Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 1999
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.10.1999 – T 11/98
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:1999:T001198.19991021
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0011/98 - 3.2.3
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 21. Oktober 1999 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) AUG. WINKHAUS GmbH & Co. KG August-Winkhaus-Straße 31 D-48291 Telgte (DE) Vertreter:
Weickmann, Heinreich, Dipl.-Ing. Patentanwälte H. Weickmann, Dr. K. Fincke F.A. Weickmann, B. Huber Dr. H. Liska, Dr. J. Prechtel, Dr. B. Böhm Kopernikusstraße 9 D-81679 München (DE) Beschwerdegegnerinnen:
(Einsprechende I) EVVA-Werk Spezialerzeugung von Zylinder- und Sicherheitsschlössern Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft Wienerbergstraße 59-65 AT-1120 Wien (AT) Vertreter:
Puchberger, Peter, Dipl.-Ing. Patentanwaltskanzlei Dipl.-Ing. Georg Puchberger Dipl.-Ing. Rolf Puchberger Dipl.-Ing. Peter Puchberger Singerstraße 13 Postfach 55 AT-1011 Wien (AT) (Einsprechende II) AUGUST BÖRKEY Nachf. GmbH Geerstr. 4-12 D-58285 Gevelsberg (DE) Vertreter:
Thielking, Bodo, Dipl.-Ing. Gadderbaumer Straße 14 D-33602 Bielefeld (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. Oktober 1997 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 611 861 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C. T. Wilson J. du Pouget de Nadaillac M. K. S. Aúz Castro
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung einer Einspruchsabteilung des EPA vom 27. Oktober 1997, mit der diese das europäische Patent EP-A-0 611 861 wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit widerrufen hat. Die Beschwerde ist am 19. Dezember 1997 unter gleichzeitiger Bezahlung der Beschwerdegebühr eingelegt und am 26. Februar 1998 begründet worden. Nach einer Mitteilung der Beschwerdekammer zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin am 17. September 1999 neue Ansprüche 1 bis 4 als Hauptantrag eingereicht, deren Gegenstand sich auf die zweite Ausführungsform des Schlüsselprofils nach dem erteilten Anspruch 1 beschränkt, nämlich die Ausführungsform gemäß Figur 2 des Streitpatents, und deren Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Eine Gruppe von Schlüsseln, von denen jeder ein Schlüsselprofil (P) aufweist mit einer Profilachse (A), sowie mit einem rückennahen Profilbereich (RN) und einem brustnahen Profilbereich (BN), welche durch einen Zwischenbereich (Z) miteinander verbunden sind, wobei der Betrachter bei jedem dieser Schlüsselprofile (P) - unter Zugrundelegung einer Betrachtung mit auf die Schlüsselspitze (S) hin gerichteter und von der Schlüsselspitze (S) zum Schlüsselgriff (G) parallel zur Achse (A) verlaufender Betrachtungsrichtung (S-G) auf das mit links liegendem Schlüsselrücken und rechts liegender Schlüsselbrust vertikal gehaltene Schlüsselprofil (P) - eine von links nach rechts fortschreitende Buchstabenfolge erkennt, welche aus dem .../...
Großbuchstaben W, dem Kleinbuchstaben h und einem zwischen diesen Buchstaben angeordneten Verbindungsstrich (117) besteht, wobei diese Buchstabenfolge - unter Zugrundelegung einer Betrachtung in der vorstehend angegebenen Betrachtungsrichtung (S-G) auf das mit oben liegendem Schlüsselrücken und unten liegender Schlüsselbrust vertikal gehaltene Schlüsselprofil (P) - durch die Kombination folgender Profilierungsmerkmale gebildet ist:
a) der rückennahe Profilbereich (RN) weist in einer rechten Profilseitenfläche in Abstand übereinander zwei rechte Profilnuten (111, 113), nämlich eine rechte obere Profilnut (111) und eine rechte untere (113) Profilnut, auf und weist in einer linken Profilseitenfläche in mittlerer Höhenlage bezüglich der beiden rechten Profilnuten (111, 113) eine linke Profilnut (115) auf, wobei die beiden rechten Profilnuten (111, 113) und die linke Profilnut (115) zur jeweiligen Profilaußenseite hin trapezförmig erweitert sind, b) der Zwischenbereich (Z) umfaßt einen an den rückennahen Profilbereich (RN) an der rechten Seitenfläche anschließenden, nach unten verlaufenden, vertikalen Zwischensteg (117); c) der brustnahe Profilbereich (BN) umfaßt einen im wesentlichen horizontalen Quersteg (121), welcher von dem unteren Ende des Zwischenstegs (117) ausgehend nach links verläuft, weiterhin einen von einem .../...
