Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.06 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.09.1999 – T 333/99

Technische Beschwerdekammer 3.3.06 · ECLI:EP:BA:1999:T033399.19990910

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0333/99 - 3.3.6

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.6 vom 10. September 1999 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) POLOPLAST Kunststoffwerk GmbH & Co. KG Poloplast-Straße 1 A-4060 Leonding (AT) Vertreter:

Beer, Manfred, Dipl.-Ing. Lindengasse 8 A-1070 Wien (AT) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Symalit AG Lenzhard 1997 CH-5600 Lenzburg Vertreter:

Blum, Rudolf Emil Ernst c/o E. Blum & Co Patentanwälte Vorderberg 11 CH-8044 Zürich (CH) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. Februar 1999 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 365 835 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

(CH) P. Krasa H. H. R. Fessel M. Lewenton

Sachverhalt und Anträge

I. Die am 31. März 1999 unter gleichzeitiger Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr eingegangene und im Schriftsatz vom 1. Juni 1999 begründete Beschwerde der Einsprechenden POLOPLAST Kunstoffwerke GmbH & Co. KG richtet sich gegen die am 1. Februar 1999 ergangene Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der ihr Einspruch gegen das am 24. April 1996 erteilte Patent Nr. 0 365 835 (Anmeldung Nr. 89 117 601.8, eingereicht am 23. September 1989) der Patentinhaberin Symalit AG zurückgewiesen wurde.

II. Der angefochtenen Entscheidung lagen die erteilten Ansprüche 1 bis 7 zugrunde, die auf ein mehrschichtiges Kunststoffrohr (Ansprüche 1 bis 6) und auf ein Verfahren zu seiner Herstellung (Anspruch 8) gerichtet sind. Anspruch 1 lautet:

"Mehrschichtiges Kunststoffrohr aus mindestens zwei coextrudierten Schichten, von welchen eine erste Schicht (2) gegenüber einer zweiten Schicht (1, 4) ein Material höherer Dichte und grösserer Elastizität ausweist, welche erste Schicht (2) eine schalldämmende Schicht ist und ein Grundmaterial mit einem Mindestgehalt von 85 Gew.-% Füllstoffen enthält."

III. In der genannten Entscheidung stellte die Einspruchsabteilung fest, der Gegenstand sämtlicher Ansprüche sei gegenüber dem Stand der Technik, wie er sich aus D1:

EP-A-0 342 181 .../... ergebe, neu. In der von der Einsprechenden vorgetragenen Argumentation werde unterstellt, die in den Ansprüchen 7, 8 und 9 von D1 genannten Schichtbestandteile, Bitumina, Naturasphalt, Textilfasern und Bariumsulfat stellten Füllstoffe im Sinne des Streitpatents dar. Lese man den Anspruch 1 des Streitpatents im Lichte der Beschreibung, so sei festzustellen, daß der Begriff "Füllstoff" im Sinne von "mineralischer Füllstoff" konkretisiert werde. Darüber hinaus gehe aus der Beschreibung hervor, daß es Sinn und Zweck dieses Füllstoffs sei, dem Material der ersten Schicht des beanspruchten Kunststoffrohrs die angestrebte vergleichsweise hohe Dichte zu verleihen. Hieraus folge, daß der Hinweis auf Bitumina, Naturasphalt und Textilfasern in D1 keine Offenbarung von Füllstoffen im Sinne des Streitpatents darstelle. Was das Bariumsulfat betreffe, so werde dies in Mengen von höchstens 60 Gew.-% dem die Zwischenschicht bildenden Kunststoff(en) zugegeben.

IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) bestritt in ihrer Beschwerdebegründung die Neuheit gegenüber D1. Sie macht geltend, im Anspruch 1, wie auch in Spalte 1, Zeile 5 bis Spalte 2, Zeile 6 des Streitpatents, sei lediglich von Füllstoffen die Rede und erst Anspruch 3 beziehe sich auf "mineralische Füllstoffe". Die von der Einspruchsabteilung vorgenommene einschränkende Interpretation des Begriffes "Füllstoff" finde daher keine Stütze im Streitpatent. Darüber hinaus habe der Fachmann auch keine Veranlassung gehabt, von der .../...

üblichen Interpretation des Begriffes abzuweichen, wie sich aus Römpp's Chemielexikon (1973, 7. Auflage), Seite 1200 und Kunstoff-Taschenbuch (1986, 23. Ausgabe), Seite 53 ff. ergebe. Auch in D1 sei es Sinn und Zweck der vorgenannten Füllstoffe, dem Werkstoff eine höhere Dichte und größere Elastizität zu verleihen.

