Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1999
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 06.07.1999 – T 839/97
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1999:T083997.19990706
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0839/97 - 3.2.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 6. Juli 1999 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Valeo Deutschland GmbH & Co. Sicherheitssysteme Waldstraße 2 D-85253 Erdweg (DE) Vertreter:
COHAUSZ HANNIG DAWIDOWICZ & PARTNER Patentanwälte Schumannstraße 97-99 D-40237 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:
(Einsprechende) Hülsbeck & Fürst GmbH. & Co. KG. Steeger Straße 27 D-42551 Velberg (DE) Vertreter:
Oedekoven, Wolf-Dieter, Dipl.-Ing. Erhardtstraße 8/V D-80469 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 24. Juni 1997 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 582 820 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
F. A. Gumbel P. Alting van Geusau J. H. van Moer
Sachverhalt und Anträge
I. Auf die europäische Patentanmeldung Nr. 93 110 243.8, die am 26. Juni 1993 angemeldet worden war, wurde mit Wirkung vom 16. August 1995 das europäische Patent Nr. 0 582 820 erteilt.
II. Gegen das erteilte Patent hat die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) Einspruch eingelegt und den Widerruf des Patents wegen mangelnder Neuheit, bzw. mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ) seines Gegenstandes beantragt. Im Einspruchsverfahren wurde auf folgende Dokumente verwiesen:
III. D1:
US-A-3 566 632 und D2:
DE-A-2 126 574. Mit Entscheidung vom 24. Juni 1996 hat die Einspruchsabteilung das Patent widerrufen. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, daß weder der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem mit Schreiben vom 29. Oktober 1996 eingereichten Hauptantrag noch der des am selben Tag eingereichten Hilfsantrags auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Die D2 zeige, daß der Sperriegel in bezug auf den Schließzylinder hinter dem Steuerschieber und neben dem inneren Ende des Drehschalters angeordnet sei. Für den Fachmann habe es nahegelegen, diese raumsparende Anordnung bei dem Lenkschloß nach der D1 anzuwenden, um so die gestellte Aufgabe zur weiteren Verkürzung der Baulänge dieses bekannten Lenkschlosses zu lösen.
.../...
IV. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) am 1. August 1997 unter gleichzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung wurde am 24. Oktober 1997 eingereicht.
V. In einem der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Bescheid hat die Kammer die Frage angesprochen, ob der beanspruchte Gegenstand das im Patent angesprochen Problem vollständig löse, denn die vorliegenden Ansprüche enthielten keine Merkmale die, ausgehend von dem aus D1 bekannten Lenkschloß, auf eine Verkürzung der Baulänge schließen lassen könnten. Es sei zusätzlich zu den in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Gründen für das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit auch noch zu diskutieren, ob ausgehend von dem aus der D2 bekanten Lenkschloß eine erfinderische Leistung nötig war, um zum beanspruchten Lenkschloß zu gelangen.
VI. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Faksimile vom 29. Juni 1999 neue Ansprüche 1 gemäß einem Haupt- und einem Hilfsantrag vorgelegt.
VII. Es wurde am 6. Juli 1999 in Anwesenheit beider Parteien mündlich verhandelt. Während der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin Hilfsanträge 1 und 2 mit jeweils einem neuen Anspruch 1 sowie einem Hilfsantrag 3 mit Ansprüchen 1 bis 3 und einer angepaßten Beschreibung eingereicht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen .../...
Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Basis des Hauptantrags vom 29. Juni 1999, hilfsweise auf der Basis der in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträge 1 bis 3. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet:
"1. Lenkschloß für ein Kraftfahrzeug mit einem Schließzylinder, dessen Zylinderkern mit dem inneren Ende einen Steuernocken (6) verdreht, der einen den Sperriegel (14) bewegenden Steuerschieber (9) quer zur Schloßachse (10) verschiebt, wobei der Steuernocken (6) mit seinem inneren Ende mit einem Drehschalter (4) verbunden ist und wobei der Sperriegel (14) mit seiner Achse zur Schloßachse (10) seitlich versetzt neben dem Steuerschieber (9) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Sperriegel (14) in bezug auf den Schließzylinder hinter dem Steuerschieber (9) und neben dem inneren Ende des Drehschalters (4) angeordnet ist, wobei das innere Ende des Drehschalters (4) nur wenige Millimeter vom Steuerschieber entfernt angeordnet ist." Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von obigem Anspruch nur dadurch, daß die Worte "wenige Millimeter" durch "2 Millimeter" ersetzt wurden. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 lautet (nach einer sprachlichen Richtigstellung):
"1. Lenkschloß für ein Kraftfahrzeug mit einem Schließzylinder, dessen Zylinderkern mit dem inneren Ende einen Steuernocken (6) verdreht, der einen den Sperriegel (14) bewegenden Steuerschieber (9) quer zur .../... Schloßachse (10) verschiebt, wobei der Steuernocken (6) mit seinem inneren Ende mit einem Drehschalter (4) verbunden ist und wobei der Sperriegel (14) mit seiner Achse zur Schloßachse (10) seitlich versetzt neben dem Steuerschieber (9) und in bezug auf den Schließzylinder hinter dem Steuerschieber (9) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Sperriegel (14) neben dem inneren Ende des Drehschalters (4) angeordnet ist, wobei das innere Ende des Drehschalters (4) nur wenige Millimeter vom Steuerschieber entfernt angeordnet ist und der Steuerschieber (9) durch mindestens zwei Federn (13) in Richtung der Lenksäule belastet ist, wobei der Steuerschieber (9) einen seitlichen Vorsprung (20, 20a) bildet, der am inneren Ende des Sperriegels (14) anliegt."
Anspruch 1 des Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von demjenigen gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, daß die Worte "wenige Millimeter" durch "2 Millimeter" ersetzt wurden. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.
VII. Zur Stützung ihrer Anträge hat die Beschwerdeführerin im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Der nächstkommende Stand der Technik sei in der D1 offenbart. Aufgabe der Erfindung sei es, ein Lenkschloß dieser Art so zu verbessern, daß es in Richtung der Schloßachse eine noch geringere Länge aufweist. Dies werde erfindungsgemäß dadurch erreicht, daß der Sperriegel hinter dem Steuerschieber und neben dem innerern Ende des Drehschalters angeordnet sei, so daß das innere Ende des Drehschalters nur wenige Millimeter .../...
vom Steuerschieber entfernt liegen könne. Die D2 offenbare zwar die seitlich versetzte Lage der Achse des Sperriegels, zwischen Steuerschieber und Drehschalter sei jedoch eine Sperriegelfeder angeordnet, so daß immer ein Teil der Grundfläche des Sperriegels für die Feder benötigt werde, was die Baulänge vergrößere.
Im übrigen sei der D2 auch nicht zu entnehmen, wie der Steuerschieber mit dem Sperriegel verbunden sei. Somit sei der D2 ebenfalls kein Hinweis zu der speziellen Ausführung des Steuerschiebers gemäß dem letztem Merkmal des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 und 3 zu entnehmen. Es sei als erfinderisch zu werten, durch die Anordnung der Bauteile nebeneinander dem Schloß nach der D2 zu noch größerer Kompaktheit zu verhelfen.
VII. Die Beschwerdegegnerin widersprach den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Ihre Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Nicht D1 sondern D2 sei als nächstkommender Stand der Technik zu werten. Beim Gegenstand des Hauptantrags und ersten Hilfsantrag bleibe als Unterschied nur noch die seitlich versetzte Lage des Sperriegels übrig, denn die D2 zeige bereits, daß das innere Ende des Drehschalters nur wenige, wenn nicht zwei Millimeter vom Steuerschieber entfernt angeordnet sei. Die versetzte Lage des Sperriegels sei dem Fachmann aus der D1 bekannt. Im Bedarfsfall werde er ohne weiteres eine solche versetzte Anordnung des Sperriegels wählen, in Abhängigkeit von der Lage des Lenkschlosses relativ zur Lenksäule. .../...
