Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 1999
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.11.1999 – T 152/97
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:1999:T015297.19991104
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0152/97 - 3.2.4
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.4 vom 4. November 1999 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) REINZ-Dichtungs-GmbH Reinzstraße 3 - 7 D-89233 Neu-Ulm (DE) Vertreter:
Reitzle, Helmut, Dr. Patentanwälte Pfenning, Meinig & Partner Mozartstraße 17 D-80336 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Elring GmbH Max-Eyth-Straße 2 D-72581 Dettingen/Erms Vertreter:
(DE) Häcker, Walter, Dipl.-Phys. Höger, Stellrecht & Partner Uhlandstraße 14c D-70182 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. Dezember 1996 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 482 164 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C. Andries H. Berger
C. Holtz
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die am 27. Dezember 1996 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent Nr. 0 482 164 die am 5. Februar 1997 eingegangene Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung ist am 25. April 1997 eingegangen.
II. Der erteilte Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Zylinderkopfdichtung (10) zur Abdichtung des Dichtspalts zwischen Motorblock und Zylinderkopf eines Mehrzylinder-Verbrennungsmotors, welche eine Dichtungsplatte (12, 98, 134, 180, 200) mit mehreren Brennraum-Durchgangsöffnungen (14, 16, 18, 20), ein Sensorelement (34, 36, 38, 40, 94, 106, 130, 188, 206) zur Erfassung von Dichtspaltbewegungen und an den die Brennraum-Durchgangsöffnungen umgebenden Rändern der Dichtungsplatte Brennraum-Dichtelemente (22, 136, 202) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die Dichtungsplatte mit mehreren, den BrennraumDurchgangsöffnungen zugeordneten Sensorelementen zur zylinderspezifischen Erfassung der von den Druckänderungen im betreffenden Brennraum verursachten Dichtspaltbewegungen senkrecht zur Ebene der Dichtungsplatte versehen ist, daß die Sensorelemente außerhalb der BrennraumDichtelemente angeordnet sind .../...
und daß die Sensorelemente solche der folgenden Gruppe sind; piezoelektrische, piezoresistive und kapazitive Sensoren sowie Glasfaser-Lichtleiter-Sensoren mit durch Krümmung der Lichtleiterachse veränderlicher Durchgangsdämpfung." Der erteilte Anspruch 20 ist auf die Verwendung einer Zylinderkopfdichtung gerichtet und hat folgenden Wortlaut:
"Verwendung einer Zylinderkopfdichtung nach einem oder mehreren der vorstehenden Ansprüche in einem eine Steuer- und/oder Regel- und/oder Überwachungsschaltung aufweisenden Hubkolben-Verbrennungsmotor, dadurch gekennzeichnet, daß die Sensorelemente der Zylinderkopfdichtung Bestandteile dieser Schaltung sind."
III. Mit dem Einspruch war das gesamte Patent in Hinblick auf Artikel 100 a) EPÜ angefochten worden.
IV. Im Beschwerdeverfahren wurden folgende Druckschriften zum Stand der Technik herangezogen:
D1:
"Investigation of the Cylinder Head to Crankcase Motions on a Specific Bimetal Engine", Daniel E. Czernik et al., SAE Technical Paper, Series Nr. 890272 (1989) D2:
DE-A-2 917 406 D5:
DE-A-3 006 603 D7:
DE-A-3 620 733 .../... D13:
Dietrich Juckenack "Handbuch der SensortechnikMessen mechanischer Größen", Verlag Moderne Industrie, 1989, Seiten 311 - 314. V. Auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer hin hat die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) unter anderem die Beschreibung den erteilten Ansprüchen angepaßt.
Am 4. November 1999 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt, während der die Beschwerdegegnerin weitere, geänderte Beschreibungsseiten einreichte.
