Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 1999
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.07.1999 – T 1207/97
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:1999:T120797.19990708
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1207/97 - 3.2.4
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.4 vom 8. Juli 1999 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Mannesmann VDO AG Rüsselsheimer Straße 22 D-60326 Frankfurt am Main Vertreter:
- Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) ROBERT BOSCH GMBH Postfach 30 02 20 D-70442 Stuttgart Vertreter:
(DE) - Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 17. November 1997 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 387 537 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
(DE) C. A. J. Andries H. A. Berger J. P. B. Seitz
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die am 17. November 1997 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent No. 0 387 537 die am 10. Dezember 1997 eingegangene Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung ist am 17. März 1998 eingegangen.
II. Mit dem Einspruch war das gesamte Patent im Hinblick auf Artikel 100 a) EPÜ angefochten worden. Im Einspruchs- und im Beschwerdeverfahren wurden folgende Druckschriften zum Stand der Technik genannt:
III. D3:
US-A-4 787 353 D5:
US-A-4 714 864 Der erteilte Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Einrichtung in einer Maschine, insbesondere in einem Fahrzeug, zum Übertragen einer Stellposition eines mechanischen Sollwertgebers (6) auf eine Stellposition eines eine Leistung einer Antriebsmaschine bestimmenden Stellelementes (60) durch elektromechanische Übertragungsmittel, sowie durch mechanische Übertragungsmittel, durch die das Stellelement (60) mit dem Sollwertgeber (6) mechanisch kuppelbar ist, wobei das Stellelement (60) von dem Sollwertgeber (6) mechanisch entkuppelt ist, wenn die über die elektromechanischen Übertragungsmittel auf das Stellelement (60) übertragene Stellposition des Stellelementes (60) der Stellposition des Sollwertgebers (6) entspricht, .../...
wobei in den mechanischen Übertragungsmitteln ein Zwischenstück (40) sowie eine auf das Zwischenstück (40) und auf das Stellelement (60) einwirkende Feder (88, 132) zur Erzeugung einer einen Anschlag (62) des Stellelementes (60) gegen eine Anschlagstelle (58) des Zwischenstückes (40) rückstellenden Koppelkraft enthalten sind, wobei an dem Sollwertgeber (6) und an dem Zwischenstück (40) Anschläge (26, 48) vorgesehen sind, die bei mit dem Sollwertgeber (6) gekuppeltem Stellelement (60) gegenseitig in Eingriff sind, bzw., die bei von dem Sollwertgeber (6) mechanisch entkuppeltem Stellelement (60) außer Eingriff sind, wobei bei elektromechanischer Übertragung der Stellposition des Sollwertgebers (6) auf das Stellelement (60) die elektromechanischen Übertragungsmittel das Stellelement (60) so weit in Richtung größerer Leistung der Antriebsmaschine verstellen, daß die Anschläge (26, 48) an dem Sollwertgeber (6) und an dem Zwischenstück (40) voneinander abheben."
IV. Am 8. Juli 1999 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt, zu der die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Das Verfahren wurde ohne sie fortgesetzt (Regel 71 (2) EPÜ). Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde die vorliegende Entscheidung verkündet.
V. In ihrem Beschwerdeschriftsatz hat die Beschwerdeführerin die Meinung vertreten, daß in Hinblick auf die Entgegenhaltung D5 dem Gegenstand nach Anspruch 1 die Neuheit fehle. Aus dieser Druckschrift seien auch die von der Einspruchsabteilung als unterschiedlich angesehenen Merkmale des Anspruches 1 bekannt, wonach das Übertragen einer Stellposition eines mechanischen .../...
Sollwertgebers auf eine Stellposition eines eine Leistung einer Antriebsmaschine bestimmenden Stellelements durch elektromechanische Übertragungsmittel erfolgt (vgl. erstes Merkmal des Anspruches 1), wobei das Stellelement von dem Sollwertgeber mechanisch entkuppelt ist, wenn die über die elektromechanischen Übertragungsmittel auf das Stellelement übertragene Stellposition des Stellelements der Stellposition des Sollwertgebers entspricht (vgl. zweites Merkmal des Anspruches 1) und wobei bei elektromechanischer Übertragung der Stellposition des Sollwertgebers auf das Stellelement die elektromechanischen Übertragungsmittel das Stellelement so weit in Richtung größerer Leistung der Antriebsmaschine verstellen, daß die Anschläge an dem Sollwertgeber und an dem Zwischenstück voneinander abheben (vgl. letztes Merkmal des Anspruches 1). Die Beschwerdeführerin hat dies auf der Basis der Antischlupf-Regelung und der Geschwindigkeitsregelung durch den Elektromotor (1) der Druckschrift D5 begründet und hat festgestellt, daß im angefochtenen Anspruch 1 nicht zwischen Normalbetrieb und Notbetrieb unterschieden werde.
Zur erfinderischen Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin noch auf die Druckschrift D3 hingewiesen. Auch bei der daraus bekannten Lastverstellung seien beide Betriebsfälle möglich, daß nämlich einerseits die Drosselklappe durch das Gaspedal verstellt werde und andererseits die Einstellung der Drosselklappe durch einen Stellmotor erfolge. Der Fachmann werde durch die Kombination der Lehren aus den Druckschriften D5 und D3 auf einen Weg geleitet, der zum Patentanspruch 1 führe.
