Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.10.1999 – T 424/95

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:1999:T042495.19991014

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0424/95 - 3.2.5

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 14. Oktober 1999 Beschwerdeführer:

BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH Hochstraße 17 81669 München ALLEMAGNE Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. Dezember 1994 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 91 111 341.3 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

A. Burkhart C. G. F. Biggio M. K. S. Aúz Castro

Sachverhalt und Anträge

I. Der Beschwerdeführer (Anmelder) hat gegen die am 19. Dezember 1994 zur Post gegebene Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der Anmeldung Nr. 91 111 341.3 die am 22. Februar 1995 eingegangene Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung ist am 28. April 1995 eingegangen.

II. Die Prüfungsabteilung war der Auffassung, daß der Gegenstand des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Anspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß D1 (DE-A-3 407 439) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

III. Der Beschwerdeführer hat beantragt, ein Patent aufgrund der folgenden Unterlagen zu erteilen:

Anspruch 1, eingereicht am 18. Juni 1998; Ansprüche 2 bis 8, eingereicht am 24. Juni 1998; Beschreibung:

Seiten 1 und 2, eingereicht am 18. Juni 1998; Seiten 3 bis 8, ursprünglich eingereicht; Zeichnung:

IV. Blatt 1/1, ursprünglich eingereicht. Der Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Wäschetrockner mit einem zum Heizen der Prozeßluft, die mittels eines elektromotorisch angetriebenen Gebläses (7) in einem geschlossenen Prozeßluftkanal (2, 3, 4) durch einen Wäschetrockenraum (1) geführt wird, und einem zum Ausfällen der in der Prozeßluft aus dem .../...

Wäschetrockenraum mitgeführten Feuchtigkeit eingerichteten Wärmepumpenkreis aus Verflüssiger (6), Verdampfer (5), Kompressor (8) und Drossel (9), sowie ferner mit einer einstellbaren Öffnung (12) für Abluft und einer Öffnung (14) für Zuluft im Prozeßluftkanal (2, 3, 4), bei dem die Abluftöffnung (12) zwischen dem Verflüssiger (6) und dem Wäschetrockenraum (1) und die Zuluftöffnung (14) zwischen dem Verdampfer (5) und dem Verflüssiger (6) angeordnet ist und zur Steuerung der Lufttemperatur im Prozeßluftkanal eine für die Einstellung mindestens der Abluftöffnung (12) vorgesehene Verschlußeinrichtung (13) von einem Steuergerät (16) des Wäschetrockners durchlässig und undurchlässig steuerbar ist."

V. Der Beschwerdeführer hat im wesentlichen ausgeführt, daß dem Stand der Technik keine Anregung dazu entnommen werden könne, den durch D1 bekannten Wäschetrockner so auszugestalten, daß die Zuluftöffnung zwischen dem Verdampfer und dem Verflüssiger angeordnet werde und daß nur noch eine Temperaturregelung mittels Luftklappensteuerung vorgesehen werde, so daß die aufwendige Kompressorregelung entfallen könne.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Ursprüngliche Offenbarung (Artikel 123 (2) EPÜ) Der Gegenstand des geänderten geltenden Anspruchs 1 ist in folgenden Stellen der ursprünglich eingereichten .../... Unterlagen offenbart:

Ansprüche 1, 2, 6 und Seite 2, letzter Absatz. Die geltenden Ansprüche 2 bis 8 entsprechen im wesentlichen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 (eine Variante), 3 bis 5 und 7 bis 9. Die vorgenommenen Änderungen, sowohl in den Ansprüchen 1 bis 8, als auch in den neuen, den geänderten Ansprüchen angepaßten Beschreibungsseiten 1 und 2 sind somit im Hinblick auf Artikel 123 (2) EPÜ nicht zu beanstanden.

3. Neuheit Die Druckschrift D1 offenbart als nächstliegenden Stand der Technik einen Wäschetrockner mit einem zum Heizen der Prozeßluft, die mittels eines Luftstromes in einem geschlossenen Prozeßluftkanal durch einen Wäschetrockenraum (Wäschetrommel) geführt wird und einem zum Ausfällen der in der Prozeßluft aus dem Wäschetrockenraum mitgeführten Feuchtigkeit eingerichteten Wärmepumpenkreis aus Verflüssiger, Verdampfer, Kompressor und Drossel. Hierbei wird zur Einhaltung der Temperatur der Prozeßluft der Kompressor, d. h. also der Wärmepumpenkreis, in seiner Leistung geregelt. Zusätzlich sind im Prozeßluftkanal Luftklappen vorgesehen, durch welche bei Überhitzung Umgebungsluft zugeführt und heiße Luft abgeführt wird. Umgebungsluft wird dabei vorschlagsgemäß in Strömungsrichtung der Prozeßluft vor dem Verdampfer zugeführt.