mittleren Bereich der Unterseite des horizontalen Querstegs (121) ausgehend nach unten verlaufenden vertikalen Mittelsteg (123) und einen von dem unteren Ende des vertikalen Mittelstegs ausgehenden, im wesentlichen horizontal nach links verlaufenden Halbsteg (125), wobei der horizontale Quersteg (121), der Zwischensteg (117) und ein angrenzender Teil des rückennahen Profilbereichs (RN) eine erste Trapezwanne (127) bilden, und wobei der horizontale Quersteg (121), der vertikale Mittelsteg (123) und der horizontale Halbsteg (15) eine zweite Trapezwanne (129) bilden, wobei zur Variation des Schlüsselprofils (P) die Nuttiefe und/oder die in vertikaler Richtung gemessene Nutbreite wenigstens einer der trapezförmig erweiterten Profilnuten (111, 113, 115) variierbar ist, und wobei sich die Schlüsselprofile (P) der einzelnen Schlüssel der Gruppe lediglich im rückennahen Profilbereich (RN) voneinander unterscheiden."
II. Am 21. Oktober 1999 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. In dieser Verhandlung ist die Frage der erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf die folgenden Entgegenhaltungen diskutiert worden:
D1:
AT-B-220 505 D2:
EP-A-0 386 504 D5:
FR-A-2 331 661 D10:
Ablichtungen der deutschen Warenzeicheneintragungen 966 562 und 983 887 bis .../... einschließlich 983 891. III. Die Beschwerdeführerin hat im wesentlich folgendes vorgetragen:
Vom nächstkommenden Stand der Technik gemäß Entgegenhaltung D10 ausgehend, die eine Reihe von in normaler Schreiborientierung lesbaren Schlüsselprofilen als eingetragene deutsche Marken offenbare, bestehe die Aufgabe des Streitpatents darin, eine Gruppe von Schlüsseln bereitzustellen, die gleichzeitig sowohl einem Herkunftshinweis diene als auch eine Profilvariation ermögliche, und dies bei Erfüllung einer hohen Sicherheitsfunktion. Bei den wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen des Anspruchs 1 handele es sich um eine echte Kombination von Merkmalen, da jedes Schlüsselprofil, weil es aus nur zwei Buchstaben bestehe, große Stege aufweise und deshalb gleichzeitig robust und lesbar aufgebaut sei, während die beanspruchte Art der Profilvariation ermögliche, die geometrische Ähnlichkeit der Buchstaben sowie eine ausreichende Stegbreite zu erhalten und somit gleichzeitig zu Herkunftshinweis und Sicherheit beitrage. Auf die konkrete Auswahl der Buchstaben selbst W und h, komme es nicht an. Dadurch, daß weiterhin die Profilvariation lediglich im rückennahen Bereich des Schlüssels vorgenommen werde, würden die Einschnitte des Schlüsselbarts nicht beeinträchtigt und auch nicht mit den Profilvariationen verwechselt, während der kleine Buchstabe "h" in allen Profilen die gleiche Gestalt habe und daher gut erkennbar bleibe. Bei Flachschlüsseln sei der zur Verfügung stehende Gesamtquerschnitt sehr klein (etwa 8mm), so daß neue Erfindungen in diesem Fachbereich schwierig zu machen seien.