VI. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin zunächst von der Druckschrift D1 ausgegangen und hat die Meinung vertreten, daß daraus bis auf die Auswahl der Sensorelemente sämtliche Merkmale des Anspruches 1 bekannt seien. Wie aus der Beschreibung Seite 7, linke Spalte, letzter Absatz und der Figur 14 hervorgehe, sei bei der Zylinderkopfdichtung nach der Druckschrift D1 jedem Zylinder ein Sensorelement zugeordnet. Brennraum-Dichtelemente seien bei der gezeigten Schemazeichung im einzelnen zwar nicht eingezeichnet, doch könne man davon ausgehen, daß auch diese Dichtung die üblichen Brennraum-Dichtelemente aufweise. Auf der genannten Seite 7, linke Spalte der Druckschrift D1 sei weiterhin bereits die in der Patentschrift angeführte Aufgabe, eine zylinderselektive Erfassung des Verbrennungsablaufs zu ermöglichen, angegeben. Ausgehend von der Druckschrift D1 sei die Aufgabe der Erfindung daher lediglich darin zu sehen, ein billigeres und günstigeres Sensorelement auszuwählen. Derartige Sensorelemente gehörten jedoch zum Stand der Technik, wie die Druckschrift D13 zeige.
.../... Dort sei z. B. auf Seite 312 ein gut miniaturisierbarer, für Dichtspaltmessungen geeigneter, piezoresistiver Sensor aufgeführt, den der Fachmann, der bestrebt ist, billige Sensoren zu verwenden, aufgrund des in dieser Druckschrift angegebenen Hinweises auf die zu erwartenden niedrigen Kosten, ohne erfinderisch tätig zu werden, auswählen würde.
Aber auch ausgehend von dem aus der Druckschrift D2 bekannten Stand der Technik würde der Fachmann in Verbindung mit der Offenbarung der Druckschrift D13 in naheliegender Weise zur Dichtung nach dem angefochtenen Anspruch 1 gelangen. In der Druckschrift D2 sei in Figur 1 ein Widerstandssensor angegeben, der in einem Bereich außerhalb eines möglichen Brennraum-Dichtelementes liege. Der einzige wesentliche Unterschied zur Dichtung nach dem angefochtenen Patent sei darin zu sehen, daß in dieser Druckschrift D2 nur ein Sensorelement in Verbindung mit einem Zylinder gezeigt sei. Die Zuordnung der Sensorelemente zu den übrigen Zylindern eines Mehrzylindermotors sei für den Fachmann jedoch naheliegend, da er z. B. bei einem 6-Zylindermotor mit nur einem Sensor mit Fehlmessungen rechnen müsse. Auch die Auswahl eines Sensorelementes aus den bekannten Sensorelementen, wie sie beispielsweise in der Druckschrift D13 angegeben sind, sei für den Fachmann naheliegend, da die Verwendung von Piezoelementen zu Messungen von Klopfvorgängen bereits bekannt sei, wie ebenfalls aus der Druckschrift D2 (Seite 2) hervorgehe.
Der Fachmann würde daher auch aufgrund des aus den Druckschriften D2 und D13 bekannten Standes der Technik ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Anspruches 1 gelangen. .../... Das Patent könne daher keinen Bestand haben.
VII. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hat zunächst die Bedeutung des Wortlautes des Anspruches 1 erläutert und festgestellt, daß jedem Brennraum ein Sensorelement zugeordnet sein müsse, die Zahl der Sensorelemente jedoch nicht mit der Zahl der Zylinder übereinstimmen brauche, da zwischen zwei Brennräumen ein Sensorelement angeordnet sein könne, das zur zylinderspezifischen Erfassung der Brennvorgänge des einen und des benachbarten Zylinders dienen könne. Zur zylinderspezifischen Erfassung werde dann noch die Elektronik (Fensterfunktion) herangezogen.
