Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 1999
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 02.08.1999 – T 6/97
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:1999:T000697.19990802
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0006/97 - 3.2.4
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.4 vom 2. August 1999 Beschwerdeführer:
(Einsprechender I) Siemens AG Postfach 22 16 34 D-80506 München (DE) Vertreter:
- Weiterer Robert Bosch GmbH Verfahrensbeteiligter: Postfach 30 02 20 (Einsprechender II) D-70442 Stuttgart (DE) Vertreter:
- Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) AUDI AG D-85045 Ingolstadt (DE) Vertreter:
Le Vrang, Klaus AUDI AG Patentabteiung D-85045 Ingolstadt (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. November 1996 zur Post gegeben wurde und mit der die Einsprüche gegen das europäische Patent Nr. 0 379 074 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden sind.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C. A. J. Andries H. A. Berger
C. Holtz
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen das erteilte Patent haben zwei Einsprechende (I und II) Einspruch eingelegt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende I) hat gegen die am 5. November 1996 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung der Einsprüche gegen das Patent Nr. 0 379 074 die am 11. Dezember 1996 eingegangene Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung ist am 28. Februar 1997 eingegangen.
II. Mit den Einsprüchen war das gesamte Patent im Hinblick auf Artikel 100 a) EPÜ angefochten worden. Im Einspruchsverfahren wurden unter anderem folgende Druckschriften zum Stand der Technik genannt, zu welchen auch im Beschwerdeverfahren sachlich Stellung genommen wurde:
III. E2:
DE-A-3 313 036 E4:
US-A-4 357 919 E8:
DE-C-2 845 024 Der erteilte Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Verfahren zum Betreiben einer klopfgeregelten, fremdgezündeten Brennkraftmaschine mit einer Ausfallerkennung für fehlerhafte Klopfsensoren, wobei mindestens in klopfgefährdeten Bereichen bei Ausfall eines Klopfsensors der Zündzeitpunkt in Richtung spät verschoben wird, dadurch gekennzeichnet, daß - die Verstellung des Zündzeitpunktes bei Ausfall .../...
inkrementell durchgeführt wird, und - bei Wiedervorliegen eines intakten Sensors der Zündzeitpunkt ausgehend von den soeben erreichten Werten inkrementell wieder auf Kennfeldvorgabe vorgestellt wird."
IV. Am 2. August 1999 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt.
V. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit als nächstkommenden Stand der Technik die Druckschrift D4 in Betracht gezogen, aus der es bekannt sei, bei Ausfall des Klopfsensors die Zündung nach "spät" zu verstellen und sie zur normalen Regelfunktion zurückzuverstellen, wenn der Klopfsensor wieder funktionsfähig ist. Dem Fachmann sei es auch bekannt, wie aus der Druckschrift D2 hervorgehe, zur Vermeidung von Drehmomentsprüngen die Zündverstellung bei auftretendem Klopfen nach "spät" und die Rückverstellung zur normalen Regelung stufenweise vorzunehmen. Hierzu gebe auch die Druckschrift D8 Vorbild und Anregung. Eine Anwendung dieser Maßnahme der stufenweisen Zündverstellung, bei dem aus der Druckschrift D4 bekannten Verfahren sei für den Fachmann, der einen stoßfreien Motorbetrieb anstrebt, naheliegend.
Das Verfahren nach Anspruch 1 sei daher nicht erfinderisch.
VI. Die Beteiligte nach Artikel 107 EPÜ (Einsprechende II) .../... hat sich im wesentlichen den Argumenten der Beschwerdeführerin angeschlossen und ist in ihrer Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit ebenfalls von der Druckschrift D4 als nächstkommenden Stand der Technik ausgegangen. Ein von der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) angeführtes Vorurteil, die den Fachmann von einer stufenweisen Verstellung bei Ausfall des Klopfsensors abhalte, sei aus der Druckschrift D4 nicht zu entnehmen. Dort sei allgemein die Notwendigkeit einer Zündspätverstellung angegeben und nicht darauf hingewiesen, daß unbedingt eine sprunghafte Zündspätverstellung erfolgen müsse. Die Vermeidung eines Drehmomentsprunges und die stufenweise Zündverstellung bei Ausfall des Klopfsensors sei lediglich eine Frage der Qualität des Motors sowie eine Kostenfrage, technisch aber für den Fachmann naheliegend, wie aus den Druckschriften D8 und D2 erkennbar sei.
Das Verfahren nach Anspruch 1 sei daher nicht erfinderisch.