Die in den Hilfsanträge 2 und 3 beanspruchten Lenkschlösser enthielten nur unwesentliche weitere konstruktive Merkmale, die ebenfalls schon teilweise der D2 entnommen werden könnten oder naheliegende Abwandlungen darstellten. Die Federbelastung des Sperriegels könne nämlich ohne weiteres vom Sperriegel auf den Steuerschieber verlagert werden und es liege im Belieben des Fachmanns, die eine oder andere Lösung anzuwenden. Der in der D2 offenbarte Steuerschieber enthalte zwangsläufig einen seitlicher Vorsprung, um den in bezug auf den Steuerschieber seitlich angeordneten Sperriegel mitnehmen zu können. Im übrigen sei nicht einsehbar, inwieweit dieses Merkmal zur Lösung der gestellten Aufgabe einen Beitrag leiste.
Aus diesem Grunde enthalte keines der beanspruchten Lenkschlösser gemäß den vorliegenden Anträgen erfinderische Merkmale, weshalb das Patent wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit widerrufen werden müsse.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Änderungen 2.1 Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beziehungsweise gemäß Hilfsantrag 1 beruht auf dem erteilten Anspruch 1, ergänzt durch das in der Beschreibung des Patents enthaltene Merkmal, nach dem das innere Ende des Drehschalters nur wenige Millimeter beziehungsweise 2 Millimeter vom Steuerschieber entfernt angeordnet ist .../...
(siehe Spalte 3, Zeilen 25 bis 28). Diese Kombination von Merkmalen ist ebenfalls im ursprünglichen Anspruch 2 beziehungsweise im ursprünglichen Anspruch 3 enthalten. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 bzw. gemäß Hilfsantrag 3 enthalten zusätzlich zu den Merkmalen nach Anspruch 1 des Hauptantrags bzw. nach Hilfsantrags 1 noch die Merkmale des erteilten Anspruchs 4, welche Merkmale identisch mit den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 5 sind.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 3 des Hilfsantrags 3 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 und 3, wobei die Merkmale des Anspruchs 2 ihre Stützung in der ursprüngliche eingereichten Beschreibung auf Seite 4, Zielen 6 bis 12 finden und die Merkmale des Anspruchs 3 den Merkmalen des ursprünglich eingereichten Anspruchs 4 entsprechen.
Die geltenden Ansprüche geben somit keinen Anlaß für Einwände nach Artikel 123 (2) oder (3) EPÜ.
2.2 Die Beschreibung gemäß Hilfsantrag 3 wurde an den betreffenden Anspruch 1 angepaßt und es wurde einige sprachliche Korrekturen ausgeführt. Hiergegen bestehen ebenfalls keine Bedenken.
3. Erfordernisse der Regel 29 (1) und des Artikels 84 EPÜ 3.1 Der aus der Sicht der Beschwerdeführerin nächstkommende Stand der Technik gemäß der D1 offenbart ein Lenkschloß mit allen im Oberbegriff des Anspruchs 1 gemäß Hauptund Hilfsantrag 1 angegebenen Merkmalen und zusätzlich noch das im Kennzeichen dieser Ansprüche vorhandene .../...
Merkmal nach dem der Sperriegel in bezug auf den Schließzylinder hinter dem Steuerschieber angeordnet ist.
3.2 Die Beschwerdeführerin war zwar der Auffassung, daß letzteres Merkmal nicht eindeutig der D1 entnommen werden könne, die Figuren 2 und 3 der D1 zeigen jedoch klar, daß der Sperriegel 67 in bezug auf den Schließzylinder 19 hinter der Steuerschieber 45 liegt.
3.3 Folglich ist sowohl Anspruch 1 gemäß Hauptantrag als auch Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht ausreichend gegenüber dem nächstkommenden Stand der Technik nach der D1 abgegrenzt. Somit sind diese geänderten Ansprüche, die gemäß Artikel 102 (3) EPÜ allen Erfordernissen des EPÜ genügen müssen, schon im Hinblick auf Regel 29 (1) EPÜ nicht gewährbar.
