Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.08.1999 – T 790/97

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:1999:T079097.19990818

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0790/97 - 3.2.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 18. August 1999 Beschwerdeführer:

Nordischer Maschinenbau Rud. Baader GmbH + Co. KG D-23560 Lübeck (DE) Vertreter:

Patentanwälte Wenzel & Kalkoff Postfach 73 04 66 D-22124 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Februar 1997, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 94 116 115.0 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

C. T. Wilson Mitglieder: F. Brösamle M. Aúz Castro

Sachverhalt und Anträge

I. Mit Entscheidung vom 26. Februar 1997 hat die Prüfungsabteilung die europäische Patentanmeldung Nr. 94 116 115.0 im Lichte der Druckschriften (D2) JP-U-26-7881 und (D3) EP-A-0 421 078 zurückgewiesen, weil der Gegenstand des damaligen Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und der Gegenstand des damaligen Anspruchs 2 nicht neu sei.

Im übrigen sei Anspruch 2 im Vergleich zu Anspruch 1 nicht einheitlich im Sinne von Artikel 82 EPÜ.

II. Gegen vorgenannte Entscheidung der Prüfungsabteilung hat die Anmelderin - nachfolgend Beschwerdeführerin - am 25. April 1997 unter gleichzeitiger Bezahlung der Gebühr Beschwerde eingelegt und diese am 4. Juli 1997 begründet.

III. Sie stellt folgende Anträge:

a) Aufhebung der angefochtenen Entscheidung b) Erteilung des nachgesuchten Patents auf der Grundlage der Ansprüche 1 und 2 gemäß Beschwerdebegründung, eingegangen am 4. Juli 1997, der ursprünglichen Ansprüche 3 und 4, sowie der ursprünglichen Beschreibung - mit den Anpassungen der Beschreibungseinleitung gemäß Beschwerdebegründung - und den ursprünglichen Figuren 1 bis 3 und .../...

c) hilfsweise Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

IV. Die vorgenannten unabhängigen Ansprüche 1 und 2 haben nach Vornahme sprachlicher Bereinigungen folgende Wortlaute:

"1. Verfahren zum Rückgewinnen von Pack- und Inhaltsstoffen, insbesondere aus mit Weichstoffen gefüllten oder benetzten Packungseinheiten, beispielsweise Lebensmittelpackungen, wie Butter-, Käse-, Joghurt-, Wurstpackungen, Packungen für Fertiggerichte u.ä. zwecks Weiter- oder Wiederverwertung der Pack- und/oder Inhaltsstoffe, gekennzeichnet durch die Schritte: daß die Packungseinheiten samt Inhaltsstoffen in Grobpartikel zerrissen und zerschnitten werden, die im wesentlichen frei von Inhaltsstoffe einschließenden Kavernen sind, und daß anschließend die Grobpartikel einem kontinuierlichen Druck unterworfen werden, um die Inhaltsstoffe aus den Packstoffen auszutreiben."

bzw. "2. Einrichtung zum Rückgewinnen von Pack- und Inhaltsstoffen gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1, umfassend einen Zerkleinerer (1) mit zwei um in wesentlichen horizontale und parallel verlaufende Achsen gegenläufig rotierenden Walzen (1.2) und einem den Walzen (1.2) unmittelbar nachgeschalteten Weichseparator (2) zum Austreiben der Inhaltsstoffe aus den Packungseinheiten unter Druck, dadurch gekennzeichnet, daß die Walzen (1.2) jeweils eine Vielzahl unter Bildung von Radialnuten voneinander beabstandet angeordnete Scheiben aufweisen, die jeweils an ihrem äußeren Umfang .../...

mit Reißzähnen versehen und derart zueinander beabstandet sind, daß sie bei Rotation einander überschneiden, wobei die Reißzähne der einen Walze in die Radialnuten der anderen eintauchen, so daß auf den Scheiben befindliche Packungseinheiten durch die Reißzähne erfaßt und in die Radialnuten zwischen benachbarten Scheiben eingezogen und dabei in Grobpartikel zerschnitten und zerrissen werden."