Auf den Einwand der Beschwerdekammer hin, daß es sich bei dem angefochtenen Anspruch 1 um einen auf einen Gegenstand gerichteten Anspruch handelt und dort mehrere Sensorelemente angegeben sind, hat die Beschwerdegegnerin, den Abschnitt der Beschreibung Spalte 8, Zeilen 24 bis 34 gestrichen, der einen einzigen langgestreckten Sensor betraf, der über seine ganze Länge sensitiv ist und bei dem die von seinen den verschiedenen Brennraum-Durchgangsöffnungen zugeordneten sensitiven Bereichen erzeugten Signale von einer Auswertelektronik, z. B. mit Hilfe von Fensterfunktionen, aufgeteilt und den verschiedenen Zylindern eindeutig zugeordnet werden. In diesem Fall würde man nur einen einzigen Signalabgriff an dem langestreckten Sensor benötigen.
Die Auslegung des Anspruches 1, bei diesem langgestreckten Sensor handele es sich um einen Sensor mit virtuellen Sensorelementen, die aufgrund der zylindernahen Bereiche des einzigen durchlaufenden .../... Sensors und der Elekronik gebildet würden, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht mehr weiterverfolgt. Aufrecht erhalten wurde dagegen ein langestreckter durchlaufender Sensor, bei dem eindeutige bauliche Sensorelemente des Sensors den Brennraum-Durchgangöffnungen zugeordnet sind.
Zur erfinderischen Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin in Hinblick auf die Druckschrift D1 die Meinung vertreten, daß diese Druckschrift D1 sich mit Versuchen zur Ermittlung von Schwachstellen in der Zylinderkopfdichtung befasse und nicht mit einer zylinderspezifischen Erfassung zur Ermittlung des Verbrennungsablaufes in den einzelnen Zylindern. Diese Druckschrift sei daher gattungsfremd. Überdies seien in dieser Druckschrift D1 weder Brennraum-Dichtelemente gezeigt noch seien sämtliche Sensorelemente außerhalb der Brennraum-Dichtelemente angeordnet, da z. B. der in Figur 14 gezeigte Sensor 1 zwischen zwei Zylindern liege und bei der üblichen engen Anordnung der Zylinder damit zu rechnen sei, daß dort die Brennraum-Dichtelemente der benachbarten Zylinder miteinander verbunden seien.
Weiterhin gehe aus der Druckschrift D1 hervor (Seite 7, linke Spalte), daß die Messung der Dichtspaltbewegungen erst durch die Verwendung von Wirbelstromsensoren möglich gewesen sei. Der Fachmann würde daher nicht auf die Idee kommen, einen anderen Sensor zu verwenden.
Auch der Motor nach der Druckschrift D2 könne nicht zum Gegenstand nach Anspruch 1 führen, da dort nur ein Sensor für den ganzen Motor vorgesehen sei. Dies gehe sehr deutlich aus den Figuren 2 und 3 hervor, die die Befestigung der Sensoren am Zylinderkopf und am Motorgehäuse zeigten. Überdies würde der Fachmann durch .../...
die Druckschrift D2 nicht zur Verwendung eines der in Anspruch 1 angeführten Sensorelemente kommen, da nach dem darin enthaltenen Vorschlag piezoelektrische Elemente als Sensoren gerade vermieden werden sollen und dafür eine aus Kohlepulver bestehende Widerstandsstrecke eingesetzt werde. Der Fachmann werde daher von der Verwendung anderer Sensoren, wie sie beispielsweise in der Druckschrift D13 angegeben sind, weggeführt. Die Beschwerdegegnerin hat auch noch auf den Unterschied zwischen einem piezoresistiven Sensor und einem Widerstandssensor mit Kohlepulver hingewiesen und hierzu die Seite 312 der Druckschrift D13 angeführt.
