Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 1999
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.08.1999 – T 992/97
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:1999:T099297.19990830
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0992/97 - 3.2.5
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 30. August 1999 Beschwerdeführer:
Taubert, Wilhelm Im Lipperfeld 5b 46047 Oberhausen (DE) Vertreter:
Funken, Josef, Dipl.-Ing. Postfach 11 29 47496 Neukirchen-Vluyn (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
A. Burkhart H. P. Ostertag M. Lewenton Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. Juni 1997 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 93 108 914.8 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Der Beschwerdeführer (Anmelder) hat gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 4. Juni 1997, mit welcher die Anmeldung Nr. 93 108 914.8 zurückgewiesen wurde, Beschwerde eingelegt. Die Prüfungsabteilung war der Auffassung, daß die Gegenstände der ihrer Entscheidung zugrundeliegenden Ansprüche gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Entgegenhaltung E1:
EP-A-0 216 269 nicht neu seien bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
II. Während der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer am 21. Mai 1999 hat der Beschwerdeführer das Patentbegehren auf die Herstellung eines Folienpaketes beschränkt und hierzu einen geänderten Anspruch 1 eingereicht. Dieser geänderte Anspruch 1 lautet wie folgt:
"1. Verfahren zur Herstellung eines Folienpaketes mit einer dekorativen Schicht, - wobei eine dekorative Schicht aus einer strahlenhärtbaren Beschichtungsmasse, insbesondere aus Lack, Kleber, Leim oder einer Mischung aus den vorstehend genannten Stoffen oder einem Teil davon auf eine erste endlose Kunststofffolie aufgetragen wird, .../...
- wobei die Vorderseite der ersten Kunststofffolie mit einer ersten dekorativen Schicht aus einer strahlenhärtbaren Beschichtungsmasse beschichtet wird, - wobei die Vorderseite einer zweiten Kunststofffolie mit einer zweiten dekorativen Schicht aus einer strahlenhärtbaren Beschichtungsmasse beschichtet wird, - wobei die mit je einer dekorativen Schicht beschichteten Kunststofffolien derart miteinander kaschiert werden, daß die dekorativen Schichten bzw. die beschichteten Seiten aufeinander liegen und von den Kunststofffolien nach außen hin abgedeckt werden, - wobei die erste Kunststofffolie mit einem elektronenstrahlhärtbaren Kleber ausgerüstet wird, - wobei die Schicht aus elektronenstrahlhärtbarem Kleber gleichzeitig und zusammen mit den dekorativen Schichten aus den Beschichtungsmassen ausgehärtet wird, indem der Kleber und die Beschichtungsmasse durch die zweite Kunststofffolie hindurch einer Elektronenstrahlung unter Aufrechterhaltung einer bestimmten Temperatur bei Normaldruck so lange ausgesetzt und dadurch vernetzt und/oder polymerisiert wird, bis die dekorative Schicht eine gewünschte Härte erreicht hat, - wobei ein Silicon-Trennpapier angefahren wird und - wobei das gesamte Folienpaket aufgewickelt wird." .../...
III. Der Beschwerdeführer hat im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Das Verfahren gemäß Anspruch 1 unterscheide sich von dem durch das Beispiel 3 der Entgegenhaltung E1 bekannten Verfahren im wesentlichen dadurch, daß anstelle einer Trägerbahn aus Kraftpapier eine Trägerbahn aus einer ersten Kunststofffolie verwendet werde, daß diese erste Kunststofffolie mit einem elektronenstrahlhärtbaren Kleber ausgerüstet werde und daß ein Silicon-Trennpapier vor dem Aufwickeln an die Folie angefahren werde. Hierdurch werde eine vorgefertigte dekorative Schicht in Form eines aufgewickelten Folienpaketes erhalten, welches gut abwickelbar sei und auf einfache Weise auf beliebige Substrate aufkaschiert werden könne. Die Abwandlung des durch E1 bekannten Verfahrens durch die vorgenannten unterschiedlichen Maßnahmen sei für den Fachmann nicht naheliegend. Denn für das Verfahren gemäß E1 sei es wesentlich, daß die Trägerbahn, ebenso wie die Kernschicht der fertigen Platte, aus Papier bestehe. Außerdem könne der Entgegenhaltung E1 kein Hinweis darauf entnommen werden, die Trägerfolie mit einem elektronenstrahlhärtbaren Kleber auszurüsten.
IV. Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Entscheidung der Prüfungsabteilung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der Ansprüche 1 bis 3 gemäß Seite 9, eingegangen am 28. Juli 1999, und Seite 10, eingegangen am 17. Juli 1999, und der Beschreibung, Seiten 1 3, 5, 7, eingegangen am 17. Juli 1999, und Seiten 2, 4, 6, 8, eingegangen am 28. Juli 1999, zu erteilen.
.../...