V. Die wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer vorgenannten Anträge können wie folgt zusammengefaßt werden:

- neben (D2) und (D3) seien die folgenden Entgegenhaltungen von Interesse:

- (D1) FR-A-2 622 172 (D2a) englische Übersetzung von (D2) und (D4) EP-A-0 542 458; der Einheitlichkeitseinwand sei nicht nachvollziehbar, da eine einzige erfinderische Idee vorliege, nämlich durch das Verfahrensmerkmal Zerreißen/Zerschneiden gemäß Anspruch 1 bzw. den Zerkleinerer gemäß Anspruch 2; - der gattungsnächste Stand der Technik für das Verfahren nach Anspruch 1 sei (D1) und nicht (D3), da letztere zwar eine Vorrichtung zum Trennen betreffe, allerdings in ganz anderem Zusammenhang als bei der Streitanmeldung, nämlich zur Fleischverarbeitung; - bei (D1) würden die Behälter nicht in Partikel gerissen bzw. geschnitten, sondern lediglich die .../...

obere und untere Wandung eingeschnitten; diese Druckschrift sei deshalb nicht neuheitsschädlich; - (D1) lehre im übrigen einen mehrstufigen Preßvorgang unter zusätzlicher Neuorientierung (Wenden) der Packungen, um das Abfließen des Packungsinhaltes zu erleichtern; - davon ausgehend liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, das bekannte Trennungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen und - durch das Verbessern des Aufbereitungsschrittes vor dem Drücken - den Grad der Trennung maßgeblich zu erhöhen; - die Lösung vorgenannter Aufgabe gemäß Anspruch 1 sei vom zu berücksichtigten Stand der Technik nicht nahegelegt, weil nirgendwo ein Zerkleinern im Sinne eines Zerkleinerns in Partikel, die keinerlei Taschen oder Kavernen aufwiesen, nahegelegt sei; - (D2/D2a) bezögen sich auf eine Beschickungsmaßnahme für den Passiereinlauf (Vermeidung von Staubildung) ohne die anmeldungsgemäße Aufgabe anzusprechen; - (D3) betreffe das Verarbeiten von knochenfreiem Fleisch, welches u. a. zu einer netzartigen Matte verarbeitet würde, ohne aber das Trennen von Verpackungsmaterial und Inhaltsstoffen zu behandeln; - (D4) lehre zwar das Aufschlitzen von Dosen, baue aber im Trennvorgang auf das Ausspülen des Inhaltsstoffes; - der gattungsnächste Stand der Technik für die Vorrichtung nach Anspruch 2 sei (D1), die zwar einen .../...

Walzenzerkleinerer und einen Weicheseparator lehre, für das Zerkleinern im Sinne eines Zerreißens des Bearbeitungsgutes aber ungeeignet sei; - die demgegenüber zu lösende Aufgabe sei somit darin zu sehen, die vor den Separator geschaltete Aufbereitungsvorrichtung zu verbessern und den Trennungsgrad zu erhöhen; gelöst werde diese Aufgabe gemäß Anspruch 2 durch eine Abkehr vom reinen Zerschneiden des Bearbeitungsgutes, dergestalt, daß dieses einer kombinierten Zerschneide/Zerreißwirkung in einem Walzenpaar mit Reißzähnen unterworfen werde; - (D2) und (D3) könnten die Lehre des Anspruches 2 auch in Kombination mit (D1) nicht nahelegen, da (D2) das bloße Zerstückeln von Fischen ohne Einsatz von Reißzähnen lehre und da (D3) das Aufbrechen von Verpackungen fremd sei und insgesamt auf die Bildung einer Matte, nicht aber auf die Schaffung von Partikeln der Verpackungen gerichtet sei; - (D4) sei schließlich auf das Aufschneiden von Dosen und das Ausspülen der Inhaltsstoffe abgestellt und nicht angetan, den Fachmann auf die Vorrichtung gemäß Anspruch 2 hinzulenken; - zusammenfassend sei die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung des Patents auf der Grundlage der in der Beschwerdebegründung umrissenen Unterlagen angezeigt.

Entscheidungsgründe§

.../...

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Änderungen 2.1 Anspruch 1 enthält alle Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1; das weitere Merkmal "zerrissen und zerschnittten werden" leitet sich aus der ursprünglichen Seite 6 Zeile 25 ab, während die Wirkungsangabe "im wesentlichen frei von Inhaltsstoffe einschließenden Kavernen sind" seine Stütze in der ursprünglichen Seite 2 Zeilen 26 mit 30 findet.

