Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.01 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.10.1999 – T 558/96

Technische Beschwerdekammer 3.5.01 · ECLI:EP:BA:1999:T055896.19991021

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0558/96 - 3.5.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.1 vom 21. Oktober 1999 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) VIENNATONE Gesellschaft m.b.H. Fröbelgasse 28-32 1164 WIEN AUTRICHE Vertreter:

Kliment, Peter, Dipl.-Ing. Patentanwalt Dipl.-Ing. Mag.jur. Peter Kliment Singerstraße 8 1010 WIEN AUTRICHE Beschwerdegegner:

(Einsprechender) Koninklijke Philips Electronics N.V. Groenewoudseweg 1 5621 BA Eindhoven PAYS-BAS Vertreter:

Schrijnemaekers, Hubert Joannes Maria INTERNATIONAAL OCTROOIBUREAU B.V. Prof. Holstlaan 6 5656 AA Eindhoven PAYS-BAS Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. April 1999 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 446 195 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist. Vorsitzender:

Mitglieder:

P. K. J. van den Berg R. S. Wibergh V. di Cerbo

Sachverhalt und Anträge

I. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent 0 446 195 zu widerrufen.

II. Patentanspruch 1 wie erteilt lautet (ohne Bezugszeichen):

"Einkanal-Schaltung für ein Hörgerät für Schwerhörige mit einem Vor- und einem Endverstärker, einem Mikrophon und einem Hörer, sowie einer vorzugsweise als Vollweggleichrichterschaltung aufgebauten Gleichrichterschaltung zur Erzeugung einer Steuerspannung für einen spannungsabhängigen Verstärker oder Abschwächer, der dem Vorverstärker nachgeschaltet ist, einem Zeitglied und einem spannungsgesteuerten Filter, dadurch gekennzeichnet, daß der Vorverstärker, der spannungsgesteuerte Verstärker oder Abschwächer, das spannungsgesteuerte Filter und die Gleichrichterschaltung in Reihe geschaltet sind, wobei die Gleichrichterschaltung eingangsseitig mit dem Ausgang des spannungsgesteuerten Filters und ausgangsseitig über das Zeitglied mit dem Steuereingang des spannungsgesteuerten Filters verbunden ist."

III. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) hatte Einspruch eingelegt mit der Begründung, die Erfindung sei nicht neu. Es wurde insbesondere auf die Dokumente D1: US-A-4 790 018 und D2: CH-A-233 108 .../... verwiesen.

IV. Nach der Entscheidung sei der Gegenstand des Patentanspruches 1 in der erteilten Fassung gegenüber D2 nicht neu.

V. Mit der Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hilfsweise neue Hauptansprüche ein. In Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 ist das Merkmal aufgenommen worden, daß das spannungsgesteuerte Filter als 3-Pol oder 4-Pol ausgebildet ist und einen Eingang, einen Steuereingang und einen vom Eingang getrennten Ausgang aufweist.

Der Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom ersten Hilfsantrag dadurch, daß Patentanspruch 1 gegenüber D2 (statt der im Streitpatent erwähnten Schrift D1) abgegrenzt ist.

VI. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Erfindung sei durch D2 nicht neuheitsschädlich getroffen. Die Einspruchsabteilung habe den Begriff "in Reihe geschaltet" unrichtig beurteilt, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Weiterhin beschreibe D2 kein spannungsgesteuertes Filter im Sinne des Patents.

VII. Die Kammer hat in einem Bescheid gemäß Artikel 110 (2) EPÜ vom 8. April 1999 Stellung bezogen und den Parteien eine Frist von vier Monaten zur Einreichung einer Antwort gesetzt. .../... Mit Brief vom 4. Mai 1999 hat die Beschwerdeführerin eine Entscheidung nach Aktenlage gefordert. Die Beschwerdegegnerin hat am 8. Juli 1999 eine Verlängerung der gesetzten Frist beantragt. Diesem Antrag hat die Kammer jedoch mit Hinweis auf die genannte Mitteilung der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben.

VIII. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das erteilte Patent zu bestätigen. In eventu wird beantragt, das Patent mit einem Schutzbegehren gemäß Hilfsantrag 1 oder Hilfsantrag 2 zu erteilen.

