Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.07.1999 – T 688/96

Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:1999:T068896.19990714

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Aktenzeichen: T 0688/96 - 3.3.5

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.5 vom 14. Juli 1999 Beschwerdeführer:

(Einsprechender 01) Rheinische Kalksteinwerke GmbH Wilhelmstraße 77 Postfach 1340 D-42489 Wülfrath (DE) Vertreter:

Thielmann, Andreas Cohausz & Florack Patentanwälte Postfach 33 02 29 D-40435 Düsseldorf (DE) Weiterer Verfahrensbeteiligter:

(Einsprechender 02) Bölsing, Friedrich, Professor, Dr. Danziger Straße 5 D-31698 Lindhorst (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) FTU GmbH Forschung und technische Entwicklung im Umweltschutz Mühlbergstraße 1/B D-82319 Starnberg (DE) Vertreter:

Huber, Bernhard, Dipl.-Chem. Patentanwälte H. Weickmann, Dr. K. Fincke F. A. Weickmann, B. Huber Dr. H. Liska, Dr. J. Prechtel, Dr. B. Böhm Postfach 86 08 20 D-81635 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 367 148 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 5. Juni 1996.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

R. K. Spangenberg G. J. Wassenaar J. H. Van Moer

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat mit der am 5. Juni 1996 zur Post gegebenen Zwischenentscheidung das europäische Patent Nr. 0 367 148 in geändertem Umfang aufrechterhalten.

II. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende 01) am 12. Juli 1996 Beschwerde eingelegt, die Beschwerdegebühr am 12. Juli 1996 eingezahlt und die Beschwerde am 10. Oktober 1996 schriftlich begründet.

III. Mit Schreiben vom 2. Juli 1999 hat die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) erklärt, daß sie der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht zustimme und keine geänderte Fassung vorlegen werde.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 sowie Regel 64 EPÜ; sie ist zulässig.

2. Erklärt eine Patentinhaberin, daß sie der Aufrechterhaltung ihres Patents in der erteilten Fassung nicht zustimme und keine geänderte Fassung vorlegen werde, so ist das Patent zu widerrufen (siehe Entscheidungen T 73/84, ABl. EPA 1985, 241; T 186/84, ABl. EPA 1986, 79).

3. Aufgrund der Erklärung der Beschwerdegegnerin war daher .../... im vorliegenden Fall das Streitpatent zu widerrufen.

Entscheidungsgründe§

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das europäische Patent Nr. 0 367 148 wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

S. Hue R. Spangenberg