Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.09.1999 – T 890/97

Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:1999:T089097.19990914

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0890/97 - 3.5.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.2 vom 14. September 1999 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) KRONE Aktiengesellschaft Beeskowdamm 3 - 11 14167 Berlin ALLEMAGNE Vertreter:

Lüke, Dierck-Wilm, Dipl.-Ing. Gelfertstraße 56 14195 Berlin ALLEMAGNE Beschwerdegegner:

(Einsprechender) Mod-Tap W Coproration (a Delaware Corporation) 285 Ayer Road P.O. Box 706 Harvard, Massachusetts 01451-0706 ETATS-UNIS D'AMERIQUE Vertreter:

Lloyd, Patrick Alexander Desmond Reddie & Grose 16 Theobalds Road London WC1X 8PL ROYAUME-UNI Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 17. Juni 1997 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 302 814 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist. Vorsitzender:

Mitglieder:

W. J. L. Wheeler R. G. O'Connell B. J. Schachenmann

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen den Widerruf des europäischen Patents Nr. 302 814.

II. In der Einspruchschrift wurden folgende Druckschriften genannt:

D1:

GB-A-1 423 298 D2:

GB-A-2 013 423 D3:

DE-A-2 804 478 (Gegenstück von D2). Nach Ablauf der Einspruchsfrist reichte der Einsprechende zusätzlich folgendes Dokument ein:

D4:

III. US-A-3 923 362. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 14. September 1999 statt, bei der der Beschwerdeführer zwei geänderte Hilfsanträge überreichte.

IV. Anspruch 1 wie erteilt (Hauptantrag) lautet:

"1. Anschlußleiste der Fernmeldetechnik aus einer Trägerplatte (1) aus Kunststoff mit einem Steckraster aus von Seiten- und Querwänden begrenzten Aufnahmekammern (8 - 12) und aus einem auf die Trägerplatte aufrastbaren leistenförmigen Oberteil (2) aus Kunststoff, wobei in das Oberteil und auf die Trägerplatte Anschlußelemente (23) einsteckbar bzw. aufsteckbar sind, dadurch gekennzeichnet, .../...

daß das Oberteil (2) aus mehreren Teilleisten (3 bis 7) gebildet ist und daß für jede Teilleiste (3 bis 7) auf der Trägerplatte (1) eine Aufnahmekammer (8 bis 12) vorgesehen ist, wobei die Aufnahmekammern (8 bis 12) für mehrere Teilleisten hintereinander angeordnet sind." Die Ansprüche 2 bis 7 sind abhängige Ansprüche. Anspruch 1 (Hilfsantrag 1) lautet:

"1. a) Anschlußleiste für die Fernmeldetechnik, b) aus einer Trägerplatte (1) aus Kunststoff mit einem Steckraster aus von Seiten- und Querwänden begrenzten Aufnahmekammern (8 - 12) mit mehreren Querwänden (19), durch welche Querwände die Aufnahmekammern (8 - 12) in mehrere Teilkammern (20) unterteilt sind, c) wobei in den diagonal gegenüberliegenden Ecken jeder Teilkammer (20) je ein Aufnahmeschlitz (24) für metallische Anschlußelemente (23) eingebracht ist d) und in jede Teilkammer (20) die Anschlußelemente (23) mit jeweils zwei zur Querachse unter 45°stehenden Schneid-Klemm-Kontaktelementen (22) aufrechtstehend eingesteckt sind, e) und aus einem auf die Trägerplatte (1) aufrastbaren leistenförmigen Oberteil (2) aus Kunststoff, .../...

f) in dessen Inneren mehrere, durch Querwände (19') getrennte, mit Aufnahmeschlitzen (24') versehene Teilkammern (20') ausgebildet sind, g) wobei die Anschlußelemente (23) in die Teilkammern (20,20') der Trägerplatte (1) und des Oberteils (2) eingesteckt sind, h) wobei die Trägerplatte (1) mehrere, hintereinander angeordnete Aufnahmekammern (8 bis 12) für je eine das Oberteil (2) bildende Teilleiste (3 bis 7) aufweist."

