Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.11.1999 – T 691/98

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:1999:T069198.19991110

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0691/98 - 3.4.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.2 vom 10. November 1999 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Heraeus Electro-Nite International N.V. Centrum Zuid 1105 B-3530 Houthalen (BE) Vertreter:

Säger, Manfred, Dipl.-Ing. Patentanwälte Säger & Partner Postfach 41 CH-7014 Trin (CH) Beschwerdegegner:

(Einsprechender) Robert Bosch GmbH Zentralabteilung Patente Postfach 30 02 20 D-70442 Stuttgart (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

E. Turrini R. Zottmann W. Moser Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 26. Mai 1998 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 522 118 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 0 522 118 (Anmeldenummer 92 902 959.3) zu widerrufen, legte die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) Beschwerde ein.

II. Der Einspruch basierte auf einem Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ, nämlich fehlender erfinderischer Tätigkeit, und auf den Einspruchsgründen nach den Absätzen b) und c) des Artikels 100 EPÜ. Der Widerruf wurde ausschließlich damit begründet, daß der Anspruch 1 über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinausginge.

III. Es fand eine mündliche Verhandlung statt, an deren Ende die Entscheidung der Kammer verkündet wurde.

IV. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in unveränderter Form aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.

V. Der Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"1. Vorrichtung zur kontinuierlichen Überwachung der Konzentration von zumindest einem gasförmigen Bestandteil in Gasgemischen mit einem, zumindest zwei elektrochemische Halbzellen mit einem Sauerstoffionenleitenden Festelektrolyten und einer mit einer porösen Festkörperstruktur versehenen, vorzugsweise metallund/oder metalloxidhaltige mit den gasförmigen .../...

Bestandteilen wechselwirkenden Elektrode als dünne Schicht aufweisenden Träger (6), wobei ein von der Konzentration des Bestandteils abhängiges elektrisches Meßsignal erzeugt wird, mit einer Heizung und mit elektrischen Leitungen zum Anschluß und zum Abgriff für die elektrischen Meßsignale, wobei der Träger als Plättchen (6) aus einem Festelektrolyten ausgebildet ist, auf dessen einer Seite zumindest zwei Elektroden (11a, 11b) als voneinander beabstandet angeordnete dünne Schichten aufgebracht sind, auf der einen Seite (7) des Plättchens (6) ferner ein von den Elektroden (11a, 11b) beabstandeter Temperaturfühler (8) aufgebracht ist und auf der anderen Seite (9) des Plättchens (6) eine elektrische Widerstandsheizschicht (10) als Heizung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß auf der den Elektroden (11a, 11b) gegenüberliegenden Unterseite (9) des Plättchens (6) eine Gegenelektrode (40) mit einer darunter liegenden Isolierschicht (41) angeordnet ist, auf der die Widerstandsheizschicht (10) vorgesehen ist, wobei die Meßsignale in einem Rechner selbsttätig elektronisch auswertbar und in Konzentrationswerte umrechenbar sind."

Die restlichen Ansprüche 2 bis 9 sind vom Anspruch 1 abhängig. .../...

VI. Zusammenfassung der Argumente der Beschwerdeführerin:

Die isolierte Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin, bei der praktisch nur die Figurenlegende und die Darstellung in den Zeichnungen berücksichtigt werden, ist nicht korrekt. Aus der Beschreibung - insbesondere der Aufgabe und dem sich allgemein auf die Erfindung beziehenden Teil - und den Ansprüchen 1 und 2 ist eindeutig zu entnehmen, daß alle Ausführungsformen auch für die Bestimmung mehrerer Bestandteile geeignet sein müssen. Es ist einzuräumen, daß die Kurzbeschreibung der Figur 1 auf Seite 4 Mitte, wonach die erste Ausführungsform zur Bestimmung eines Gasbestandteils dienen soll, mißverständlich ist. Doch ist eine Bestimmung von mehreren Bestandteilen damit nicht ausgeschlossen. Auch steht die Art des Abgreifens des Meßsignals im Belieben des Anwenders. Auf allen Figuren, die die komplette Oberseite zeigen, sind immer mindestens zwei Elektroden zu sehen. In der Beschreibung der Figur 2b ist nur angegeben, was alternativ sein soll. Die Elektroden auf der Vorderseite sind nicht erwähnt. Nichts zu sagen bedeutet aber, daß das, was nicht erwähnt ist, gleich bleibt. Auch die Beibehaltung von 11b spricht dafür, daß bei der Figur 2b auf der Oberseite zwei Elektroden 11a, 11b vorgesehen sind.

Somit muß auch die Variante der ersten Ausführungsform nach Figur 2b zumindest zwei Elektroden auf der Oberseite des Festelektrolyten aufweisen.