.../... Die Entgegenhaltung D2 spreche zwar die gleichzeitigen Forderungen nach einem Herkunftshinweis und einer Profilvariation für ein Schlüsselprofil an, jedoch gebe sie nicht an, welche Art von Profilvariation vorgenommen werden solle, so daß sich daraus kein Hinweis auf eine Variationsmöglichkeit ergebe, die gleichzeitig das Erkennen der Herkunft erhalte. Ferner rege das Dokument dazu nicht an, sich lediglich eines einzigen Buchstabens für die Profilvariation zu bedienen.
Aus D1 sei die beanspruchte Art der Profilvariation zwar bekannt, jedoch werde diese Art lediglich zur Verbesserung der Sicherheitsfunktion vorgeschlagen. Ein Herkunftshinweis durch eine Zeichenkombination sei dort nicht offenbart, so daß hier auch das Problem des Vorsehens einer Profilvariation, die die Ähnlichkeit der Buchstaben erhalte, nicht berührt werde. Der Fachmann bekomme keine Anregung, die dort offenbarte Art von Profilvariation in Kombination mit Buchstaben zu verwenden (vgl. das "could/would " Kriterium). Darüber hinaus lehre diese Entgegenhaltung die Profilvariation auf das gesamte Schlüsselprofil zu bringen, und nicht dem letzten Merkmal des Anspruchs entsprechend lediglich auf den rückennahen Profilbereich des Schlüssels. Das letzte Merkmal sei zwar aus Entgegenhaltung D5 an sich bekannt, jedoch mit einer anderen Art von Profilvariation und nicht im Zusammenhang mit Buchstaben. Aus dem gesamten zitierten Stand der Technik gehe somit hervor, daß mindestens vier Entgegenhaltungen notwendig seien, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen. Dazu komme, daß der Fachmann keinem dieser Dokumente eine Anregung zur gleichzeitigen Erfüllung der Forderungen nach Herkunftshinweis, Profilvariation und .../...
Sicherheit entnehme, so daß er keinen Grund habe, die bestimmten Entgegenhaltungen zu kombinieren.
IV. In Erwiderung darauf hat die Beschwerdegegnerin I geltend gemacht, daß zunächst die Zulässigkeit des Anspruchs 1 fraglich sei, weil sein letztes Merkmal in keinem der früheren Ansprüche zu finden sei, so daß eine Verschiebung des Schutzbereichs vorliege. Weiterhin sei die Aufgabe des Streitpatents eine Selbstverständlichkeit, sobald eine Gruppe von Schlüsseln mit einem Herkunftshinweis gewünscht werde. Seit mehr als hundert Jahren sei bei Flachschlüsseln bekannt, eine Profilvariation, z. B. durch Änderung der Tiefe bzw. Breite bzw. Position von Nuten vorzunehmen, und dies auch, wenn das Schlüsselprofil aus Buchstaben bestehe, vgl. D1. Bezüglich des letzten Merkmals des Anspruchs 1 sei dies immer gewünscht, da im brustnahen Profilbereich eingeschnittene Zacken für die Kernstifte des Schließzylinders schon vorhanden seien.
V. Die Beschwerdegegnerin II hat dazu folgendes ausgeführt:
Die Sicherheitsfunktion sei eine elementare bzw. immanente Forderung für einen Schlüssel. Der Herkunftshinweis sei bereits in D10 gegeben, und die Profilvariation sei auch eine selbstverständliche Forderung bei einer Gruppe von Schlüsseln, die in D10 bereits implizit enthalten sei. Ausgehend von D10 sei es ferner eine allgemeine Tendenz, die Buchstaben zu reduzieren. In D10 selbst gehe man von fünf zu drei Buchstaben. Das Vorsehen von zwei Buchstaben sei somit eine einfache Auswahlmaßnahme. Aus Dokument D2 sei auch .../...
eine Beschränkung auf nur zwei Zeichen bekannt. Der Fachmann wisse auch, daß eine Profilvariation üblicherweise durch die Wegnahme von Material vorgenommen werde und daß bei einer in Schließanlagen erforderlichen Variation des Schlüsselprofils die Erkennbarkeit der Herkunft mit zwei Buchstaben nicht verloren gehe, wie dies der Entgegenhaltung D2 oder D1 zu entnehmen sei. Für die Profilvariation stehe weiterhin jeder Bereich eines Schlüsselprofils dem Fachmann zur Verfügung, so daß das letzte Merkmal des Anspruchs 1 lediglich als eine Frage der Wahl zu betrachten sei.