Anspruch 1 (Hilfsantrag 2) lautet:

"1. Anschlußleiste der Fernmeldetechnik aus einer Trägerplatte (1) aus Kunststoff mit einem Steckraster aus von Seiten- und Querwänden begrenzten Aufnahmekammern (8 - 12) und aus einem auf die Trägerplatte aufrastbaren leistenförmigen Oberteil (2) aus Kunststoff, wobei in das Oberteil und auf die Trägerplatte Anschlußelemente (23) einsteckbar bzw. aufsteckbar sind, wobei das Oberteil (2) aus mehreren Teilleisten (3 bis 7) gebildet ist, wobei für jede Teilleiste (3 bis 7) auf der Trägerplatte (1) eine Aufnahmekammer (8 bis 12) vorgesehen ist, wobei die Aufnahmekammern (8 bis 12) für mehrere Teilleisten hintereinander angeordnet sind, wobei in der Trägerplatte (1) zwei parallele Reihen von Aufnahmekammern (8 bis 12) angeordnet sind, und wobei in der Trägerplatte (1) parallel zur Reihe der Aufnahmekammern (8 bis 12) eine Nut (13) zur Aufnahme einer metallischen Erdschiene (14) ausgebildet ist." .../...

V. Die Argumente des Beschwerdeführers lassen sich wie folgt zusammenfassen:

i) Zum Hauptantrag Der Anspruch 1 sei gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik D3 abgegrenzt. Ausgehend von D3 löse die Erfindung die Aufgabe, eine längere Anschlußleiste der gattungsgemäßen Art zu schaffen, ohne daß ein größeres Präzisionsspritzgußwerkzeug benötigt würde. Die Fortentwicklung der Anschlußleiste gemäß D3 durch Hinzufügung der kennzeichnenden Merkmale, insbesondere die Aufteilung des Oberteils der Anschlußleiste, beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der Fachmann dem Dokument D4 keinen Hinweis auf diese Lösung entnehmen könne. Die Offenbarung von D4 sei in relevanten Aspekten unklar und die Gefahr einer unzulässigen ex post facto Betrachtungsweise entsprechend groß. Das Bezugszeichen '11' des "base member" fehle in den Zeichnungen und eine einstückige Trägerplatte lasse sich nicht eindeutig erkennen. In dieser Hinsicht habe sich der Einsprechende von einem Wunschdenken leiten lassen. Es sei nicht einmal ersichtlich, daß D4 die "von Seiten- und Querwänden begrenzten Aufnahmekammern" im Sinne des Streitpatents aufweise; der Versuch des Beschwerdegegners, eine solche Kammer auszumachen, basiere auf einer Vorkenntnis der Erfindung des Streitpatents. Dabei sei aber das Erkennen solcher Aufnahmekammern ein erster notwendiger Schritt, um überhaupt zu einer eventuellen Einsicht der Übertragbarkeit der Lehre von D4 auf die Anschlußleiste gemäß D3 zu gelangen.

Im Streitpatent und in D4 gehe es um grundsätzlich verschiedene Kontaktsysteme. In D4 seien janusköpfige .../... Schneid-Klemmkontakte im Oberteil 10 enthalten, die auf die im Unterteil vorher eingelegten Drähte aufgedrückt würden. Dabei suche sich die Spitze des Kontaktes ihren Weg. Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe der genauen Ausrichtung von Ober- und Unterteil stelle sich beim D4-Kontaktsystem nicht. In D4 dagegen gebe es ein ganz anderes Problem, nämlich daß der Kraftaufwand beim Zusammenbau mit der Anzahl der Kontaktstellen steige. Daher sei man bei dem D4-System auf ein relativ kurzes Modul angewiesen. In Kontaktsystem gemäß dem Streitpatent habe das Aufrasten des Oberteils mit dem Eindrücken der zu verbindenden Drähte in die SchneidKlemmgabeln nichts zu tun. Bei korrekter Ausrichtung lasse sich das Oberteil mit geringem Kraftaufwand aufstecken, bei Nichteinhalten der präzisen Abmessungen lasse sich das Oberteil nicht aufstecken und Kraftanwendung würde nur zum Zerbrechen der Anschlußleiste führen. Auf den Punkt gebracht: ausgehend von D3 könnte der Fachmann die Lehre der D4 heranziehen, um die Aufgabe des Streitpatents - die Fortpflanzung von Toleranzfehlern bei einer langen Leiste zu vermeiden - zu lösen, er würde es aber nicht tun, da es in D4 um eine andere Aufgabe gehe.

ii) Zum ersten Hilfsantrag Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags, insbesondere Merkmal d), wonach "in jede Teilkammer (20) die Anschlußelemente (23) mit jeweils zwei zur Querachse unter 45°-stehenden Schneid-Klemm-Kontaktelementen (22) aufrechtstehend eingesteckt sind", lasse den Unterschied zwischen der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe und der dem .../...