Der Wäschetrockner gemäß Anspruch 1 unterscheidet sich vom Wäschetrockner gemäß D1 dadurch, daß die Zuluft- .../... öffnung für die Umgebungsluft zwischen dem Verdampfer und dem Verflüssiger angeordnet ist und daß zur Steuerung der Lufttemperatur im Prozeßluftkanal eine für die Einstellung mindestens der Abluftöffnung vorgesehene Verschlußeinrichtung von einem Steuergerät des Wäschetrockners durchlässig und undurchlässig steuerbar ist.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu.

4. Erfinderische Tätigkeit 4.1 Aufgabe In der Beschreibung der Druckschrift D1 ist nicht erwähnt, wie die Lufttemperatur in Prozeßluftkanal gesteuert werden soll. Lediglich in Anspruch 3 ist ausgesagt, "daß die sich im Trocknerkreis befindliche Luft mit der entsprechenden Leistungs- bzw. KompressorRegelung auf dem erforderlichen Temperaturwert gehalten wird und bei Überhitzung mittels Luftklappen (Umgebungsluft wird dazugemischt und heiße Luft wird abgeführt) zusätzlich geregelt werden kann." In der einzigen, sehr schematischen Figur ist eine Luftklappe zwischen dem Verflüssiger und dem Wäschetrockenraum und eine weitere Luftklappe zwischen diesem und dem Verdampfer angeordnet.

Daraus ergibt sich für den Fachmann, daß der bekannte Wäschetrockner zwei gesonderte Regelungen aufweist, nämlich - eine Hauptregelung der Lufttemperatur im .../... Prozeßluftkanal, womit die Arbeitsweise bzw. der Betriebszustand des aus einem Verflüssiger, einem Verdampfer, einem Kompressor und einer Drossel bestehenden Wärmepumpenkreises geregelt wird, und - eine Zusatz- bzw. Katastrophenregelung der Lufttemperatur im Prozeßluftkanal, wobei die Betriebszustände des Wärmepumpenkreises zusätzlich beeinflußt werden, so daß eine Überhitzung im Prozeßluftkanal verhindert bzw. einer solchen vorgebeugt werden kann.

Diese Art der Lufttemperaturregelung wird als zu aufwendig angesehen. Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, einen Wärmepumpen-Wäschetrockner unter möglichster Vermeidung von Zusatzaufwand so auszubilden, daß der Trocknungsprozeß wirtschaftlich und kurzfristig durchgeführt werden kann.

4.2 Lösung Erfindungsgemäß wird diese Aufgabe dadurch gelöst, daß die Zuluftöffnung zwischen dem Verdampfer und dem Verflüssiger angeordnet ist und zur Steuerung der Lufttemperatur im Prozeßluftkanal eine für die Einstellung mindestens der Abluftöffnung vorgesehene Verschlußeinrichtung von einem Steuergerät des Wäschetrockners durchlässig und undurchlässig steuerbar ist.

Das allgemeine Lösungsprinzip der Erfindung ist darin zu sehen, die aufwendige Leistungs- bzw. Kompressorregelung .../... wegzulassen und somit die gesamte Regelung mittels Luftklappen vorzunehmen, wobei durch die zusätzliche Maßnahme der Anordnung der Zuluftöffnung zwischen dem Verdampfer und dem Verflüssiger ein hoher Wirkungsgrad des Wärmepumpenkreises erreicht wird.

4.3 Lehre der Druckschrift D1 Wie bereits erwähnt, dienen beim Wäschetrockner gemäß D1 die Luftklappen lediglich zur zusätzlichen Regelung im Falle von Überhitzung. Wohl aus diesem Grunde ist die eine Luftklappe vor dem Verdampfer angeordnet, da die Öffnung dieser Luftklappe zu einer raschen Leistungsminderung des Wärmepumpenkreises führt. Aufgabe dieser zusätzlichen Regelung ist es, im Falle von Überhitzung die Temperatur im Prozeßluftkanal rasch wieder in den Regelbereich der Hauptregelung, d. h. der Leistungsbzw. Kompressorregelung, zurückzuführen. Diese Zusatzregelung stellt somit keine selbständige Regelung dar und ist für den Fachmann auch nicht als solche erkennbar.

Daher wird der Fachmann durch die Lehre der Druckschrift D1 nicht dazu angerecht, auf die Kompressorregelung zu verzichten und die gesamte Regelung der Lufttemperatur mittels Luftklappen vorzunehmen und die Zuluftöffnung zwischen dem Verdampfer und dem Verflüssiger anzuordnen.

4.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 weist daher auch erfinderische Tätigkeit gemäß Artikel 56 EPÜ auf.

5. Somit erfüllt der Gegenstand der Patentanmeldung die Voraussetzungen des EPÜ. .../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

1, eingereicht am 18. Juni 1998, 2 bis 8, eingereicht am 24. Juni 1998; Beschreibung:

Seiten 1 und 2, eingereicht am 18. Juni 1998, Seiten 3 bis 8, wie ursprünglich eingereicht; Zeichnungen:

Blatt 1/1, wie ursprünglich eingereicht. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

A. Townend A. Burkhart