Die Einrichtung nach Anspruch 1 sei daher nicht .../... erfinderisch.
VI. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hat den Argumenten der Beschwerdeführerin widersprochen und hat angeführt, daß die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Merkmale des Anspruches 1 weder aus der Druckschrift D5 bekannt seien, noch in Verbindung mit der Druckschrift D3 hergeleitet werden könnten. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdegegnerin die einzelnen Merkmale des Anspruches 1 erläutert und hat vorgetragen, daß sowohl bei der Ausführung nach Figur 1 als auch bei der Ausführung nach Figur 2 des angefochtenen Patents das Stellelement (60) von dem Sollwertgeber (6) mechanisch entkoppelt ist, wenn die über die elektromechanischen Übertragungsmittel auf das Stellelement (60) übertragene Stellposition des Stellelementes (60) der Stellposition des Sollwertgebers
(6) entspricht, was sowohl im regulären Betrieb (nach der Beschreibung Spalte 8, Zeilen 35 bis 40, der dritte Betriebszustand) als auch im geregelten Leerlaufbetrieb (Spalte 8, Zeilen 28 bis 35, zweiter Betriebszustand) der Fall sei. Die Merkmale des Anspruches 1, wonach die Anschläge an dem Sollwertgeber und an dem Zwischenstück bei von dem Sollwertgeber mechanisch entkuppeltem Stellelement außer Eingriff sind und wonach bei elektromechanischer Übertragung der Stellposition des Sollwertgebers auf das Stellelement die elektromechanischen Übertragungsmittel das Stellelement so weit in Richtung größerer Leistung der Antriebsmaschine verstellen, daß die Anschläge an dem Sollwertgeber und an dem Zwischenstück voneinander abheben, seien vor allem bei dem Ausführungsbeispiel .../...
nach Figur 1 von Bedeutung, das für Fahrzeugmaschinen wesentlich sei, da dadurch beim Übergang von elektromechanischer Betätigung zur mechanischen Betätigung (d. h. beim Notbetrieb: erster und vierter Betriebszustand; Spalte 8, Zeilen 20 bis 27 und 40 bis 45) die Drosselklappenöffnung verkleinert und somit die Leistung etwas gesenkt werde. Dadurch werde ein sich auf das Fahrzeug ungünstig auswirkender Leistungssprung vermieden. In bestimmten Fällen könne diese Einstellung aber auch bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 2 auftreten. Einzelheiten hierzu wurden jedoch nicht angegeben.
VII. Anträge Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat schriftlich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents beantragt. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Neuheit Die Beschwerdeführerin hat die Neuheit der Einrichtung in Hinblick auf die Druckschrift D5 in Frage gestellt. Hierzu ist festzustellen, daß es sich bei dieser bekannten Einrichtung normalerweise um eine mechanische .../... Übertragung handelt, bei der die Stellposition des mechanischen Sollwertgebers (Gaspedal) nicht durch elektromechanische Übertragungsmittel auf die Stellposition der Drosselklappe (die Leistung der Antriebsmaschine bestimmendes Stellelement) übertragen wird. Eine überlagerte Verstellung durch einen Elektromotor erfolgt lediglich für die Antischlupfregelung und die Geschwindigkeitsregelung, die aber unabhängig von der Stellung des Gashebels ist. Diese spezifischen Regelungen, die auch als elektromechanische Übertragungen zu betrachten sind, überlagern hier die mechanische Übertragung für den Normalbetrieb, während nach dem angefochtenen Patent zwar bei Antischlupfregelung und Geschwindigkeitsregelung auch eine entsprechende Ansteuerung des elektrischen Verstellmotors stattfindet, die aber eine für den Normalbetrieb vorgesehene elektromechanische Übertragung überlagert. Bei der Einrichtung nach der Druckschrift D3 fehlt ein Zwischenstück im Sinne des Anspruches 1, d. h. zwischen einem Sollwertgeber (6, 10, 3) und einem Stellelement (5, 1). Die dort gezeigte, auf der Drosselklappenwelle frei drehbar angeordnete Trommel (3) ist über ein Verbindungsglied (10) in ständiger Verbindung mit dem Sollwertgeber (Scheibe 6) und daher Teil des Sollwertgebers, während die mit dem Stellelement (5) zusammenwirkende Hebeleinrichtung (11) direkt mit dem Verstellmotor gekoppelt ist. Es sind daher keine der Einrichtung nach Anspruch 1 entsprechenden Anschläge am Sollwertgeber und am Zwischenstück vorgesehen, die bei mit dem Sollwertgeber (Scheibe 6) gekuppelten Stellelement (5) gegenseitig in Eingriff sind bzw., die bei von dem Sollwertgeber mechanisch entkuppelten Stellelement außer Eingriff sind.
.../... Die Einrichtung nach Anspruch 1 ist daher neu im Sinne des Artikels 54 EPÜ.