Die Zylinderkopfdichtung nach Anspruch 1 könne daher weder aus den Druckschriften D1 und D13 noch aus den Druckschriften D2 und D13 in naheliegender Weise hergeleitet werden. Auch unter Berücksichtigung der Druckschriften D5 und D7, aus welchen die zylinderspezifische Anordnung von Senorelementen bekannt ist, sei die erfinderische Tätigkeit der Dichtung nach Anspruch 1 nicht zu bestreiten, da diese Druckschriften D5 und D7 andere Sensorelemente beträfen, die wegen ihres trägen Ansprechens entweder für eine genaue zylinderspezifische Erfassung der Brennvorgänge nicht geeignet seien (temperaturempfindliche Sensorelemente nach der Druckschrift D5) oder eine andere Anordnung, d. h. eine Anordnung innerhalb der Brennraum-Dichtelemente erforderlich machen würden (magnetostriktive Sensorelemente nach der Druckschrift D7).
VIII. Anträge Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den .../... Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche:
1 bis 23 wie erteilt; Beschreibung:
Spalten 1, 2, 13, 14, 17, 18, 21 und 22, eingereicht mit Schreiben vom 18. Oktober 1999, Spalten 3, 4, 9 bis 12, 15, 16, 19 und 20 wie erteilt, Spalten 5 bis 8 wie in der mündlichen Verhandlung am 4. November 1999 eingereicht; Zeichnungen:
Figuren 1 bis 9 wie erteilt.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Auslegung des Anspruches 1 Unter dem Merkmal des Anspruches 1, wonach die Dichtungsplatte mit mehreren, den BrennraumDurchgangsöffnungen zugeordneten Sensorelementen zur zylinderspezifischen Erfassung der von den Druckänderungen im betreffenden Brennraum verursachten Dichtspaltbewegungen senkrecht zur Ebene der Dichtungsplatte versehen ist, ist zu verstehen, daß die Anzahl und die Anordnung der Sensorelemente und dessen Ausgangssignal so sein müssen, daß eine zylinder- .../...
spezifische Erfassung der von den Druckänderungen im betreffenden Brennraum verursachten Dichtspaltbewegungen senkrecht zur Ebene der Dichtungsplatte möglich ist, wobei auch die Elektronik (Fensterfunktion) eingesetzt werden kann, aber wie beansprucht mit mehreren Sensorelementen. Es ist somit davon auszugehen, daß jedem Brennraum ein Sensorelement zugeordnet ist, die Zahl der Sensorelemente jedoch nicht mit der Zahl der Zylinder übereinstimmen muß, da zwischen zwei Brennräumen ein Sensorelement angeordnet sein kann, das zur zylinderspezifischen Erfassung der Brennvorgänge des einen und des benachbarten Zylinders dienen kann. Bei der Verwendung eines langgestreckten Sensors ist eine bauliche Aufteilung der Sensorelemente erforderlich derart, daß sich die sensitiven Bereiche von den anderen Bereichen des langgestreckten Sensors baulich unterscheiden. In diesem Sinne sind auch die Beschreibungsteile zu verstehen, die die Ausführung nach den Figuren 6 bis 9 betreffen. Diese Interpretation wurde von der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) bejaht.
Unter dem Merkmal, daß die Sensorelemente außerhalb der Brennraum-Dichtelemente angeordnet sind, ist zu verstehen, daß alle genannten Sensorelemente außerhalb der Brennraum-Dichtelemente angeordnet sind.
3. Neuheit Keine der zum Stand der Technik genannten Druckschriften offenbart eine Zylinderkopfdichtung mit sämtlichen Merkmalen des Anspruches 1 oder des auf die Verwendung der Zylinderkopfdichtung gerichteten Anspruches 20. Die Zylinderkopfdichtung nach Anspruch 1 und die Verwendung nach Anspruch 20 sind daher neu im Sinne des Artikels 54 .../...
EPÜ. Die Neuheit wurde von der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten.
4. Nächstkommender Stand der Technik Die Beschwerdekammer sieht als nächstkommenden Stand der Technik die Druckschrift D2 an. Da die Beschwerdeführerin in einer Begründungsalternative von der Druckschrift D1 als nächstkommend ausgeht, wird auch diese Druckschrift als Ausgangspunkt bei der Untersuchung der Frage nach der erfinderischen Tätigkeit herangezogen.