V. Dem widersprach die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) nicht. Sie teilte in ihrem Schriftsatz vom 16. Juli 1999 lediglich mit, sie werde keine Erwiderung auf die Beschwerdebegründung einreichen und beantrage nach Aktenlage zu entscheiden.

VI. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patentes Nr. 0 365 835. Die Beschwerdegegnerin beantragte Entscheidung nach Lage der Akten.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Die Kammer folgt der Einspruchsabteilung insoweit, als Anspruchswortlaut und Beschreibung klar erkennen lassen, daß mineralische Füllstoffe Gegenstand des Anspruchs 1 sind. Dies geht u. a. auch aus dem Verfahrensanspruch 7 hervor, in dem ein mineralischer Füllstoff zur Erzielung einer höheren Dichte genannt wird. Auch Anspruch 3 zeigt, daß Bariumsulfat, als mineralischer SchwerFüllstoff, gegebenenfalls zusammen mit anderen mineralischen Füllstoffen, verwendet werden kann. Die .../...

Beschreibung erläutert, daß Hausentwässerungsrohre der Fig. 1 vom Anspruch 1 umfaßt werden, in denen die Außenschicht 2 einen überproportional hohen Gehalt an mineralischem Füllstoff enthalten kann (vgl. loc. cit. Spalte 3, Zeilen 11 bis 15). Zusammen mit Spalte 2, Zeilen 47 bis 55, zeigen alle diese Ausführungen, daß das im Anspruch 1 beanspruchte mehrschichtige Kunststoffrohr eine schalldämmende Schicht enthält, die einen mineralischen Füllstoff enthalten kann. Die Einspruchsabteilung hat Anspruch 1 jedoch dahingehend interpretiert, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 mindestens 85 Gew.-% an mineralischem Füllstoff enthalten muß.

Dieser Lesart folgt die Kammer nicht. Sie ist vielmehr der Auffassung, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 auch schalldämmende Schichten umfaßt, die keine, zumindest jedoch nicht 85 Gew.-%, an mineralischen Füllstoffe enthalten müssen. Geht man von den Ausführungen im Streitpatent aus, so wird die Füllstoffauswahl nur dadurch eingeschränkt, daß das beanspruchte Kunststoffrohr in einem Arbeitsgang herstellbar sein sollte und die erwünschte Schalldämmung aufweist, was durch eine Schicht eines Materials mit höherer Dichte erzielt wird (vgl. Spalte 2, Zeilen 1 bis 6).

In Anspruch 9 in Kombination mit den Ansprüchen 7, 3 und 1 von D1 wird ein Kunststoffrohr mit einem mehrschichtigen Rohrkörper beschrieben, das aus einem Mantel- und einem Mediumrohr, zwischen denen sich eine Zwischenschicht befindet, entsprechend dem in Fig. 2 des Streitpatents beschriebenen Rohr besteht. Laut Anspruch 9 in Verbindung mit Anspruch 7 besteht der dem .../...

Grundmaterial zugesetzte Füllstoff aus bis zu 60 Gew.-% Bariumsulfat und vorzugsweise bis zu 33 Gew.-% Bitumina und/oder Naturasphalt. Durch einfache Addition der vorgenannten Werte ergibt sich ein möglicher Füllstoffanteil von 93 Gew.-% in der Zwischenschicht, die somit eine hohe Dichte mit entsprechender Schalldämmung aufweist. Dies wird auch durch die Ausführungen auf Seite 3, Zeilen 46 bis 48 von D1 bestätigt. Ferner können, wie im Streitpatent, derartige Rohre in einem Arbeitsgang durch Coextrusion hergestellt werden (vgl. loc. cit. Seite 3, Zeilen 41 bis 45).

Aus Vorstehendem folgt, daß der Fachmann unter dem allgemeinen Begriff "Füllstoffe", insbesondere dann, wenn er deren beabsichtigte Wirkung als Schalldämmer berücksichtigt, nicht nur mineralische Füllstoffe versteht. Daraus folgt, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents alle Füllstoffe mitumfaßt, die sich zur Schalldämmung eignen mit der Folge, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in D1 neuheitsschädlich vorbeschrieben wird.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

.../... S. Hue P. Krasa