2.2 Anspruch 2 stützt sich auf den ursprünglichen Anspruch 1 ("... zum Rückgewinnen von Pack- und Inhaltsstoffen ..."), ferner auf die ursprüngliche Seite 4, Zeile 30 bis Seite 5, Zeile 8 (Walzenpaar, Radialnuten in Scheiben, Reißzähne ...) bzw. auf die ursprüngliche Seite 5 Absatz 2 (Austreiben der Inhaltsstoffe), bzw. auf die ursprüngliche Seite 6, Zeile 25 (Zerreißen und Zerschneiden) in Verbindung mit den ursprünglichen Figuren 1 und 2. 2.3 Die Ansprüche 3 und 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 4. 2.4 Zusammenfassend ergibt sich, daß die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ erfüllt sind.

3. Einheitlichkeit Der von der Prüfungsabteilung erhobene Einwand unter Artikel 82 EPÜ ist behoben, da Anspruch 1 nach Weglassung des "insbesondere - Merkmals" sowie seiner Zweckbestimmung auf die Verfahrensschritte Zerreißen und .../... Zerschneiden sowie Austreiben der Inhaltsstoffe unter Druck abgestellt ist und da Anspruch 2 die gegenständlichen Merkmale hierfür angibt, nämlich Walzenpaar mit Reißzähnen und Weichseparator zum Austreiben der Inhaltsstoffe durch Druckanwendung. Bei abhängigen Ansprüchen, vgl. Ansprüche 3 und 4, stellt sich die Frage Einheitlichkeit der Erfindung ohnehin nicht, so daß auch sie nicht gegen Artikel 82 EPÜ verstoßen (können), vgl. "Richtlinien", C III 7.8 ("Abhängige Patentansprüche").

4. Anspruch 1 4.1 Nächstkommender Stand der Technik ist in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin (D1), die zwar das Einbringen von Schnitten in die obere und untere Wandung des Packmaterials lehrt, nicht aber das Zerreißen/Zerschneiden des Packmaterials und die die Grobpartikel nicht einem Druck zum Austreiben der Inhaltsstoffe unterwirft, sondern diesen Vorgang mehrstufig vornimmt, vgl. Figur 1 Bezugszeichen "27, 40, 53" für die Druckstufen und zwar in Verbindung mit mehrmaligem Wenden des Bearbeitungsgutes zwischen den Druckstufen, das dem Verfahren gemäß Anspruch 1 fremd ist.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 durch den nächstkommenden Stand der Technik gemäß (D1) nicht neuheitsschädlich getroffen, Artikel 54 und 100 a) EPÜ, ganz zu schweigen von den weiter zu berücksichtigenden Druckschriften.

4.2 Von den Gegebenheiten des vorstehend genannten Standes .../... der Technik gemäß (D1) ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, das bekannte Trennverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen und, durch das Verbessern des Aufbereitungsschrittes vor dem Drücken, den Grad der Trennung maßgeblich zu erhöhen.

4.3 Gelöst ist diese Aufgabe mit den Merkmalen des Anspruchs 1; in Abkehr von (D1) wird die Packungseinheit in Großpartikel zerrissen und zerschnitten, so daß keine Kavernen, in denen Inhaltsstoffe zurückgehalten werden können, verbleiben, wobei die Grobpartikel anschließend einem kontinuierlichen Druck unterworfen werden, um die Inhaltsstoffe auszutreiben.

4.4 Es ist unmittelbar ersichtlich, daß bei diesem verfahrensmäßigen Vorgehen das Trennverfahren vereinfacht und beschleunigt wird, nämlich durch das Fehlen einer mehrstufigen Druckanwendung und das Fehlen von Transportstrecken und Wendevorgängen zwischen den Druckanwendungen. Durch das Schaffen von Grobpartikeln, also Einzelstücken aus der Verpackung, ist den Inhaltsstoffen jede Basis genommen, in etwaigen Kavernen zu verbleiben und sich dem endgültigen Trennschritt des Austreibens durch Druckanwendung zu widersetzen, so daß im Sinne des diesbezüglichen Aufgabenaspekts der Trennungsgrad tatsächlich maßgeblich erhöht werden kann.