5. Aufgabe und Lösung 5.1 Aufgabe:
Die Aufgabe der Erfindung besteht darin, bei einem Mehrzylinder-Verbrennungsmotor eine zylinderselektive Erfassung des Verbrennungsablaufs mit geringerem Aufwand als bei bekannten Konstruktionen zu ermöglichen, welche z. B. mit in die Zündkerze integrierten Sensoren oder mit als separate Bauelemente ausgebildeten und in den Zylinderkopf eingebauten Sensoren arbeiten.
5.2 Lösung:
Die Aufgabe wird dadurch gelöst, daß die Dichtungsplatte mit mehreren, den Brennraum-Durchgangsöffnungen zugeordneten Sensorelementen zur zylinderspezifischen Erfassung der von den Druckänderungen im betreffenden Brennraum verursachten Dichtspaltbewegungen senkrecht zur Ebene der Dichtungsplatte versehen ist, daß ferner die Sensorelemente außerhalb der Brennraum-Dichtelemente .../...
angeordnet sind und daß schließlich die Sensorelemente solche der folgenden Gruppe sind: piezoelektrische, piezoresistive und kapazitive Sensoren sowie GlasfaserLichtleiter-Sensoren mit durch Krümmung der Lichtleiterachse veränderlicher Durchgangsdämpfung.
6. Erfinderische Tätigkeit 6.1 Die Druckschrift D1 betrifft Versuchseinrichtungen zur Ermittlung von Schwachstellen in Zylinderkopfdichtungen. Dabei sind die Sensorelemente zwar so angeordnet, daß sie die Auswirkung des Brennraumdruckes von jeden Zylinder gerade an den Stellen der Dichtung erfassen können, wo die Sensoren angeordnet sind, doch ist dabei die Forderung, die Sensorelemente, d. h. alle Sensorelemente, außerhalb von Brennraum-Dichtelementen anzuordnen, wodurch beispielsweise Störungen durch die Zündung vermieden werden können, nicht berücksichtigt.
Die Anordnung der Sensorelemente derart, daß sie zylinderspezifische Signale, also das was in einem bestimmten Zylinder stattfindet, eindeutig und zuverlässig erfassen können, so daß sie auch für Regelungszwecke verwendet werden können, ist dort offensichtlich weder gegeben noch angesprochen.
Brennraum-Dichtelemente sind in der Druckschrift D1 weder gezeigt noch erwähnt und die Nichtberücksichtigung der genannten Forderung wird schon dadurch deutlich, daß nach der von der Beschwerdeführerin vor allem hervorgehobenen Figur 14, der Sensor 1 in einem Bereich zwischen zwei Brennräumen liegt, der innerhalb von möglicherweise angeordneten Brennraumdichtelementen liegt. Weiterhin führt der Hinweis in dieser Druckschrift (vgl. Seite 7, linke Spalte, vorletzter Absatz und Seite 8, rechte Spalte), daß die Erfassung .../...
der kleinen Dichtspaltbewegungen nur durch die Verwendung von Wirbelstromsensoren ermöglicht wurde, den Fachmann von der Anordnung anderer Sensorelemente, wie Sensorelemente der Gruppe piezoelektrische, piezoresistive und kapazitive Sensoren sowie GlasfaserLichtleiter Sensoren, weg. Der Fachmann würde diese Sensorelemente, die an sich bekannt und in der Druckschrift D13 angegebenen sind, daher nicht in Betracht ziehen. Der aus den Druckschriften D1 und D13 bekannte Stand der Technik kann daher nicht in naheliegender Weise zur Zylinderkopfdichtung des angefochtenen Anspruches 1 führen.