Entscheidungsgründe§
1. Änderungen Das Verfahren gemäß Anspruch 1 ist in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 11, 16 und 17 offenbart. Die Verwendung des Ausdruckes "elektronenstrahlhärtbarer Kleber" im geänderten Anspruch 1 anstelle des in den ursprünglichen Ansprüchen 16 und 17 verwendeten Ausdruckes "elektronenstrahlgehärteter Kleber" stellt eine Berichtung eines offensichtlichen Schreibfehlers dar. Denn aus dem ersten Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 17 geht klar hervor, daß der Kleber noch aushärtbar sein muß, weil er "zusammen mit der dekorativen Schicht ... ausgehärtet wird".
Die Ansprüche 2 und 3 gehen auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche 12 und 14 zurück. Die Beschreibung ist an die geänderten Ansprüche angepaßt worden und durch eine Würdigung eines Standes der Technik ergänzt worden. Die Änderungen der Ansprüche und der Beschreibung sind daher im Hinblick auf Artikel 123 (2) EPÜ nicht zu beanstanden.
2. Neuheit Durch die Entgegenhaltung E1, insbesondere Beispiel 3, ist ein Verfahren zur Herstellung einer dekorativen .../... Platte mit verbesserten Oberflächeneigenschaften bekannt, wobei auf ein mit hitzehärtbarem PhenolFormaldehyd-Harz imprägniertes Natronkraftpapier nach teilweiser Aushärtung des Harzes eine Schicht aus durch Strahlung polymerisierbaren Verbindungen aufgebracht wird. Außerdem wird auf eine matte Kunststofffolie aus Polypropylen eine transparente Schicht aus einer pastösen, farbstofffreien Flüssigkeit aus den gleichen durch Strahlung polymerisierbaren Verbindungen aufgebracht. Das Papier und die Kunststofffolie werden anschließend blatt- oder bahnförmig übereinander gebracht, so daß die beiden Flüssigkeitsschichten in Kontakt miteinander treten. Mittels Elektronenstrahlen, die durch die Kunststofffolie auf die flüssigen Schichten auftreffen, erfolgt eine Vernetzung der polymerisierbaren Verbindungen. Nach dem Entfernen der Kunststofffolie wird das Papier mit der polymerisierten Oberflächenschicht durch Hitzeverpressung mit einem Papierstapel zu einer dekorativen Platte weiterverarbeitet.
Das erfindungsgemäße Verfahren gemäß Anspruch 1 unterscheidet sich von dem Verfahren gemäß der Entgegenhaltung E1, welches den nächstkommenden Stand der Technik darstellt, im wesentlichen dadurch, - daß als Trägerbahn eine erste Kunststofffolie verwendet wird, - daß diese erste Kunststofffolie mit einem elektronenstrahlhärtbaren Kleber ausgerüstet wird und - daß ein Silicon-Trennpapier angefahren wird, bevor die das Folienpaket aufgewickelt wird.
.../... Das Verfahren gemäß Anspruch 1 ist daher neu.
3. Erfinderische Tätigkeit Durch die gegenüber dem Verfahren gemäß E1 neuen Merkmale ermöglicht das erfindungsgemäße Verfahren die Herstellung einer vorgefertigten dekorativen Schicht in Form eines aufgewickelten Folienpaketes, welches in Form einer Rolle zwischengelagert und dann bei Bedarf von der Rolle leicht abgewickelt und auf ein beliebiges Substrat aufgebracht werden kann.
Die Abwandlung des durch E1 bekannten Verfahrens durch die o.a. neuen Merkmale ist im Hinblick auf die Lehre der Entgegenhaltung E1 nicht naheliegend. Denn für das Verfahren gemäß E1 ist es wesentlich, daß die Trägerbahn, ebenso wie die Kernschicht der herzustellenden dekorativen Platte, aus Papier besteht. Außerdem ist der Entgegenhaltung E1 kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß die Trägerfolie mit einem elektronenstrahlhärtbaren Kleber ausgerüstet werden soll. Daher beruht das Verfahren gemäß Anspruch 1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4. Das Verfahren gemäß Anspruch 1 stellt daher eine patentfähige Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPÜ dar, so daß der Anspruch 1, ebenso wie die abhängigen Ansprüche 2 und 3, welche vorteilhafte Weiterbildungen des Verfahrens gemäß Anspruch 1 betreffen, gewährbar sind.
Entscheidungsformel
.../... Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent mit folgender Fassung zu erteilen:
Beschreibung:
Seiten 1, 3, 5, 7, eingegangen am 17. Juli 1999, und Seiten 2, 4, 6, 8, eingegangen am 28. Juli 1999. Ansprüche:
Nr. 1 bis 3, gemäß Seite 9, eingegangen am 28. Juli 1999, und Seite 10, eingegangen am 17. Juli 1999. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
A. Townend A. Burkhart