Dokument D4 zugrundeliegenden Aufgabe noch deutlicher erkennen. Die Tatsache, daß gemäß diesem Anspruch in jede Teilkammer die Anschlußelemente aufrechtstehend eingesteckt sind, deute darauf hin, daß die Vermeidung der Fortpflanzung oder Akkumulation von Toleranzabweichungen besonders wichtig sei. Dies treffe für die Anschlußleisten gemäß D4 nicht zu: dort würden die spitzen, janusköpfigen Schneid-Klemmkontaktelemente ihren Weg in die für die vorgelegten Drähten vorgesehenen Rillen 15 selbst suchen.

iii) Zum zweiten Hilfsantrag Die Ausgestaltung der Anschlußleiste gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ermögliche eine kompakte platzsparende Unterbringung einer Mehrzahl von Kontaktstellen und ihre Versorgung nach Bedarf mit einem Erdungspotential. Trotz einer Verdoppelung der Dichte seien die Schneid-Klemm-Kontaktelemente in der Doppelreihe noch immer von der jeweiligen Seite leicht zugänglich, während die in der Trägerplatte ausgebildete Nut eine stabile berührungssichere Aufnahme einer Erdungschiene ermögliche. Der Gegenstand dieses Anspruchs lasse sich von den Dokumenten D1 bis D4 weder allein noch in beliebiger Zusammenschau ableiten.

VI. Die Argumente des Beschwerdegegners lassen sich wie folgt zusammenfassen:

i) Der Fachmann, der ausgehend von der Anschlußleiste gemäß D3 sich die Routineaufgabe stelle, eine größere Anschlußkapazität zu schaffen, würde erkennen, daß die in D4 offenbarte modulare Aufteilung des Oberteils einer Anschlußleiste die genannte Aufgabe löst und zwar ohne .../...

die fertigungstechnischen Nachteile, die entstehen würden, wenn er die Anschlußleiste gemäß D3 einfach verlängern würde.

ii) Es stimme nicht, daß sich in D4 das Problem der Ausrichtung nicht stelle. Es sei zwar nicht explizit erwähnt, aber es wäre dem Fachmann sofort klar, daß die Aufteilung des Oberteils die Ausrichtung erheblich erleichtere. Die Kontaktsysteme von D3 und D4 unterschieden sich zwar im Detail, aber die Unterschiede seien ohne Belang für die Hauptlehre des Dokuments D4 ein auf eine einstückige Trägerplatte aufgerastetes aufgeteiltes Oberteil.

iii) Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Trägerplatte (base member) sei in D4 nicht eindeutig als einstückig offenbart, könne einer sorgfältigen Prüfung nicht standhalten. In der Beschreibung von D4 würde der Kontrast zwischen der Trägerplatte (base member) als "single unit" (einzige oder einstückige Einheit) und den mehrzahligen modularen Oberteilelementen ("modules 10") immer wieder betont und lasse sich eindeutig wenigstens in den Figuren 3 und 4 erkennen.

iv) Daher beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das gleiche gelte für die Hilfsanträge, da sich ihre Gegenstände von dem des Hauptantrags nur durch Merkmale unterschieden, die schon aus D3 bekannt seien (Hilfsantrag 1) oder die rein handwerkliche Maßnahmen darstellten - Doppelreihe zur Erhöhung der Kapazität und Nut zur Unterbringung einer Erdschiene (Hilfsantrag 2).

VII. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der .../... angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents. Hilfsweise beantragte er die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang mit den Ansprüchen 1 bis 4, wie in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag 1 überreicht, ebenfalls hilfsweise (Hilfsantrag 2) beantragte er die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang mit folgender Fassung:

- Ansprüche 1 bis 4, wie überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Anspruch 5, Zeilen 1 bis 4, wie überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeilen 5 und 6 wie erteilt, - Beschreibung wie überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Zeichnungen wie erteilt.

VIII. Der Beschwerdegegner beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Zulässigkeit des Hauptantrags 2.1 Mit dem nunmehr geltenden Hauptantrag hat der Beschwerdeführer auf die erteilte Form des Patents zurückgegriffen und den der Beschwerdebegründung zugrundeliegenden Hauptantrag zum Hilfsantrag 1 gemacht. .../... In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdegegner dies beanstandet, indem er die Auffassung vertrat, daß die Beschwerdebegründung einen Verzicht (auf das Patent in der erteilten Form) darstelle.

