Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.10.1999 – T 705/97

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:1999:T070597.19991013

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0705/97 - 3.4.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.2 vom 13. Oktober 1999 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Siemens AG Postfach 22 16 34 80506 München ALLEMAGNE Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) ASEA BROWN BOVERI AG Haselstraße 16 5400 Baden SUISSE Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 482 418 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 27. Mai 1997.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

E. Turrini R. Zottmann B. J. Schachenmann

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 0 482 418 (Anmeldenummer 91 117 116.3) in verändertem Umfang aufrechtzuerhalten, legte die Beschwerdeführerin (Einsprechende) Beschwerde ein.

II. Der Einspruch stützte sich auf Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ, nämlich fehlende erfinderische Tätigkeit (Artikel 52 (1), 54 und 56 EPÜ), und 100 b) EPÜ. Während des Einspruchsverfahrens hat die Beschwerdeführerin den zuletzt genannten Einspruchsgrund fallen gelassen und ihn im Beschwerdeverfahren auch nicht wieder aufgegriffen.

III. Im Beschwerdeverfahren nannte die Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Vorbringens folgende - bereits ins Einspruchsverfahren eingeführte - Dokumente:

IV. Da:

EP-A-0 165 434 Db:

DE-A-2 530 157 Dc:

DE-A-3 310 477. Es fand eine mündliche Verhandlung statt, an der nur die Beschwerdeführerin teilnahm und an deren Ende die Entscheidung verkündet wurde.

V. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hatte .../... beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

VI. Der Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"1. Ein- und/oder Ausgabegerät für Prozessdaten mit einem Baugruppenträger (1), mindestens einer auf dem Baugruppenträger (1) befestigten Baugruppe (2) und einem an der Frontseite in die mindestens eine Baugruppe (2) einführbaren Prozessstecker (4), bei der die mindestens eine Baugruppe (2) mindestens eine in einem Gehäuse angeordnete und mit dem Prozessstecker (4) sowie einem Busstecker (16) elektrisch leitend verbundene Leiterplatte (17) sowie eine mit dem Prozessstecker (4) kraftschlüssig verbundene Steckerleiste (18) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Steckerleiste (18) mechanisch fest mit dem Ghäuse verbunden ist und elastisch verformbare Anschlussstifte (21) enthält, auf welchen die Leiterplatte (17) abgestützt ist, und dass der Busstecker (16) mechanisch fest mit dem Gehäuse verbunden ist und elastisch verformbare Anschlussstifte enthält, auf welchen die Leiterplatte (17) abgestützt ist."

Die restlichen Ansprüche 2 bis 4 sind vom Anspruch 1 abhängig.

VII. Zusammenfassung der Argumente der Beschwerdeführerin:

Die Druckschrift Da beschreibt den nächsten Stand der Technik. Eine Kombination mit der Lehre von Dc führt den Fachmann zum Gegenstand des angegriffenen Anspruchs 1, obwohl zugegeben wird, daß Dc kein Hinweis auf die Lagerung der Leiterplatte zu entnehmen ist.

.../... Das erste Merkmal des Kennzeichens des angegriffenen Anspruchs 1 bedeutet nämlich nichts anderes als eine positive Formulierung der Tatsache, daß die Steckerleiste nicht mit der Leiterplatte, sondern mit dem Gehäuse fest verbunden ist. Dies ist aber auch der Figur 2 der Druckschrift Dc zu entnehmen. Der Fachmann sieht aus dieser Figur sofort, daß er durch Übertragung dieser Lehre auf die Verbindung Steckerleiste/Leiterplatte nach Da zu der Lösung gemäß erstem Absatz des Kennzeichens des angegriffenen Anspruchs 1 gelangt. Für einen Busstecker an einem anderen Teil der Leiterplatte wird der Fachmann eine analoge Lösung vorsehen und damit ohne erfinderische Leistung zum Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents gelangen.

VIII. Zusammenfassung der Argumente der Beschwerdegegnerin:

In Da und Db ist zwar die Aufgabe angesprochen, daß von der Leiterplatte mechanische Kräfte ferngehalten werden sollen, doch ist die Steckerleiste und damit auch die Lagerung des Prozeßsteckers fest mit der Leiterplatte verbunden. Dokument Dc ist weder die Lagerung der Leiterplatte zu entnehmen, noch wird dort darauf hingewiesen, daß vom Prozeßstecker eingeleitete Kräfte von dieser Platte fernzuhalten sind.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig, da sie den Artikeln 106 bis 108 und der Regel 64 EPÜ entspricht.