3. Nächstkommender Stand der Technik Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird als nächstkommender Stand der Technik die Einrichtung nach der Druckschrift D5 (Figuren 2 und 6) in Betracht gezogen.
4. Aufgabe und Lösung 4.1 Aufgabe:
In der Beschreibung des angefochtenen Patents ist als Vorteil der Erfindung angegeben (vgl. Spalte 2, Zeilen 35 bis 38), daß eine Verstellung des Stellelementes aus einer Ruhelage in zwei Verstellrichtungen möglich ist. Unter Weglassung der Lösungsansätze besteht die Aufgabe daher darin, eine Einrichtung zum Übertragen einer Stellposition eines Sollwertgebers auf eine Stellposition eines eine Leistung einer Antriebsmaschine bestimmenden Stellelements so zu gestalten, daß eine größere Flexibilität beim Einsatz der Einrichtung erzielbar ist.
4.2 Lösung:
Diese Aufgabe wird dadurch gelöst, daß ein Zwischenstück und eine eine Anschlagstelle des Zwischenstückes gegen einen Anschlag des Stellelementes rückstellende Feder vorgesehen sind.
5. Erfinderische Tätigkeit .../...
5.1 Bei der Einrichtung nach der Druckschrift D5 wird die Drosselklappe normalerweise über einen mit dem Gaspedal verbundenen Hebel (3) mechanisch verstellt. Nur in Sonderfällen (Räderschlupf und Regelung einer konstanten Fahrgeschwindigkeit) greift ein Stellmotor ein und überlagert die mechanische Übertragung. Zu einer elektromechanischen Verstellung der Drosselklappe in Abhängigkeit von dem Gaspedal (Sollwertgeber), ist hier keine Anregung gegeben. Im Gegenteil, durch einen Hinweis auf die höhere Zuverlässigkeit der mechanischen Übertragungseinrichtung gegenüber einer elektrischen Übertragungseinrichtung (vgl. Spalte 12, Zeilen 49 bis 57) führt diese Druckschrift von der Verwendung einer elektrischen Übertragungseinrichtung sogar weg. Damit spielt auch die Problematik eines Ausfalls der elektrischen Verstelleinrichtung keine wesentliche Rolle. Der Fachmann hat daher keine Veranlassung diese bekannte Übertragungseinrichtung so zu gestalten, daß sie für Normalbetrieb mit einem mechanisch betätigten Sollwertgeber und einem elektromechanisch betätigten Stellelement arbeitet und im Notbetrieb auf eine rein mechanische Verstelleinrichtung umgeschaltet werden kann.
Selbst wenn der Fachmann eine elektromechanische Übertragung vorsehen würde, gibt es keinen Anlaß oder Hinweis, die daraus resultierende Einrichtung so zu gestalten, daß bei elektromechanischer Übertragung der Stellposition des Sollwertgebers auf das Stellelement die elektromechanischen Übertragungsmittel das Stellelement so weit in Richtung größerer Leistung der Antriebsmaschine verstellen, daß die Anschläge an dem Sollwertgeber und an dem Zwischenstück voneinander abheben.
.../...
5.2 Auch die Druckschrift D3 kann keine Anregung geben, die zur Einrichtung gemäß Anspruch 1 führen könnte. Zwar wird bei dieser bekannten Einrichtung die Stellposition des mechanischen Sollwertgebers (Gaspedal) gemessen (vgl. Sensor 16) und über eine Regeleinrichtung (18) auf den Elektromotor übertragen, doch ist die Einrichtung so aufgebaut, daß der Elektromotor nur in Schließrichtung der Drosselklappe wirkt und die durch mechanische Verstellmittel getätigte Öffnungsbewegung der Drosselklappe lediglich bremsen kann. Weiterhin ist dort kein Zwischenstück im Sinne des Anspruches 1 vorgesehen. Die auf der Drosselklappenwelle frei drehbar angeordnete Trommel (3) ist durch einen Hebel (10) in ständiger Verbindung mit einer vom Gashebel betätigten, mit dem Sollwertgeber verbundenen Verstellscheibe (6), wodurch die Trommel (3) zunächst in eine Öffnungsrichtung verstellt werden kann, das Stellelement (5) über einen Hebel (5b) jedoch an der Hebeleinrichtung (11, 11a) des Stellmotors anliegt und entsprechend der Verstellung durch den Stellmotor nachläuft. Diese Einrichtung unterscheidet sich daher in seinem Aufbau grundlegend von derjenigen nach der Druckschrift D5. Eine Übertragung der aus der Druckschrift D3 bekannten Merkmale auf die Einrichtung nach D5 ist daher nicht naheliegend. Auch ist nicht ersichtlich, wodurch der Fachmann angeregt werden könnte, bestimmte Merkmale aus der Einrichtung nach der Druckschrift D3 herauszugreifen und sie auf die Einrichtung nach der Druckschrift D5 zu übertragen, um dadurch zum Gegenstand gemäß dem Anspruch 1 zu gelangen.
5.3 Die Einrichtung nach Anspruch 1 beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit. .../...
6. Das erteilte Patent hat daher Bestand.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Maslin C. Andries