2.2 Die Kammer teilt diese Ansicht des Beschwerdegegners nicht. Nach der Beurteilung der Kammer ist der Beschwerdeführer nicht an den der Beschwerdebegründung zugrundeliegenden Hauptantrag gebunden. In ihrem Bescheid vom 31. Mai 1999 hat die Kammer, eine Bemerkung des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme zur Beschwerdebegründung aufgreifend, darauf hingewiesen, daß die Einschränkungen im damals geltenden Hauptantrag gegenüber Anspruch 1 des erteilten Patents die Frage der erfinderischen Tätigkeit kaum berührten: sowohl die Ausführungen des Einsprechenden (Beschwerdegegners) im Einspruchsverfahren als auch die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Überlegungen zur erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 in der erteilten Form ließen sich ohne weiteres auf den damals geltenden Anspruch 1 (nunmehr Hilfsantrag 1) übertragen. Der neue Hauptantrag stellt eine Reaktion des Beschwerdeführers auf diese Hinweise dar. Zudem wurde der neue Hauptantrag am 13. August 1999, ein Monat vor der mündlichen Verhandlung, dem Beschwerdegegner zugefaxt, ein Zeitraum, der nach Auffassung der Kammer unter den oben dargestellten Umständen als Überlegungsund Reaktionszeit ausreichen müßte.

3. Zulässigkeit des nachgereichten Dokuments D4 Das Dokument D4 wurde zwar nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereicht, ist aber von der Einspruchsabteilung nicht unberücksichtigt geblieben. Im Beschwerdeverfahren .../... hat der Beschwerdeführer den Ausschluß dieser Druckschrift nicht weiter beantragt. Sie wird von der Kammer auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt.

4. Neuheit (alle Anträge) Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 (Hauptantrag) ist unbestritten gegeben. Das gleiche gilt für die Hilfsanträge.

5. Erfinderische Tätigkeit (Hauptantrag) 5.1 Nächstliegender Stand der Technik und Aufgabe 5.1.1 Der nächstliegende Stand der Technik D3, der im Einleitungsteil der Beschreibung des Streitpatents (Spalte 1, Zeilen 6 bis 22) gewürdigt ist, offenbart eine Anschlußleiste der Fernmeldetechnik, die sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 aufweist. Nachteilig bei der Konstruktion gemäß D3 ist, daß sich nur kurze Anschlußleisten (bis zehn Doppeladeranschlüsse) mit vertretbarem Fertigungsaufwand herstellen lassen, da sehr enge Toleranzen zwischen der Trägerplatte und dem aufrastbaren Oberteil eingehalten werden müssen. Große Präzisionsspritzgußwerkzeuge sind ohnehin mit überproportional hohen Herstellungskosten verbunden, und die unvermeidliche statistische Kumulation der Abweichungen in den Maßen der Steckraster wirkt zusätzlich erschwerend.

5.1.2 Laut Beschreibung besteht die Aufgabe des Streitpatents darin, ausgehend von D3 die obigen Nachteile bei der Schaffung einer längeren Anschlußleiste der Fernmeldetechnik (größer als zehn Doppeladeranschlüsse) zu .../... überwinden.

5.1.3 Gemäß dem Anspruch 1 des Streitpatents wird diese Aufgabe dadurch gelöst, daß die Anschlußleiste gemäß D3 durch die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs angegebenen Merkmale fortentwickelt wird. Insbesondere die Aufteilung des Oberteils in mehrere Teilleisten verhindert die Fortpflanzung und Kumulation der Toleranzfehler. Nach der Beurteilung der Kammer fällt die objektive Aufgabe, die von dem Anspruch ableitbar ist, mit der in der Beschreibung angeführten subjektiven Aufgabe zusammen.

5.1.4 In der obigen Formulierung der Aufgabe spielen die übrigen, die Aufnahmekammern betreffenden kennzeichnenden Merkmale keine Rolle. Die Aufnahmekammern sind an sich aus D3 bekannt und ihre gruppenweise Zuteilung zu den Teilleisten des Oberteils ist eine logische Konsequenz der Aufteilung.