2. Nach Ansicht der Kammer ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber den genannten Druckschriften. .../... Da die Neuheit von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, erübrigt es sich, dies im einzelnen auszuführen (siehe dazu Ziff. 3).

3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Es ist unbestritten, daß der nächste Stand der Technik der Druckschrift Da zu entnehmen ist; dieser Stand der Technik ist auch zur Bildung des Oberbegriffes des angegriffenen Anspruchs herangezogen worden. Die Druckschrift Da beschreibt ein Gerät für Prozeßdaten mit einem Baugruppenträger, mindestens einer auf diesem Träger befestigten Baugruppe 1, 2 und einem an der Frontseite in die Baugruppe einführbaren Prozeßstecker 4, wobei die Baugruppe eine in einem Gehäuse angeordnete und mit dem Prozeßstecker sowie einem Busstecker (siehe die Passage auf Seite 4/5) elektrisch leitend verbundene Leiterplatte 6 sowie eine mit dem Prozeßstecker und der Leiterplatte kraftschlüssig verbundene Steckerleiste 35 besitzt (vergleiche insbesondere die Figuren 1, 6 und 7 und Seite 4, Zeile 31 bis Seite 5, Zeile 3 und Seite 7, Zeilen 11 - 20). Es ist zwar nicht explizit offenbart, daß die Anschlußstifte 37, 38 der Steckerleiste und des Bussteckers elastisch verformbar sind, jedoch ergibt sich dies implizit, weil solche Stifte in aller Regel elastisch verformbar sind.

3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich vom Stand der Technik nach Da daher durch die Merkmale des Kennzeichens. Diese Merkmale haben den Effekt, daß die Leiterplatte sowohl im Bereich der Steckerleiste als auch in dem des .../... Bussteckers nur über elastsch verformbare Anschlußstifte gehalten ist. Die Steckerleiste und der Busstecker sind fest mit dem Gehäuse verbunden, so daß die Platte federnd gelagert und daher im wesentlichen frei von über den Prozeßstecker und die Buchsen der Busverbindung in die Baugruppe geführten mechanischen Kräfte bleibt. Der Lösung gemäß dem Anspruch 1 liegt daher die technische Aufgabe zugrunde, in dem aus Da bekannten Gerät die Leiterplatte in den Bereichen der Steckerleiste und des Bussteckers so zu lagern, daß sie vor über den Prozeßstecker und die Buskupplung in die Baugruppe geführten mechanischen Kräften verschont bleibt (entsprechend Seite 2, Zeilen 27 - 29 der Patentschrift).

3.3 Bei der elektronischen Baugruppe gemäß Da ist die Steckerleiste 35 über Schrauben 36 fest mit der Leiterplatte 6 verbunden (siehe Seite 7, Zeilen 11 - 20 und Figur 7). Um die Leiterplatte 6 vor mechanischen Kräften beim Anbringen des Prozeßsteckers 4 zu schützen, ist letzterer mit einem Schwenkgelenk 39 versehen, dessen Gegenlager an der Steckerleiste angeordnet ist (siehe Seite 7, Zeilen 23 - 34). Obwohl ein direkter Hinweis Da dazu nicht zu entnehmen ist, würde diese Lehre den Fachmann höchstens dazu führen, die Lösung mittels Schwenkgelenk und Gegenlager auch bei der Verbindung zwischen der Buskupplung und dem Busstecker zu verwenden, um auch hier mechanische Kräfte von der Leiterplatte fernzuhalten. Der Fachmann würde also allein bei Kenntnis des Standes der Technik aus Da nicht zu einem Gerät gemäß Anspruch 1 gelangen.