4.5 Nach Überzeugung der Kammer ist das Verfahren gemäß Anspruch 1 vom hier zu berücksichtigenden Stand der Technik nicht nahegelegt:

4.5.1 Die (D2/D2a) bleiben schon vom zu behandelnden Gut hinter dem in Anspruch 1 vorausgesetzten Gut, nämlich Verpackung auf der einen und Inhaltstoffe auf der .../... anderen Seite, zurück, weil gemäß (D2/D2a) lediglich "Fisch" als Substrat vorliegt, welcher in nichtfeste ("Fleisch") und feste (Knochen, Gräten ...) Anteile zerlegt werden soll. Mit Blick auf das in Anspruch 1 vorausgesetzte zu bearbeitende Substrat ist Fisch ein homogenes, weil durchweg organisches Substrat, so daß vom Fachmann, der vor der Aufgabe steht, Inhaltsstoffe aus Verpackungen rückzugewinnen - und zwar in einfacher, schneller und effizienter Weise - nicht zu erwarten ist, daß er (D2/D2a) überhaupt in Betracht ziehen würde.

4.5.2 Selbst wenn er es aber täte, würde er mit den "cutand-press forward blades (9 and 10)" gemäß (D2a), vgl. Seite 2 Absatz vier, aber in eine Richtung gedrängt, die darauf hinausläuft, das Zerkleinern und Beschicken des nachgeschalteten Passierers in einem zu sehen d. h. bei (D2a) steht das Problem der Verhinderung eines Einlaufstaus am Passierer im Vordergrund. Die Scheiben "9, 10" sind dabei - ohne Kenntnis der Erfindung nichts anderes als Schneidmittel, möglicherweise nur dergestalt, daß sie Durch- bzw. Einschnitte im Fisch von begrenzter Länge ergeben, was im Gegensatz zur Lehre des Anspruchs 1 steht.

4.5.3 Ganz ähnlich liegen die Verhältnisse bei (D3), da deren Kreismesser "9" und Flügel "14" zu netzartigen Matten, nicht aber zu separaten Grobpartikeln des zu bearbeitenden Gutes führen. Ist das zu bearbeitende Gut aber erst einmal zu einer Matte verarbeitet, so ist der gemäß Anspruch 1 vorgeschriebene Austreibschritt der Inhaltsstoffe nicht mehr korrekt ausführbar, so daß die Eignung der Lehre gemäß (D3) für das anmeldungsgemäße Problem in Frage steht. Wiederum ist nicht erkennbar, weshalb ein Fachmann (D3), die sich ganz eindeutig auf .../...

rein organisches Gut (mit fließfähigen und nichtfließfähigen Anteilen) bezieht, überhaupt in Betracht nehmen sollte.

4.5.4 (D4) lehrt erkennbar das Aufschlitzen/Schneiden in Streifen von Dosen, baut aber im nachfolgenden Schritt auf das nichtbeanspruchte Anspruchsmerkmal Ausspülen der Inhaltsstoffe. (D4) ist auch nicht geeignet, den Fachmann auf die Vermeidung von Kavernen beim Zerkleinern hinzulenken, weil Kavernen im Zusammenhang mit dem Ausspülen der Inhaltsstoffe nicht stören würden, solange das Spülmittel Zugang dazu hätte.

4.5.5 Der hier zu berücksichtigende Stand der Technik spricht zwar Einzelaspekte der der Anmeldung zugrundeliegenden Problematik an, ist aber insgesamt nicht in der Lage das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ in Frage zu stellen.

4.5.6 Anspruch 1 ist somit gewährbar.

5. Anspruch 2 5.1 Gattungsnächster Stand der Technik für die Einrichtung gemäß Anspruch 2 ist (D1), der eine zweistufige Einrichtung für das Zerkleinern von zu bearbeitendem Gut und das Austreiben von Pack- und Inhaltsstoffen, nicht aber ein Zerkleinern im Sinne eines Zerreißens entnehmbar ist. Allein daraus resultiert die Neuheit des Gegenstandes gemäß Anspruch 2, Artikel 54 EPÜ.

5.2 Die zu lösende Aufgabe ist damit darin zu sehen, die vor den Separator geschaltete Aufbereitungsvorrichtung zu verbessern und den Trennungsgrad zu erhöhen. .../...

5.3 Die Lösung dieser Aufgabe im Sinne des Anspruchs 2 basiert u. a. auf Walzen mit Radialnuten und mit Reißzähnen, dergestalt, daß die Reißzähne in gegenüberliegende Radialnuten eintauchen, so daß das Gut zunächst eingezogen und in Grobpartikel zerschnitten und zerrissen wird. Damit sind für den nachfolgenden Weichseparator die Voraussetzungen geschaffen, um einen erhöhten Trennungsgrad sicherzustellen, weil Grobpartikel - also Teile eines Ganzen - frei von Kavernen sind und der Austreibvorgang sehr viel wirkungsvoller ausführbar ist als beim gattungsbildenden Stand der Technik gemäß (D1), bei der Verpackungen zwar eingeschnitten, ansonsten aber integral bleiben und in diesem Zustand druckbeaufschlagt werden.