5.2 Die Entgegenhaltung D4 5.2.1 Aus D4 ist eine Anschlußleiste der Fernmeldetechnik modularer Bauart bekannt, die ein Basiselement (Trägerplatte) und ein aufrastbares Oberteil aufweist. Gemäß der Beschreibung (Spalte 1, Zeile 61 ff.) weist das Ausführungbeispiel in Figur 1 fünf leistenförmige als Moduln (Englisch: modules) bezeichnete Oberteile 10 aus. Jeder Oberteilmodul 10 ist mit fünf Paaren von janusköpfigen Schneid-Klemm-Kontaktelementen bestückt, die beim Aufrasten des Moduls auf das Basiselement in entsprechenden drahtendeaufnehmenden Vertiefungen 20 im Basiselement eingreifen. In Figur 1 sind vier dieser Moduln auf das Basiselement ("base member") 11 .../...

aufgerastet dargestellt und eins ist in getrennter Lage dargestellt. Das Basiselement 11 ist einstückig und nimmt fünf Moduln auf, die auf das Basiselement aufgerastet sind, wobei die Moduln Schnappverbindungen an ihren oberen und unteren Kanten aufweisen (Spalte 2, Zeilen 3 bis 11: "The base member 11 is a single unit and accepts five modules. ..... Five modules are clipped over the base member, the modules having snap-on locking formations 17 on top and bottom edges.") 5.2.2 Da das Bezugszeichen 11 in den Zeichnungen des Dokuments D4 fehlt und die Beschreibung auch auf eine alternative Ausgestaltung mit einem separaten Basiselement für jedes Modul hinweist (Spalte 2, Zeilen 4 bis 6), behauptet der Beschwerdeführer, daß der Offenbarungsgehalt des Gesamtdokuments, insbesondere die Verbindung zwischen Beschreibung und Figuren, derart unklar sei, daß der unbefangene Durchschnittsfachmann hieraus keinesfalls entnehmen könne, daß es sich beim Gegenstand des Dokumentes D4 um ein einziges Basiselement 11 handeln solle, auf welches fünf Moduln 11 aufgerastet sind.

5.2.3 Die Kammer ist davon überzeugt, daß das Fehlen des Bezugszeichens 11 in den Zeichnungen und der Hinweis auf eine alternative Ausgestaltung dem Durchschnittsfachmann keine nennenswerten Schwierigkeiten beim Lesen und Verstehen von D4 bereiten würden. Die Beschreibung des Ausführungsbeispiels (Spalte 1, Zeile 62) wird mit dem Worten "Illustrated in Fig. 1 is a connector block...(Deutsch: In der Figur 1 ist eine Anschlußleiste dargestellt...) eingeleitet, und im nächsten Absatz heißt es: "In the example illustrated the base member 11 is a single unit and accepts five modules. As an alternative a separate base member may be provided for .../...

each module. Thus in the example one cable pair binder group of 25 pairs is fed to the base member, a wire in each groove 15 in the base member..... Five modules are clipped over the base member ... for the five pairs of wires in each module 10....." (Deutsch: In dem dargestellten Ausführungsbeispiel besteht das Basiselement 11 aus einer einzigen Einheit und trägt fünf Moduln. In einer alternativen Ausführungsform kann ein separates Basiselement für jedes Modul vorgesehen sein. In dem Ausführungsbeispiel ist eine Kabelpaarverbundgruppe von 25 Paaren dem Basiselement zugeführt, ein Draht in jeder Nute 15 des Basiselements .....Fünf Moduln sind auf das Basiselement aufgerastet.....für die fünf Drahtpaare in jedem Modul 10....)

5.2.4 Ferner lassen die folgenden Absätze keinen Zweifel aufkommen über die Zugehörigkeit der Figuren 2 und 3 zum selben Ausführungsbeispiel. In Spalte 2, Zeilen 27 bis 31 heißt es: "Figs. 2 and 3 are cross-sections through base, module and cover, with the various members separated for clarity. As in Fig. 1, the base member 11 is of a length for five modules 10. The base member is of molded construction and [has] two rows of recesses 20". (Deutsch: Figuren 2 und 3 sind Querschnitte durch Basis, Modul und Deckel, wobei die verschiedenen Elemente zwecks Klarheit getrennt sind. Wie in Figur 1 hat das Basiselement 11 eine fünf Moduln 10 entsprechende Länge. Das Basiselement ist in Spritzgußtechnik hergestellt und [hat] zwei Reihen Vertiefungen 20.) Die detaillierte Beschreibung der verschiedenen Merkmale des Basiselements 11 wie Nuten 15, Aussparungen 20, Hinterschneidungen 21, Stirnseite 24, Rückseite 22 in Spalte 2, Zeilen 27 ff. läßt unmittelbar und eindeutig erkennen, daß das Basiselement .../...