VII. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hat ebenfalls die Druckschrift D4 als Ausgangspunkt in ihrer Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit herangezogen. Diese Druckschrift D4 gebe die klare Lehre (vgl. Spalte 1, Zeile 65 bis Spalte 2, Zeile 15), daß bei Ausfall des Klopfsensors die Zündverstellung nach "spät" sprunghaft erfolgen müsse, um eine Beschädigung der Maschine zu vermeiden. Der Fachmann habe keinen Freiraum für Überlegungen, die Zündverstellung stufenweise vorzunehmen und müsse bei einer derartigen Verstellung gegen die Lehre der Druckschrift D4 verstoßen. Er würde daher die Druckschriften D8 und D2 überhaupt nicht in Betracht ziehen. Überdies befasse sich weder die .../...
Druckschrift D2 noch die Druckschrift D8 mit dem Ausfall eines Klopfsensors. Die Druckschrift D8 ziehe ganz allgemein die Zündverstellregelung in Betracht und nicht die Regelung bei Klopfen. Die Gefahr des Klopfens trete vor allem bei der Beschleunigung von Kraftfahrzeugen auf, womit dort im Betrieb jederzeit zu rechnen sei. Da bei Ausfall des Klopfsensors das Klopfen nicht mehr überwacht werden könne und befürchtet werden müsse, daß der Klopfzustand bereits erreicht sei, würde der Fachmann aufgrund der Lehre der Druckschrift D4, die Zündverstellung sprunghaft nach "spät" vornehmen und würde infolge eines Vorurteils eine stufenweise Verstellung außer acht lassen.
Das Verfahren nach Anspruch 1 sei daher erfinderisch.
VIII. Anträge Die Beschwerdeführerin (Einsprechende I) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Die nach Artikel 107 EPÜ am Verfahren Beteiligte (Einsprechende II) schloß sich dem Antrag der Beschwerdeführin an.
Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig. .../...
2. Keine der zum Stand der Technik genannten Druckschriften offenbart ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Anspruches 1. Das Verfahren nach Anspruch 1 ist daher neu im Sinne des Artikels 54 EPÜ. Die Neuheit wurde von den Beteiligten nicht bestritten.
3. Als nächstkommender Stand der Technik wird die Druckschrift D4 in Betracht gezogen. Diese Druckschrift D4 offenbart ein Verfahren zum Betreiben einer klopfgeregelten, fremdgezündeten Brennkraftmaschine mit einer Ausfallerkennung für fehlerhafte Klopfsensoren, wobei mindestens in klopfgefährdeten Bereichen bei Ausfall eines Klopfsensors der Zündzeitpunkt in Richtung spät verschoben wird und bei Wiedervorliegen eines intakten Sensors der Zündzeitpunkt ausgehend von den soeben erreichten Werten wieder auf Kennfeldvorgabe vorgestellt wird (vgl. Spalte 10, Zeilen 35 bis 45 und Anspruch 4).
4. Aufgabe und Lösung 4.1 Aufgabe:
Die Aufgabe besteht darin (vgl. Spalte 2, Zeilen 12 bis 14 der Patentschrift), bei einer Brennkraftmaschine mit gestörtem Klopfregelverhalten die Momentensprünge zu vermeiden.
4.2 Lösung:
Die Aufgabe der Erfindung wird dadurch gelöst, daß die Verstellungen des Zündzeitpunktes nicht sofort auf einen maximalen Festwert laufen, sondern inkrementell dorthin geführt werden, d. h. bei Ausfall des Klopfsensors wird .../... die Verstellung des Zündzeitpunktes inkrementell in Richtung spät durchgeführt und bei Wiedervorliegen eines intakten Sensors wird der Zündzeitpunkt ausgehend von den soeben erreichten Werten inkrementell wieder auf Kennfeldvorgabe vorgestellt.
5. Erfinderische Tätigkeit 5.1 Das Verfahren nach Anspruch 1 unterscheidet sich von demjenigen nach der Druckschrift D4 alleinig dadurch, daß die Verstellung des Zündzeitpunktes sowohl bei Ausfall des Klopfsensors als auch danach, bei Wiedervorliegen eines intakten Sensors, inkrementell durchgeführt wird.
5.2 In der Druckschrift D4 ist vorgeschlagen, den Zündzeitpunkt bei Ausfall eines Klopfsensors um einen maximalen Wert nach "spät" zu verstellen, damit eine Zerstörung der Brennkraftmaschine vermieden wird (vgl. Spalte 1, Zeile 58 bis Spalte 2, Zeile 15 und Spalte 7, Zeilen 46 bis 51). Eine Angabe über den zeitlichen Verlauf der Verstellung ist jedoch nicht gemacht und die absolute Notwendigkeit einer sprunghaften Verstellung ist nicht angegeben. Es ist aber anzunehmen, daß die Zündzeitpunktverstellung dort nicht stufenweise erfolgt.