3.4 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist zwar ausreichend gegenüber dem Stand der Technik nach der D1 abgegrenzt, im Kennzeichen dieses Anspruchs 1 (dies gilt im übrigen auch für Anspruch 1 des Hauptantrags) ist jedoch angegeben, daß das innere Ende des Drehschalters "nur wenige Millimeter" vom Steuerschieber entfernt ist. Eine solche unbestimmte Maßangabe für den Abstand zwischen dem Drehschalter und Steuerschieber verstößt nach Auffassung der Kammer gegen das Erfordernis der Klarheit des Anspruchs, zumal es sich im vorliegenden Fall um ein für die Definition der Erfindung wesentliches Merkmal handelt und ein solches Merkmal eindeutig definiert sein muß (Artikel 84 EPÜ).
Anspruch 1 des Hilfsantrag 2 ist daher auf Grund der Nicht-Erfüllung des Erfordernisses der Klarheit nicht .../... gewährbar.
3.5 Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 durch eine eindeutige Angabe des Abstands zwischen Steuerschieber und innerem Ende des Drehschalters, nämlich 2 Millimeter. Dieser Anspruch erfüllt sowohl die Erfordernisse der Regel 29 (1) EPÜ als auch die des Artikels 84 EPÜ in bezug auf die Klarheit des Anspruchs und kann somit als Basis für die Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit dienen.
4. Neuheit (Hilfsantrag 3) 4.1 Die Neuheit des in Anspruch 1 beanspruchten Lenkschlosses folgt schon daraus, daß der verfügbare Stand der Technik kein Lenkschloß offenbart, in dem sowohl der Sperriegel mit seiner Achse zur Schloßachse seitlich versetzt neben dem Steuerschieber als auch in bezug auf den Schließzylinder hinter dem Steuerschieber angeordnet ist.
Die Neuheit wurde im übrigen nicht bestritten, so daß sich weitere Erläuterungen hierzu erübrigen.
5. Erfinderische Tätigkeit (Hilfsantrag 3) 5.1 D1 beschreibt den Stand der Technik, von dem der Anspruch 1 im Oberbegriff ausgeht. Die Beschwerdegegnerin war der Auffassung, daß die D2 näher komme und dieser Stand der Technik daher als Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, genommen werden sollte.
.../... Die Kammer ist der Meinung, daß zwar im vorliegenden Fall auch die D2 als Ausgangspunkt hätte gewählt werden können, das in dieser Druckschrift offenbarte Lenkschloß jedoch insgesamt nicht näher kommt als das in der D1 offenbarte Lenkschloß und daher letzteres Lenkschloß ein geeigneter Ausgangspunkt für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ist.
5.2 So offenbart die D2 nicht das Merkmal aus dem Oberbegriff, nach dem der Sperriegel mit seiner Achse zur Schloßachse seitlich versetzt ist, und bis auf das Merkmal, daß der Sperriegel neben dem inneren Ende des Drehschalters angeordnet ist, auch nicht die restlichen kennzeichenden Merkmale.
Insbesondere kann der Beschwerdegegnerin nicht darin gefolgt werden, daß die D2 einen seitlichen Vorsprung am Steuerschieber offenbare, der am inneren Ende des Sperriegels anliege, und daß insbesondere die Figur 1 der D2 zeige, daß das innere Ende des Drehschalters nur 2 Millimeter vom Steuerschieber entfernt angeordnet ist. Figur 1 der D2 zeigt nämlich eindeutig, daß die dem Drehschalter 16 betätigende Welle durch ein nicht näher bezeichnetes, zwischen Steuerschieber und Schalter liegendes Zwischenteil hindurchgeht. Dieses Zwischenteil hat dabei wegen seiner Funktion als Abstützstelle für die den Riegel in seine Sperrstellung bringende Feder 2 sicher eine größere Breite als 2 Millimeter. Wegen des dargestellten Durchganges der Welle 13 durch das Zwischenstück hindurch bis zum Drehschalter 16 besteht auch keine Basis für die Annahme, daß der Drehschalter sich in dieses Zwischenstück erstreckt. Die im Vergleich hierzu herangezogene Figur 1 des angefochtenen Patents zeigt dagegen, daß die den Schalter bedienende Welle 7 .../...
nur sehr kurz in den Bereich des Drehschalters neben dem Steuerschieber hineinragt. Weiter wird in der D2 in bezug auf den Riegel lediglich gesagt, daß er am Schiebeteil befestigt ist (siehe Seite 2, vorletzter Absatz) und auch in den Figuren fehlt entgegen der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Offenbarung eines Vorsprungs, der angeblich seitlich in den Riegel eingreift, jedes technisch eindeutige Detail, wie die Befestigung ausgestaltet ist.