11 nichts anderes sein kann als das ganze schraffierte Gebilde an der linken Seite der Figur 2 zwischen den Bezugszeichen 22 und 24, die auf die jeweilige Rück- und Stirnseite des Basiselements 11 zeigen.

5.2.5 Zusammenfassend sieht die Kammer in den oben zitierten Passagen von D4 unter Heranziehung der Zeichnungen eine eindeutige Aussage, daß in dem Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 1 bis 3 das Basiselement einstückig ist und fünf Moduln trägt; daß das Basiselement 25 Vertiefungspaare aufweist, je fünf Paare für jedes aufzurastende Modul, und daß jedes Modul mit fünf entsprechenden Kontaktelementpaaren bestückt ist.

5.2.6 Der Beschwerdeführer argumentiert außerdem, daß der Durchschnittsfachmann dem Dokument D4 keinen Hinweis zur Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe entnehmen würde, da sich D4 mit einer anderen Aufgabe befasse. Dem Beschwerdeführer nach stellt sich die Frage der präzisen Ausrichtung des Oberteils auf der Trägerplatte in D4 nicht, da die janusköpfigen SchneidKlemm-Kontaktelemente mit ihren spitzen Köpfen ihren Weg in die Vertiefungen 20 selbst suchen würden. Der Grund für die Aufteilung des Oberteils in D4 liege vielmehr in dem mit einer längeren Leiste verbundenen Kraftaufwand, da anders als beim Streitpatent das Aufrasten des Oberteils gemäß D4 mit der Herstellung des SchneidKlemm-Kontaktverbindungen zusammenfalle.

5.2.7 Das Argument des Beschwerdeführers betreffend den Vorteil eines geringeren Kraftaufwands bei Aufteilung des Oberteils ist durchaus nachvollziehbar. Es ist aber anzumerken, daß in D4 diese Aufgabe genauso wenig angesprochen wird, wie die der Ausrichtung. Die Aufgabe, .../...

die in D4 explizit erwähnt wird, ist die Erleichterung des gezielten selektiven Zugangs zu den Drahtanschlüssen, besonders bei Verdrahtungsänderungen, bzw. die Vermeidung von Störung und Verschmutzung von Anschlüssen, die nicht geändert werden sollen; siehe Spalte 1, Zeilen 9 bis 31. In der Tat sind kleine Spritzgußwerkzeuge, geringer Kraftaufwand, leichte Ausrichtbarkeit und selektiver Zugang u. a. fachnotorische Vorteile einer vollmodularen Bauart, wie z. B. bei D3 impliziert wurde, wo eventuell erforderliche zusätzliche Kapazität durch Beschaffung zusätzlicher ganzer Einheiten erzielt wird. Die Lehre, die der Durchschnittsfachmann aus D4 entnimmt, ist, daß diese Vorteile größtenteils auch mit einer halbmodularen oder einseitig modularen Bauart erreichbar sind, wobei nur das Oberteil aufgeteilt wird. Die Tatsache, daß D4 nur einen der vielen Vorteile der modularen Bauart, die auch mit der darin offenbarten halbmodularen Bauart zu erreichen sind, explizit erwähnt, würde, nach der Beurteilung der Kammer, den Fachmann, der, ausgehend von D3, versucht, die Verwendung eines größeren Präzisionsspritzgußwerkzeugs bei der Schaffung einer Anschlußleiste größerer Kapazität zu umgehen, nicht davon abhalten, das in D4 offenbarte Lösungsprinzip der Halbmodularität auf D3 zu übertragen.