VII. Zusammenfassung der Argumente der Beschwerdegegnerin:

Die Abrißzeichnung der Figur 2b läßt zwei Interpretationen zu, warum der linke Teil weggelassen und wie er .../... zu ergänzen ist:

(a) er bringt nichts Neues, und daher kann auf ihn verzichtet werden; es ist auf der Oberseite nur die eine Elektrode 11b vorhanden, die sich symmetrisch zur vertikalen Mittelachse erstreckt und in Figur 2b zu ergänzen wäre, oder (b) er stellt eine Weiterbildung der in Figur 2a gezeigten Ausgestaltung dar; er wäre dann auf der Oberseite gemäß Figur 2a zu ergänzen, d. h. es sind dort zwei Elektroden 11a und 11b vorhanden.

Nach der Figurenlegende (Seite 4 Mitte bis Seite 5 oben der ursprünglichen Unterlagen) dienen beim in den Figuren 1 bis 3 dargestellten ersten Ausführungsbeispiel zwei Elektroden zur Bestimmung eines Bestandteils des Gases, während erst ab Figur 4 mit dem zweiten Ausführungsbeispiel eine Bestimmung mehrerer Bestandteile des Gases vorgesehen ist. Wenn schon die erste Ausführungsform für die Bestimmung von zwei Bestandteilen geeignet wäre, hätte die Ausführungsform nach Figur 4 für mehrere Bestandteile keinen Sinn. Bei der in den Figuren 1 und 2a dargestellten Ausgestaltung wird somit das Meßsignal zwischen den Elektroden 11a und 11b auf der Oberseite des Festelektrolyten 6 abgegriffen, wobei eine dieser Elektroden eine Gegenelektrode sein muß. Bei der in der Figur 2b als Abrißzeichnung dargestellten Ausgestaltung mit der Gegenelektrode und der auf der Oberseite allein gezeigten Elektrode 11b ist diese Elektrode sozusagen nach unten auf die andere Seite des Festelektrolyten gerutscht, wird als Gegenelektrode bezeichnet und bekommt wegen der veränderten Lage ein anderes Bezugszeichen, nämlich 40. Eine dritte .../...

Elektrode - 11a - wird nicht benötigt und ist daher auch nicht vorhanden. Die Elektrode 11b ist derart zu ergänzen, daß sie sich symmetrisch zur - in der Zeichenebene gesehen - vertikalen Achse erstreckt. Daher ist die Figur 2b gemäß (a) zu interpretieren.

Entscheidungsgründe§

1. Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ 1.1 Die angefochtene Entscheidung wurde ausschließlich damit begründet, daß der im erteilten (gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 eingeschränkten) Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand mit einer Gegenelektrode 40 und einer Isolierschicht 41 auf der Rückseite 9 des Festelektrolyten 6 und mindestens zwei Elektroden 11a und 11b auf der (dem Meßgas ausgesetzten) Vorderseite 7 (es ist offensichtlich und in der Patentschrift auch berichtigt, daß in Figur 1 die Bezugszeichen 7 und 8 verwechselt wurden) des Elektrolyten den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen wäre. Für das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2b, das allein die Teile 40 und 41 zeigte, wäre diesen Unterlagen nur eine Elektrode auf der Vorderseite des Festelektrolyten zu entnehmen entsprechend Interpretation (a).

1.2 Die Figur 1 zeigt eine erste Ausführungsform in Draufsicht (vgl. die Figurenlegende auf Seite 4, zweite Hälfte der ursprünglichen Unterlagen) auf die Vorderseite 7 mit zwei Elektroden 11a und 11b, die etwa die Form von zwei symmetrisch zu einer Mittelachse .../...

angeordneten Halbkreisflächen haben mit einem dazwischenliegenden Spalt. Konzentrisch um diese Elektroden ist ein ringförmiger Temperaturfühler 8 angeordnet. Ein in Figur 1 gekennzeichneter Schnitt II-II ist in den Figuren 2a und 2b dargestellt. Zwar ist in der Figurenlegende nur bei Figur 2a erwähnt, daß diese ein Schnitt II-II gemäß Figur 1 sein soll. Da aber beide letztgenannten Figuren die Nummer 2 tragen und es üblich ist, den in einer vorhergehenden Figur - hier Figur 1 gekennzeichneten Schnitt mit der gleichen Nummer - aber als römische Zahl - zu bezeichnen, ist klar, daß auch Figur 2b einen Schnitt der Figur 1 darstellen soll. Figur 2a zeigt den ganzen Schnitt, oben mit den zwei Elektroden 11a und 11b in Form von zwei flachen Rechtecken auf dem kreisscheibenförmigen Festelektrolyten - in der Darstellung der Figur 2a ein schmales Rechteck - und unten die mäanderförmige Widerstandsheizschicht 10, die im Schnitt die Form von vier flachen Rechtecken hat.