VI. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage der am 17. September 1999 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 4, der am gleichen Tag eingegangenen angepaßten Beschreibung, sowie der Figuren 1 bis 4 wie erteilt.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragten die Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 war zwischen den Parteien nicht strittig und wird ebenfalls seitens der Kammer anerkannt, so daß sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.
3. Die Entgegenhaltung D10, die den nächstkommenden Stand der Technik wiedergibt, offenbart Schlüsselprofile, die .../... als deutsche Warenzeichen eingetragen worden sind und entweder fünf oder drei in normaler Schreiborientierung nebeneinander angeordnete Buchstaben des Namens des Schlüsselherstellers aufweisen, so daß die Herkunft der Schlüssel erkennbar ist. Zwischenstege verbinden die Buchstaben miteinander.
Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Gruppe von Schlüsseln anzugeben, die einerseits die Buchstabenfolge "Wh" erkennen und andererseits eine hohe Sicherheitsfunktion und die Möglichkeit der Profilvariation für Schließanlagen eröffnen.
4. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind die wesentlichen Unterschiede der Schlüsselgruppe gemäß Anspruch 1 des Streitpatents zu den aus D10 bekannten Schlüsseln die folgenden:
A) die Schlüsselprofile bestehen ausschließlich aus zwei durch einen Zwischensteg verbundenen Buchstaben; B) zur Profilvariation können Nuttiefe und/oder Nutbreite von Trapeznuten variierbar sein; C) Profilvariationen werden lediglich im rückennahen Profilbereich vorgenommen.
5. Eine Gruppe von Flachschlüsseln, die sich voneinander durch verschiedene Querschnittsprofile unterscheiden, jedoch alle bei Betrachtung in Richtung der Schlüsselachse dasselbe Basisprofil bzw. dieselbe Profilform zeigen, ist aus der Entgegenhaltung D1 bereits bekannt. Die Schlüssel können auf diese Weise .../...
hierarchisch aufgebaut werden, d. h. die Gruppe kann z. B. aus einem Hauptschlüssel und mehreren Individualschlüsseln bestehen. Eine mehrstufige Hierarchie ist auch möglich. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist aus diesem Dokument zwar eine Profilvariation durch Änderung der Tiefe und Breite von Trapeznuten, nämlich das Merkmal B), an sich bekannt, jedoch nicht das Merkmal a), d. h. eine als Herkunftshinweis dienende Zeichenkombination. Die Kammer kann diesem Standpunkt aus folgenden Gründen nicht folgen:
a) Die Patentinhaberin von D1 ist die Firma Zeiss Ikon AG; b) auf Seite 3 der Beschreibung dieser Druckschrift wird darauf hingewiesen, daß das neuartige Profilvariationsprinzip bei Schlüsseln derjenigen, von der Patentinhaberin früher vorgeschlagenen, bekannten Schlüsselform anzustreben ist; c) alle Figuren dieses Dokumentes zeigen dieselbe Profilform für die verschiedenen Querschnittsprofile der Schlüssel, und diese Profilform besteht aus zwei übereinander angeordneten Buchstaben, nämlich dem Buchstaben Z im rückennahen Profilbereich und dem Buchstaben T bzw. I im brustnahen Profilbereich, verbunden durch einen Zwischensteg.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt, daß sich der Herkunftshinweis eines Schlüssels nicht an den Schlüsselbenutzer richtet, sondern an den Betreiber eines Schlüsseldienstes, der .../... anhand eines zu kopierenden Schlüssels möglichst schnell den passenden Schlüsselrohling heraussuchen muß. Es folgt daraus, daß in diesem Fachgebiet jeder Fachmann die üblichen, von jedem Hersteller verwendeten Profilformen kennt. Wenn ein Fachmann also auf Dokument D1 stößt, wird er entsprechend den vorstehenden Bemerkungen a) bis c) sofort sehen, daß diese Entgegenhaltung in der Tat eine als Herkunftshinweis dienende Zeichenkombination offenbart.