6.2 Die Druckschrift D2 betrifft einen Druckaufnehmer zur Erfassung der beim Klopfen einer Brennkraftmaschine auftretenden Schwingungen, wobei nach Figur 1 der Sensor zur Messung der Dichtspaltbewegung in der Dichtung in einem Bereich vorgesehen ist, der bei einer möglichen Anordnung eines, in der Druckschrift D2 jedoch nicht angegebenen Brennraum-Dichtelementes, außerhalb dieses Brennraum-Dichtelementes liegen würde.
In der Druckschrift D2 ist jedoch eine Anordnung von mehreren Sensorelementen zur zylinderspezifischen Erfassung der von den Druckänderungen im betreffenden Brennraum verursachten Dichtspaltbewegungen nicht erwähnt. Offensichtlich wird hier nur ein Klopfsensor für die gesamte Maschine verwendet. Aus dieser Druckschrift D2 geht auch nicht hervor, daß die Signale von einzelnen Brennräumen von Bedeutung sein könnten.
Selbst wenn der Fachmann, angeregt durch die Druckschrift D6 oder D7, jedem Zylinder ein Sensorelement zuordnen würde, käme er nicht zur Zylinderkopfdichtung nach Anspruch 1. Nach der Druckschrift D2 sollen gerade .../... die nach dem piezoelektrischen Prinzip arbeitenden Druckaufnehmer (vgl. Seite 2, handgeschrieben), die an der Brennkraftmaschine befestigt sind, durch eine aus Kohlepulver bestehende Widerstandsstrecke ersetzt werden. Wobei zu bemerken ist, daß diese Widerstandsstrecke aus Kohlepulver mit einem piezoresistiven Sensorelement nicht gleichzusetzen ist, wie beispielsweise aus der Druckschrift D13, Seite 312 (vgl. z. B. ZnO-Schichten auf Si-Substrat) zu erkennen ist.
Auch in der Druckschrift D5 wird vorgeschlagen, die bekannten piezoelektrischen Druckindikatoren zu ersetzen, da diese leicht zu Fehlanzeigen führen können. Nach dieser Druckschrift sollen daher temperaturempfindliche Elemente verwendet werden. Die Druckschrift D7 beschreibt die Anordnung von magnetostriktiven Elementen. Diese Elemente müßten jedoch innerhalb der Brennraum-Dichtelemente angebracht werden. Aus den Druckschriften D2, D5 und D7 erhält der Fachmann daher keine Anregung die im angefochtenen Patentanspruch angeführten Sensorelemente, die an sich bekannt und in der Druckschrift D13 angegeben sind, einzusetzen. Der aus den Druckschriften D2, D5, D7 und D13 bekannte Stand der Technik kann daher ebenfalls nicht in naheliegender Weise zur Zylinderkopfdichtung des angefochtenen Anspruches 1 führen.
6.3 Die Zylinderkopfdichtung nach Anspruch 1 und die Verwendung dieser Zylinderkopfdichtung nach Anspruch 20 sind daher erfinderisch.
7. Das erteilte Patent hat daher Bestand. Da Unstimmigkeiten in der Beschreibung lediglich die Frage der Klarheit betreffen und Klarheit kein Einspruchsgrund .../... ist, wird das Patent mit den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Änderungen der Beschreibung aufrechterhalten. Da die in den Figuren 6 bis 9 gezeigten langgestreckten Sensoren auch Sensoren umfassen, bei welchen die sensitiven Bereiche als Sensorelemente von den anderen Bereichen baulich unterschieden sind, wurden diese Figuren sowie die dazugehörigen Beschreibungsteile beibehalten.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche:
1 bis 23 wie erteilt; Beschreibung:
Spalten 1, 2, 13, 14, 17, 18, 21 und 22, eingereicht mit Schreiben vom 18. Oktober 1999, Spalten 3, 4, 9 bis 12, 15, 16, 19 und 20 wie erteilt, Spalten 5 bis 8 wie in der mündlichen Verhandlung am 4. November 1999 eingereicht; Zeichnungen:
Figuren 1 bis 9 wie erteilt. .../... Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis C. Andries