fachmann, Kunststoffabfälle als Zusatzstoffe einzusetzen noch die Zusatzstoffe in Form von Agglomerat zu verwenden. Vielmehr werden in Druckschrift D2, Seite 5, Absatz 4 als Zusatzstoffe Kohlenstaub und Granulate bis zu einer Korngröße von 10 mm sowie Problemstoffe verwendet, wobei gemäß Seite 6, Absatz 2 kohlenwasserstoffhaltige Problemstoffe vermischt mit Flugasche oder ölhaltigen Deponiestoffen gemeint sind. Daneben bleibt in D2 offen, welche "kohlenwasserstoffhaltigen Problemstoffe" sonst unter diese Bezeichnung fallen sollen.

Bereits aus diesen Überlegungen heraus ist dem beanspruchten Verfahren eine erfinderische Leistung zuzuerkennen. Ein weiterer Unterschied zum Stand der Technik besteht in der gewählten Korngröße. Soll beim Verfahren nach Druckschrift D1 eine fließfähige Feststoff-TrägergasSuspension zur pneumatischen Einführung in den Windstrom des Hochofens erreicht werden, so sind die Abfallstoffe zu einer feinkörnigen oder gar staubförmigen Teilchengröße aufzubereiten. Dies deutet darauf hin, daß die Teilchen auf eine relativ niedrige Korngröße zerkleinert werden müssen. Die Druckschrift D1 enthält somit keinen Hinweis dahingehend, bei der Verarbeitung von Kunststoffabfällen eine Korngröße von 1 mm bis 10 mm zu .../...

wählen, dies umso mehr, als die Beispiele in D1 ausschließlich die Entsorgung von Klärschlamm betreffen. Die in Druckschrift D2 genannte Korngröße von < 10 mm des Granulats ist wohl eher mit gemahlener Kohle in Zusammenhang zu bringen. Zu dieser Einschätzung gelangt der fachkundige Leser durch die Ausführungen auf Seite 5, Absatz 4 und Anspruch 4 von Druckschrift D2. Somit kann die Kombination der technischen Lehre der Druckschriften D1 und D2 das in Anspruch 1 beschriebene Verfahren nicht nahelegen.

An dieser Bewertung ändert sich auch nichts, wenn die technische Lehre von Druckschrift D3 in Betracht gezogen wird, da dort in einem als "degradatives Extrudieren" bezeichneten Verfahren Kunststoffabfälle zunächst auf ca. 10 cm zerkleinert, in einer Schmelze dehalogeniert und in einem zweiten Extrusionsschritt bei Temperaturen zwischen 350 und 550 °C unter einem reaktiven Gas unter Schereinwirkung zermahlen werden. Als Endprodukte entstehen dabei entweder kondensierte Gase oder ölähnliche Flüssigkeiten, die bei Raumtemperatur feste spröde Wachse bilden und die zu Pulver zerkleinert werden können. Als eine mögliche Anwendung des entstehenden Gases wird der Reduktionsprozeß in der Metallurgie genannt (siehe dazu Bild 2, Seite 257). Diesselbe Einschätzung gilt auch für die technische Lehre von Druckschrift D9, in der sich keine Hinweise auf die Verwendung von Kunststoffagglomerat und die beanspruchte Korngröße finden.

Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht deshalb auf einer .../... erfinderischen Tätigkeit. Entscheidungformel Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Sache wird an die Vorinstanz zurückverwiesen, mit der Anordnung, die Anmeldung aufgrund der folgenden Unterlagen zu erteilen:

Beschreibung:

Seiten 1 bis 9, eingereicht am 24. August 1999, Anspruch:

1, eingereicht am 5. November 1999, Ansprüche:

2 bis 13, eingereicht am 24. August 1999, Zeichnungen:

Blatt 1/1 bis 3/3, eingereicht am 24. August 1999. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani W. D. Weiß