6. Mit der oben unter b) erwähnten Aussage der Entgegenhaltung D1 war somit die von der Beschwerdeführerin vorgeführte Kombination der wesentlichen Unterscheidungsmerkmale A) und B) vor dem Prioritätstag des Streitpatents bereits bekannt. Für einen Fachmann, der eine Gruppe von Schlüsseln vorsieht, liegt es auf der Hand, die aus D10 bekannte Anordnung von Buchstaben durch eine andere Anordnung von Buchstaben zu ersetzen, die insb. der Entgegenhaltung D1 zu entnehmen ist, nämlich zwei übereinander angeordnete, gewählte Buchstaben des Namens des Herstellers oder dgl. in Kombination mit der Art der Profilvariation gemäß Merkmal B).
7. Bezüglich des dritten, vorstehenden Unterscheidungsmerkmals C) ist folgendes auszuführen:
Zunächst ist ein synergistischer Effekt dieses Merkmals mit den anderen Merkmalen des Anspruchs 1 nicht ersichtlich, weil die von der Beschwerdeführerin angegebenen Vorteile, nämlich die Erhaltung derselben Gestalt des kleinen h und die unbeschädigten Zacken der Schlüsselbrust, unabhängig von den anderen Merkmalen entstehen.
.../... Sowohl bei dem Buchstaben Z nach D1 als auch bei dem im Streitpatent gewählten Buchstaben W stehen für die Profilvariation im rückennahen Profilbereich jedes Schlüssels zwei oder drei trapezförmige Nuten zur Verfügung. Jede Nut weist somit drei Flächen auf, nämlich den Boden und zwei Seitenflanken, die je stufenweise durch Materialwegnahme bzw. -auflage variiert werden können, so daß mit den drei im Buchstaben W enthaltenen Nuten gemäß der Profilform des Streitpatents - statistisch gesehen- bereits eine große Anzahl verfügbarer Variationen entsteht. Zusätzliche Variationsmöglichkeiten können zwar vorgesehen werden, z. B. im brustnahen Profilbereich, wie das in der erteilten Beschreibung, Spalte 8, Zeilen 33 bis 35 , der Fall ist, jedoch können sie auch weggelassen werden. Deshalb ist das Merkmal - unabhängig von der daraus folgenden Wirkung - hauptsächlich eine Frage der Auswahl. Die sich gegebenenfalls daraus ergebenden Vorteile sind als "Bonus-Effekt" zu betrachten. Weiterhin wird der Fachmann bei allen Arten von Flachschlüsseln immer angeregt, die für das Merkmal C) entsprechende Maßnahme vorzunehmen, weil er weiß, daß an der Schlüsselbrust üblicherweise Einschnitte bzw. Zacken zum Einordnen der Zylinderkernstifte vorgesehen sind, die durch Profiländerungen in ihrer Funktionsweise beeinträchtigt werden können. Die Profilvariation allein im rückennahen Profilbereich ist deshalb immer wünschenswert, wie dies in den Entgegenhaltungen D5 (Seite 2, letzte Zeilen, bis Seite 3, Zeile 5) und D3 (FR-A-2075818, Seite 3, Zeilen 20 bis 24) bestätigt wird, und gehört zum allgemeinen Wissen des Fachmanns.
.../...
8. Aus den oben genannten Gründen ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, hauptsächlich aus der Entgegenhaltung D1, die auch statt der D10 den nächstliegenden Stand der Technik bilden könnte. Anspruch 1 entspricht deshalb nicht den Erfordernissen der Artikel 52 und 56 EPÜ. Da das Streitpatent in seiner Gesamtheit zu betrachten ist, fallen mit Anspruch 1 auch die übrigen Ansprüche (Artikel 113 (2) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Maslin C. T. Wilson