3.4 In Db wird zur Lösung des Problems, die Leiterplatte .../... nicht den Aufsteckkräften des Prozeßsteckers auszusetzen, die Leiterplatte 11 mit der Steckerleiste 12 als eine einschiebbare Baueinheit ausgebildet, bei der die Anschlußstifte 13 mechanisch in der Steckerleiste befestigt und mit Leiterbahnen der Leiterplatte 11 elektrisch verbunden sind (siehe Figur 2 und Seite 3 unten). Die Platte ist aber auch mittels Hohlnieten 12' fest mit der Steckerleiste 12 verbunden (siehe Seite 5, Zeilen 11 - 13 und Figur 2). Damit wird die genannte Baueinheit gebildet, die in das Gehäuse eingesetzt wird. Dabei ist die Steckerleiste 12 mechanisch fest mit dem Gehäuse verbunden (vergleiche Seite 6, Absatz 3). Zur Lösung der Aufgabe, die Spannungen in der Leiterplatte, die durch Temperaturunterschiede hervorgerufen werden, zu reduzieren, ist bei Db vorgesehen, die Platte einseitig federnd anzuordnen. Zu diesem Zweck ist mindestens ein die Platte haltendes Federelement 25, 30 im Gehäuse vorhanden (siehe den ersten Absatz auf Seite 4). Eine Blattfeder 25 oder ein Gummipuffer 30 dient als solche federnde Anordnung; diese drücken die Platte 11 an ihrem den Anschlußstiften gegenüberliegenden Ende auf Lageraugen 7 des Gehäuses. Eine Übertragung der aus Db bekannten Halterung der Leiterplatte auf die Baugruppe nach Da führte also nicht zu einem Gerät nach dem Anspruch 1 des angegriffenen Patents.

3.5 Die Anordnung nach Dc hat von der Steckerleiste 12 getragene L-förmige Flachsteckzungen 13, die an die Unterseite 14a einer Leiterplatte 14 geführt sind. Diese Zungen werden in entsprechende Öffnungen der Leiterplatte eingesetzt und anschließend mit den Leiterbahnen der Leiterplatte kontaktiert (Lötverbindung 16). .../...

Die Figur 2 von Dc zeigt als Verbindung zwischen der Steckerleiste 12 und der Leiterplatte 14 nur die Flachsteckzungen 13. Sie zeigt aber nur einen kleinen Ausschnitt, nämlich den in der Darstellung obersten, der Steckerleiste zugewandten Teil der Leiterplatte. Weder in dieser Figur noch den anderen Figuren oder in der Beschreibung ist der restliche Teil der Leiterplatte oder die Befestigung desselben explizit dargestellt bzw. beschrieben.

Ferner wird der Fachmann, wenn er erwägen würde, die Druckschrift Dc zur Lösung der Aufgabe heranzuziehen, die Figur 2 nicht isoliert betrachten, sondern die gesamte Druckschrift berücksichtigen - vor allem auch deswegen, weil er eine Information darüber suchte, wie der nicht gezeigte Teil der Leiterplatte gehalten wird. Nun wird bei der Schilderung des Standes der Technik auf Seite 1 von Dc angegeben, daß die Steckerleiste in einer Stirnplatte des Gehäuses fest verankert und über Leiterbahnen mit der Leiterplatte durch Lötbrücken kontaktiert ist, wobei die Stirnplatte auf ihrer Rückseite durch Stützbleche an der Leiterplatte so verankert ist, daß die Lötbrücken mechanisch entlastet sind. Da in Dc nicht erwähnt ist, daß auf die Entlastung der Lötverbindungen verzichtet werden kann, wird der fachkundige Leser von Dc annehmen, daß man auch bei der Verbindung der Leiterplatte mit der Steckerleiste nach der Lösung gemäß der Druckschrift Dc an der mechanischen Verbindung der Leiterplatte mit dem Gehäuse bzw. einem mit diesem starr verbundenen Teil - neben der Verbindung über die Flachzungen - festhalten wird, um die Lötverbindung 16 auch hier mechanisch zu entlasten. Der Fachmann kann also Dc nicht entnehmen, wie die .../...

Leiterplatte gelagert ist bzw. daß die Leiterplatte (nur) auf den Anschlußstiften 13 abgestützt ist wie beim Gerät nach Anspruch 1 des angegriffenen Patents. Es fehlt dort auch jeglicher Hinweis, daß vom Prozeßstecker eingeleitete Kräfte von der Leiterplatte ferngehalten werden sollen.

Der Fachmann würde daher Dc nicht heranziehen, um die Aufgabe zu lösen. Aber selbst wenn er dies in Erwägung zöge, würde eine Kombination mit der Lehre nach Da oder Db nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.

3.6 Daher gilt der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend im Sinne des Artikels 56 EPÜ.

3.7 Die abhängigen Ansprüche betreffen Ausgestaltungen des Geräts nach Anspruch 1 und sind daher ebenfalls als erfinderisch anzusehen.

4. Das Patent erfüllt auch die übrigen Erfordernisse des EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

.../... P. Martorana E. Turrini