Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.07.1999 – T 39/99

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:1999:T003999.19990715

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Aktenzeichen: T 0039/99 - 3.2.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 15. Juli 1999 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) System E5 International AB Sorterargatan 1 S-162 26 Vällingby (SE) Vertreter:

Zinngrebe, Horst, Dr. rer. nat. Saalbaustraße 11 D-64283 Darmstadt (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Erowa AG Winkelstraße 8 CH-5734 Reinach (CH) Vertreter:

Rottmann, Maximilian R. c/o Rottmann, Zimmermann + Partner AG Glattalstraße 37 CH-8052 Zürich (CH) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

W. D. Weiß M. G. Noël R. T. Menapace Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. November 1998 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 557 248 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 13. November 1998, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 557 248 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde am 13. November 1998 durch Einschreiben mit Rückschein an die Einsprechende abgesandt.

Mit Schreiben vom 12. Januar 1999 legte die Einsprechende Beschwerde ein; die Beschwerdegebühr wurde am 18. Januar 1999 gezahlt. Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.

II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Einsprechende keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 30. April 1999 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Einsprechende auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht.

IV. Die Einsprechende hat weder das Schreiben der Geschäftsstelle beantwortet, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

.../... Da die Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani W. D. Weiß