5.3 Ausgehend von dem aus der D1 bekannten Lenkschloß ist die Aufgabe des Patents darin zu sehen, ein solches Lenkschloß so zu verbessern, daß es in Richtung der Schloßachse eine geringere Länge aufweist (siehe, Spalte 1, Zeilen 35 bis 38 des Patents). Diese Aufgabe wird mit dem Lenkschloß gemäß Anspruch 1 gelöst, insbesondere dadurch, daß eine platzsparende Anordnung von Sperriegel und Steuerschieber vorgeschlagen wird.
Wie oben schon angeführt wurde, offenbaren weder die D1 noch die D2 einen auf 2 Millimeter beschränkten Abstand zwischen dem inneren Ende des Drehschalters und dem Steuerschieber sowie die beanspruchte Federanordnung und dem Eingriff eines seitlichen Vorsprungs des Steuerschiebers zur Mitnahme des Sperriegels. Somit kann hiervon keine Anregung ausgehen, solche konstruktiven Änderungen bei einem aus der D1 bekannten Lenkschloß anzuwenden.
5.4 Die Beschwerdegegnerin war der Auffassung, daß es im Belieben der Fachmann liege, den Abstand zwischen .../... Steuerschieber und Ende des Drehschalters zu verkleinern. Die D1 zeigt jedoch, daß dort die sich zwischen Steuerschieber und Drehschalter erstreckende Lenkwelle eine grundlegende konstruktive Abänderung des gesamten Lenkschlosses verlangen würde, um die Lenkwelle zu umgehen und ein Zueinanderbringen des Steuerschiebers und Drehschalters zu ermöglichen. Hinweise in dieser Richtung sind der D1 nicht zu entnehmen und wurden von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt. Andererseits ist bei der D2 zwischen Steuerschieber und Drehschalter die Sperriegelfeder angeordnet und weder sind dieser Druckschrift irgendwelche Hinweise in Richtung der beanspruchten Lösung mit Federbelastung des Steuerschiebers noch zur beanspruchten weiteren konstruktiven Umgestaltung des Steuerschiebers zur platzsparenden Bedienung des Sperriegels zu entnehmen.
5.5 Es besteht keine Veranlassung, auf die im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen und im Beschwerdeverfahren nicht weiter aufgegriffenen Druckschriften, inklusive der in der Beschreibung des Patents genanten Druckschriften einzugehen, da sie dem Gegenstand des Anspruchs 1 ersichtlich nicht näher kommen als das in der Beschwerde behandelte Material.
5.6 Zusammenfassend kommt die Kammer zu dem Ergebnis, daß die entgegengehaltenen Druckschriften weder für sich noch in irgendwelchen Kombinationen sowie in Verbindung mit dem einem Fachmann zu unterstellenden Wissen dem Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit patenthindernd .../...
entgegenstehen (Artikel 56 EPÜ), so daß das Patent auf der Basis des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 Bestand haben kann. Bestandsfähig sind auch die abhängigen Ansprüche 2 und 3, die vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 beinhalten (Regel 29 (3) EPÜ).
Die angepaßte Beschreibung entspricht den Vorschriften des EPÜ, Regel 27, und ist ebenfalls für die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung geeignet.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtenen Entscheidung wird aufgehoben.
2. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 und 2 werden zurückgewiesen.
3. Die Sache wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Auflage, das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 1999 zum Hilfsantrag 3 überreichten Unterlagen (Ansprüche 1 bis 3 und Beschreibung) sowie den Zeichnungen gemäß Patentschrift in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten.
Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
S. Fabiani F. Gumbel