5.3 Damit gelangt der Fachmann zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ohne erfinderisch tätig zu sein.

6. Erfinderische Tätigkeit (Hilfsantrag 1) 6.1 Die obigen Argumente lassen sich ohne weiteres auf den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 .../... übertragen. Die Merkmale, die durch den Hilfsantrag 1 zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags hinzufügt wurden, sind allesamt aus D3 bekannt. Da der Fachmann aus offensichtlichen Gründen immer bemüht ist, bei der Fortentwicklung einer alten Vorrichtung zwecks Lösung einer neu gestellten Aufgabe unnötige Änderungen zu vermeiden, würde er, bei Anwendung des in D4 offenbarten halbmodularen Lösungsprinzips auf die aus D3 bekannte Anschlußleiste, so wenig wie möglich an dieser Anschlußleiste ändern. Daher kann die nicht erfinderische Anschlußleiste gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags nicht dadurch erfinderisch werden, daß Merkmale der alten aus D3 bekannten Anschlußleiste, die mit dem Lösungsprinzip der Halbmodularität gemäß D4 vereinbar sind, beibehalten werden.

7. Erfinderische Tätigkeit (Hilfsantrag 2) 7.1 Nach der Beurteilung der Kammer ist die Anordnung von zwei parallelen Reihen von Aufnahmeklammern an der Anschlußleiste eine für den Fachmann naheliegende Lösung der Teilaufgabe der Schaffung zusätzlicher Kapazität. Es entspricht seinem Routinehandeln, dafür eine platzsparende regelmäßige geometrische Anordnung weiterer Elemente vorzusehen. Im Falle von SchneidKlemm-Kontaktelementen ist dieses Ordnungsprinzip dadurch eingeschränkt, daß der seitliche Zugang für die Anschlüsse gewährt werden soll, so daß die einreihige Anordnung wegen des beidseitigen Zugangs vorzuziehen ist. Da aber eine Reihe sich nicht beliebig verlängern läßt, zieht er als nächstes die Doppelreihe in Betracht, bei der wenigstens der einseitige Zugang gewährt ist. Die Wahl, ob diese Doppelreihe in der Form einer einzigen integrierten Baueinheit, hier Trägerplatte, .../...

oder in der Aneinanderreihung von separaten einreihigen Baueinheiten geschaffen werden soll, gehört nach der Beurteilung der Kammer zu den routinemäßigen Überlegungen des Fachmanns der Verdrahtungs- und Verbindungstechnik der Fernmeldetechnik.

7.2 Bei gewissen Anwendungen der Fernmeldetechnik ist es wünschenswert, wenigstens bestimmte Kabeladeranschlüsse durch an die Kontakelemente der Anschlußleiste montierbare Überspannungsableiter-Stecker gegen Überspannung zu schützen. Dazu werden Anschlußleisten der Fernmeldetechik nach Bedarf mit einer Erdschiene versehen, die für die Erdung des Überspannungsableitersteckers an einem beliebigen Kontaktelement der Anschlußleiste sorgt.

7.3 Gemäß dem letzten kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs wird parallel zur Reihe der Aufnahmekammern (und daher Schneid-Klemm-Kontaktelementen) eine Nut zur Aufnahme einer metallischen Erdschiene vorgesehen. Da nicht vorhersehbar ist, welcher Kabeladeranschluß und daher welches Schneid-Klemm-Kontaktelement Überspannungsschutz und daher Erdung brauchen wird, ist es naheliegend, die Schiene zwecks freien Zugangs parallel zu den SchneidKlemm-Kontaktelementen verlaufen zu lassen; alles andere wäre abwegig. Zudem entspricht die Ausbildung einer Nut in der Trägerplatte zur Aufnahme der Erdschiene der fachüblichen Praxis, um eine berührungsichere stabile Führung von Drähten entlang der Oberfläche eines Kunstoffformteils zu gewährleisten. Ein Beispiel von solchen Drahtführungsnuten wird in D4, Figuren 1, 2 und 3, gezeigt, wo die Drähte 16 und 18 in Nuten 15 und 42 geführt sind. Dort geht es zwar nicht um eine Erdschiene, die entlang der langen Achse der Anschluß- .../...

leiste geführt wird, doch ist für die Kammer nicht erkennbar, daß die Anwendung dieses an sich bekannten Prinzips der Aderführung zur Lösung der spezifischen Aufgabe der Erdung der Schneid-Klemm-Kontaktelemente entlang einer Anschlußleiste einer erfinderischen Tätigkeit bedarf.

8. Unter Berücksichtigung einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen D3 und D4 sind daher die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 des Hauptantrags und des ersten und zweiten Hilfsantrags nach Beurteilung der Kammer zwar neu, beruhen aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ. Der Einspruchsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit steht daher der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegen (Artikel 100 a) und 102 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Kiehl W. J. L. Wheeler