Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.07.1999 – T 870/92

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:1999:T087092.19990720

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Aktenzeichen: T 0870/92 - 3.2.5

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 20. Juli 1999 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Kopp Werkzeugmaschinen GmbH Turmstr. 61 D-89231 Neu-Ulm (DE) Vertreter:

Vollnhals, Aurel, Dipl.-Ing. Patentanwälte Tiedtke-Bühling-Kinne & Partner Bavariaring 4 D-80336 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Fortuna-Werke Maschinenfabrik GmbH Pragstraße 140 D-70376 Stuttgart (DE) Vertreter:

Witte, Alexander, Dr.-Ing. Witte, Weller, Gahlert, Otten & Steil Patentanwälte Rotebühlstraße 121 D-70178 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

A. Burkhart H. P. Ostertag Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. August 1992 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 212 338 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

M. Lewenton

Sachverhalt und Anträge

I. Der Beschwerdeführer (Einsprechender) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent Nr. 0 212 338 Beschwerde eingelegt.

II. Am 20. Mai 1999 teilte der Beschwerdegegner (Patentinhaber) schriftlich mit, daß er die in den einzelnen benannten Ländern fälligen Gebühren nicht einbezahlt hat. Mit Bescheid vom 4. Juni 1999 hat die Kammer diese Tatsache den Parteien mitgeteilt und darauf hingewiesen, daß somit nunmehr alle aus dem europäischen Patent Nr. 0 212 338 entstandenen nationalen Patente erloschen seien. Die Kammer wies ferner unter Berufung auf Regel 60 (1) EPÜ darauf hin, daß das Beschwerdeverfahren im vorliegenden Fall ohne Entscheidung in der Sache eingestellt werde, es sei denn, der Beschwerdeführer beantrage die Fortsetzung des Verfahrens innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung.

III. Mit Schreiben vom 2. Juli 1999 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er mit der Einstellung des Verfahrens ohne Entscheidung in der Sache einverstanden ist.

Entscheidungsgründe§

Da nach Verzicht auf das europäische Patent durch Nichtzahlung der Jahresgebühren das Verfahren gemäß Regel 60 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 66 (1) EPÜ nicht fortgesetzt wird, ist es .../... beendet ("Spezialfall" der Beendigung des Einspruchsverfahrens, auf den in der Entscheidung G 1/90, ABl. EPA 1991, 275, 279, Gründe 7 hingewiesen wird).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren ist beendet. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

A. Townend A. Burkhart