IX. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin 1. Die Erfindung ist eine Schaltung für ein Hörgerät, die eine günstige Charakteristik über den gesamten Verstärkungsbereich ermöglichen soll. Der Frequenzgang wird in Abhängigkeit vom Pegel des aufgenommenen Schallsignals derart verändert, daß bei lauten Eingangssignalen eine Absenkung der Verstärkung im Bereich der tiefen Frequenzen stattfindet. Dadurch wird die Sprachverständlichkeit gesteigert. Der Einfachheit halber ist die Schaltung einkanalig.

.../...

2. Neuheit 2.1 D2 stellt den nächsten Stand der Technik dar. Die Beschwerdeführerin verneint nicht, daß das beschriebene Gerät (Figur 7) eine spannungsgesteuerte und frequenzabhängige Schaltung aufweist, welche die Reihenschaltung des Kondensators C3, der Induktivität L und des gesteuerten Widerstandes V7 umfaßt. Sie bestreitet allerdings, daß diese Schaltung ein "spannungsgesteuertes Filter" im Sinne der Erfindung darstellt, da Filter voneinander getrennte Ein- und Ausgänge besäßen (ein für Vierpole typisches Merkmal). Außerdem sei die Schaltung nicht mit dem nachfolgenden Gleichrichter in Reihe geschaltet.

2.2 Die Kammer vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. In D2 kommt das Wort "Vierpol" einmal vor, und zwar in Verbindung mit Figur 4. In dieser Figur besteht der Vierpol aus einem Gleichrichterzellenpaar S, einem Kondensator C und den Röhrenwiderständen (Seite 2, Zeilen 81-86). Ein Vergleich der Figuren 4 und 7 zeigt, daß die Parallelschaltung von C und S in Figur 4 der Reihenschaltung von C3, L und V7 in Figur 7 entspricht. Es scheint deshalb, daß selbst die Verfasser von D2 davon ausgehen, daß die Schaltung gemäß Figur 7 - unter Berücksichtigung der Röhrenwiderstände - ein vierpoliges Filter umfaßt.

In Analogie zu Figur 4 (vgl. die obengenannte Textstelle) macht in Figur 7 die Reihenschaltung von C3, L und V7 den Querwiderstand dieses Vierpols aus. Über ihr liegt das Ausgangssignal, das dem Gleichrichter zugeführt wird. Es folgt, daß in D2 der Vierpol und der Gleichrichter in Reihe geschaltet sind, wie es im .../...

Patentanspruch 1 des Streitpatents auch verlangt wird.

2.3 Weiterhin argumentiert die Beschwerdeführerin, die vorbekannte Schaltung ermögliche "lediglich eine Veränderung des Frequenzganges in Form einer einfachen Abschwächung in einem mehr oder weniger engen Frequenzbereich". Nach Ansicht der Kammer überzeugt jedoch auch dieses Argument nicht. Mit dem Begriff "spannungsgesteuertes Filter" sind im Streitpatent Schaltungen gemeint, "die den Frequenzgang eines Gerätes in Abhängigkeit vom Pegel eines Eingangssignals in irgend einer Weise, außer einer einfachen Verstärkung oder Abschwächung, verändern" (Spalte 2). Es ist offensichtlich, daß in D2 nicht nur eine solche einfache Verstärkungsregelung vorgenommen wird.

2.4 Es folgt, daß die Schaltung gemäß Patentanspruch 1 nicht neu ist.

3. Verfahrensmangel Die Beschwerdeführerin hat eine "unrichtige Beurteilung /durch die Einspruchsabteilung/ des Begriffes 'in Reihe geschaltet'" gerügt und sieht darin einen wesentlichen Mangel des Verfahrens. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und kommt im vorliegenden Fall auch schon deshalb nicht in Frage, da die Beschwerde keinen Erfolg hat. Trotzdem wird darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern eine (unrichtige) Beurteilung des .../...

technischen Sachverhalts durch eine Einspruchsabteilung keinen Verfahrensmangel im Sinne von Regel 67 EPÜ darstellen kann. Im vorliegenden Fall findet die Kammer außerdem, wie oben dargelegt, daß im Endeffekt die Einspruchsabteilung in ihrer Beurteilung richtig lag. Die Hilfsanträge der Beschwerdeführerin 4. Nach den Hilfsanträgen ist das spannungsgesteuerte Filter als 3-Pol oder 4-Pol ausgebildet und weist einen Eingang, einen Steuereingang und einen vom Eingang getrennten Ausgang auf. Aufgrund des oben Gesagten ist ersichtlich, daß die Aufnahme dieser zusätzlichen Merkmale nicht ausreicht, um die Neuheit herzustellen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Kiehl P.K.J. van den Berg