5.4 Allein daraus resultiert ein erfinderischer Abstand von Gegenstand des Anspruchs 2 und Vorrichtung gemäß (D1); bezüglich der weiteren Gegebenheiten der (D1) ist Bezug zu nehmen auf vorstehenden Abschnitt 4.1. 5.5 (D2/D2a) ist schon vom zu bearbeitendem Substrat her so weit vom Anspruch 2 entfernt, daß ein Fachmann (D2/D2a) nicht in Betracht nehmen würde. Wie (D2/D2a) ist auch (D3) vor dem Hintergrund eines insoweit homogenen, weil durchweg organischen Substrates zu sehen, so daß auch für (D3) nicht erkennbar ist, warum sie vom Fachmann berücksichtigt werden sollte.

Bei beiden vorgenannten Druckschriften liegt die Problematik des Aufbrechens von Verpackungen nicht vor, so daß es einer Betrachtung in Kenntnis der Erfindung bedarf, um aus diesen Druckschriften Merkmale zu entnehmen und in anderem Zusammenhang einzusetzen. Ex-post-Betrachtungen sind aber bei der Beurteilung des .../...

erfinderischen Beitrages zum Stand der Technik nicht zulässig.

5.6 Da andererseits (D2/D2a) nicht ausschließt, daß deren Zähne "9, 10" kombinierte Elemente für das bloße Einschneiden des Substrates Fisch und für das Zufördern zu einem Passierer sind und da (D3) mit der Bildung einer "netzartigen Matte" ohnehin vom Zerschneiden/Zerreißen in Grobpartikel gemäß den gegenständlichen Merkmalen von Anspruch 2 weglenkt, gelangt die Kammer zu der Überzeugung, daß die in Rede stehenden Druckschriften den Fachmann nicht in naheliegender Weise auf die Einrichtung nach Anspruch 2 hinzulenken vermögen.

5.7 Auch die Hinzuziehung von (D4) ändert nichts an dieser Aussage, weil allenfalls ein Teilmerkmal von Anspruch 2 anklingt, nämlich das Aufschneiden des Substrates nicht aber das Zerreißen des Gutes mittels Reißzähnen und der weitere Aspekt des Austreibens des Inhaltsstoffes im Sinne eines Ausquetschens in (D4) nicht gegeben ist.

5.8 In der Zusammenfassung vorstehender Überlegungen ergibt sich, daß die Einrichtung gemäß Anspruch 2 vom hier zu berücksichtigenden Stand der Technik nicht nahegelegt ist und auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ beruht.

5.9 Anspruch 2 ist demzufolge gewährbar, wobei dies auch für die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 3 und 4 gilt.

6. Die geltende Beschreibung ist ebenfalls für die Patenterteilung geeignet, erfordert aber geringfügige sprachliche Berichtigungen:

.../... - Seite 1 Titel: "Inhaltstoffen" berichtigt in "Inhaltsstoffen"; - Seite 2 Zeile 4: "DE-A 2032774" berichtigt in "DE-A-2032774"; - Seite 3 Zeile 29: "da" eingefügt nach "erzeugt"; - Seite 4 Zeile 18: letztes Wort getrennt in "in Seitenansicht"; - Anspruchsseite 1: "Ansprüche" berichtigt in "Patentansprüche".

7. Da unmittelbar im Sinne der Beschwerdeführerin zu entscheiden war, erübrigte sich die Anberaumung der hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anordnung, das nachgesuchte Patent auf der Basis folgender Unterlagen zu erteilen:

- Ansprüche 1 und 2, eingegangen am 4. Juli 1997, - Ansprüche 3 und 4, eingegangen am 12. Oktober 1994; .../... - Beschreibung: - Seite 1, 1a, 3, 3a und 3b, eingegangen am 4. Juli 1997, - Seite 2, 4 bis 7, eingegangen am 12. Oktober 1994; - Zeichnungen:

Figuren 1 bis 3, eingegangen am 12. Oktober 1994. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Hue C. T. Wilson