5.3 Sowohl aus der Druckschrift D8 (vgl. Spalte 2, Zeilen 34 bis 43) als auch aus der Druckschrift D2 (Seite 4, handgeschrieben, zweiter Absatz) ist es bekannt, daß bei sprunghafter Verstellung des Zündzeitpunktes (im allgemeinen) mit einem Drehmomentsprung und einer instabilen Arbeitsweise der Brennkraftmaschine zu rechnen ist. Um einen ruckfreien Betrieb zu erreichen, ist dort daher eine stufenweise Verstellung des .../...
Zündzeitpunktes vorgeschlagen und dies nach der Druckschrift D2 auch dann, wenn bereits ein Klopfen der Maschine festgestellt wurde.
5.4 Der Fachmann, der bestrebt ist das Fahrverhalten des Kraftfahrzeuges in Hinblick auf eine stabile Arbeitsweise der Brennkraftmaschine weiter zu verbessern und die Qualität des Fahrzeuges zu erhöhen, wird allgemein einen ruckfreien Betrieb, auch bei weniger häufig auftretenden Betriebsvorkommnissen, wie dem Fehlverhalten eines Klopfsensors, anstreben. Da bei Ausfall des Sensors eine auf eine Überwachung der Klopfvorgänge aufbauende Regelung der Zündspätverstellung nich möglich ist, muß die Spätverstellung so durchgeführt werden, daß eine Zerstörung der Maschine ausgeschlossen ist, d. h. es muß der ungünstigste Fall bei einem möglichen Auftreten von Klopfen in Betracht gezogen werden.
5.5 Wie jedoch aus der Druckschrift D2 zu entnehmen ist, kann bei allen auftretenden Klopfvorgängen, d. h. also auch im ungünstigsten Fall, durch stufenweises Verstellen der Zündung Klopfen unterbunden werden (vgl. Seite 8, handgeschrieben, erster Absatz), ohne daß eine Zerstörung der Maschine zu erwarten ist. Der Fachmann kann daher nicht durch ein Vorurteil davon abgehalten worden sein, bei Ausfall des Klopfsensors die Zündung inkrementell nach "spät" zu verstellen, da er annehmen konnte, daß sogar im ungünstigsten Fall (siehe D2) eine Beschädigung der Maschine nicht zu befürchten ist. Auch für die Vorverstellung auf Kennfeldvorgabe bei Wiedervorliegen eines intakten Sensors ist es unter dem Gesichtspunkt des ruckfreien Betriebes des Fahrzeuges .../...
und der Vermeidung von Drehmomentsprüngen des Motors naheliegend, die Zündverstellung stufenweise vorzunehmen. Wie aus der Druckschrift D2 (vgl. Figur 2, Kurve f3) hervorgeht, wird selbst bei transientem Zustand, wie zum Beispiel bei Beschleunigung, bei dem dort die Verstellung auf Kennfeldvorgabe mit erhöhter Geschwindigkeit erfolgt, diese Verstellung weiterhin stufenweise durchgeführt. Es ist daher keine Veranlassung gegeben, von dieser Art der Zündzeitpunktsverstellung abzuweichen, wenn ein stoßfreier Betrieb der Brennkraftmaschine angestrebt wird.
5.6 Das Argument der Beschwerdegegnerin, daß das Feststellen von Momentensprüngen beim Spätverstellen bei Sensorausfall bei der Vorrichtung nach der Druckschrift D4 an sich schon die erfinderische Tätigkeit des Anspruches 1 trägt, kann nicht akzeptiert werden. In der Tat weiß der Fachmann, daß große Zündverstellungen zu Momentensprüngen führen. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich wieso diese Erkenntnis, die zusätzlich auch noch durch Messungen festgestellt werden kann, einen erfinderischen Beitrag zu liefern vermag.
Auch dem Argument des Vorurteils kann nicht gefolgt werden. Dies umsomehr als dieses Argument durch nichts bewiesen worden ist. Die Tatsache, daß etwas bis dato nicht gemacht worden ist, kann zwar die Neuheit belegen, ist aber als Beweis für ein Vorurteil nicht genügend. Auch in technischer Hinsicht läßt sich dieses Vorurteil, wie die oben genannten Abschnitte bereits darlegen, nicht nachvollziehen.
5.7 Das Verfahren nach Anspruch 1 weist daher keine erfinderische Tätigkeit auf (Artikel 56 EPÜ). .../...
6. Das erteilte Patent hat somit keinen Bestand und war daher zu widerrufen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Maslin C. Andries