Figur 2b zeigt nur einen Teil des Schnitts. Der linke Teil ist abgebrochen, und zwar derart, daß nur ein Teil der Elektrode 11b zu sehen ist, und zwar in einer Breite, die geringer ist als die der Elektrode 11b in Figur 2a. Das Bezugszeichen 11a fehlt demnach, aber das Bezugszeichen 11b ist eingetragen. Im unteren Teil mit den Elementen 40, 41 und 10 ist etwas mehr als die Hälfte gezeigt. Der Elektrolyt 6 ist etwas dünner, und zwischen ihm und der Widerstandsheizschicht 10 sind die Gegenelektrode 40 und die Isolierschicht 41 angeordnet, die etwas dünner als der Elektrolyt sind, aber ebenfalls .../...

kreisscheibenförmige Plättchen sind - in der Darstellung der Figur 2b ein schmale Rechtecke - und etwa den gleichen Durchmesser haben wie der Elektrolyt. Da - wie oben dargelegt - auch die Figur 2b einen Schnitt der Figur 1 darstellt, wird der Fachmann den oberen Teil des abgebrochenen Teils der Figur 2b so ergänzen, wie er Figur 1 entspricht, also wird er annehmen, daß beide Elektroden 11a und 11b vorhanden sind. Eine Ergänzung derart, daß die Elektrode 11b kreisscheibenförmig und symmetrisch um die vertikale Mittelachse der Vorrichtung angeordnet ist, erscheint abwegig. Dagegen spricht insbesondere auch die Beibehaltung des Bezugszeichens 11b und die Tatsache, daß eine Figur 1b mit einer Darstellung einer Elektrode 11b auf der Oberseite entsprechend Interpretation (a) (vgl. Punkt VII. oben und den letzten Absatz) nicht vorhanden ist.

Die Figuren 1, 2a und 2b können somit nur so interpretiert werden, daß die Anordnung gemäß Figur 2b auf der Vorderseite 7 zwei Elektroden 11a und 11b entsprechend der Darstellung in Figur 1 und 2a aufweist. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn die übrigen Unterlagen hierzu eindeutig im Widerspruch stünden. Dies ist aber nicht der Fall, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt: In der Figurenlegende zu Figur 1 ist von einer ersten Ausführungsform mit "zwei Elektroden zur Bestimmung eines Bestandteils des Gases" die Rede. Dies schließt aber nicht aus, daß damit auch zwei Bestandteile bestimmt werden können. Ferner ist in dem Teil der Beschreibung, in dem allgemein die Erfindung beschrieben wird, von der Messung mehrerer gasförmiger Bestandteile .../...

(vgl. die Aufgabe auf Seite 2, Zeilen 17 bis 22) und von mehreren Elektroden auf einer Seite (vgl. Seite 2 letzter Absatz) die Rede. Dies deutet darauf hin, daß alle Ausführungsformen mehr als eine Elektrode auf der Oberseite aufweisen sollen. Im letzten Absatz auf Seite 5 wird die Ausführungsform gemäß Figur 2a beschrieben, und es werden dort die Elektroden 11a und 11b ausführlich geschildert. Im nachfolgenden kurzen Absatz auf Seite 6 wird die alternative Ausführungsform gemäß Figur 2b beschrieben; dort ist aber als einzige Elektrode nur die Gegenelektrode 40 erwähnt. Dies deutet darauf hin, daß die Elektroden auf der Vorderseite wie bei der Figur 2a (und 1) ausgebildet sein sollen.

Die Interpretation der Figur 2b der ursprünglichen Unterlagen entsprechend dem erteilten Anspruch 1 - mit mindestens zwei Elektroden (11a, 11b) auf einer Seite (7) des Festelektrolyten und einer Gegenelektrode (40) mit einer darunterliegenden Isolierschicht (41) auf der gegenüberliegenden Unterseite (9) - ist daher korrekt und entspricht dem ursprünglich Offenbarten.

1.3 Die Kammer ist darüber hinaus der Ansicht, daß auch durch die weiteren Änderungen des Anspruchs 1 und die Änderungen der übrigen Patentdokumente der Gegenstand des Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgeht. Da dies nicht bestritten wurde, ist es nicht nötig, diese Ansicht im einzelnen zu begründen.

1.4 Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ steht daher der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegen. .../...

2. Die anderen ins Einspruchsverfahren eingeführten Einspruchsgründe (vgl. Punkt II. oben) wurden im Einspruchsverfahren nicht abschließend diskutiert und waren für die angefochtene Entscheidung ohne Bedeutung. Deshalb und um den Parteien nicht das Recht auf eine Prüfung dieser Gründe in zwei Instanzen vorzuenthalten, verweist die Kammer in Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 111 (1) EPÜ die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung zurück.

.../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

P. Martorana E. Turrini