Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 1999
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 02.07.1999 – T 318/99
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:1999:T031899.19990702
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0318/99 - 3.2.4
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.4 vom 2. Juli 1999 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft D-80788 München (DE) Vertreter:
Dirscherl, Josef c/o Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft Patentabteilung AJ-34 D-80788 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. November 1998 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 94 113 276.3 aufgrund des Artikels 97(1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C. A. J. Andries H. A. Berger
C. Holtz
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) hat gegen die am 23. November 1998 zur Post gegebene Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der Anmeldung Nr. 94 113 276.3 die am 4. Dezember 1998 eingegangene Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung ist am 10. März 1999 eingegangen.
II. Die Prüfungsabteilung war zur Auffassung gekommen, daß im Hinblick auf die Druckschrift US-A-4 134 261 (D1) die Anmeldung den Erfordernissen der Artikel 52 (1) und 54 EPÜ nicht genüge, da der beanspruchte Gegenstand nicht mehr neu sei. Dabei lag der Entscheidung die zweite alternative Ausbildung gemäß dem ursprünglich eingereichten Anspruch 2 zugrunde, die als Anspruch 1 weiterverfolgt wurde.
Im Laufe des Prüfungsverfahrens sind noch folgende Druckschriften genannt worden:
D2:
Patent Abstracts of Japan, vol. 12, no. 384 (M-753), 13. Oktober 1988 zu JP-A-63 134831 D3:
Patent Abstracts of Japan, vol. 8, no. 224 (M-331), 13. Oktober 1984 zu JP-A-59 105941 D4:
Bosch Automotive Handbook, Stuttgart, 1986, Seite 305. Die Beschwerdeführerin hat auf das Fremdwörterbuch Duden, Band 5, 4. Auflage, Seite 698 (D5) im Hinblick auf das Wort "sequentiell" hingewiesen. .../...
2 Im Europäischen Recherchenbericht sind darüber hinaus folgende Druckschriften angeführt:
D6:
Patent Abstracts of Japan, vol. 9, no. 231 (M-414), 18. September 1985 zu JP-A-60 088833 D7:
Patent Abstracts of Japan, vol. 15, no. 329 (M-1149), 21. August 1991 zu JP-A-03 124907 D8:
Patent Abstracts of Japan, vol. 12, no. 272 (M-724), 28. Juli 1988 zu JP-A-63 055337 D9:
III. FR-A-2 200 891. Am 25. Juni 1999 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Dabei griff die Beschwerdeführerin wiederum auf die erste alternative Ausbildung gemäß dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 zurück und legte neue Ansprüche 1 bis 5 als Grundlage für einen Hauptantrag vor. Hilfsweise wurden die mit Schreiben vom 4. Juni 1998 eingereichten Ansprüche 1 bis 4 aufrechterhalten, die nur die zweite alternative Ausbildung betreffen.
In der mündlichen Verhandlung wurde entschieden, das Verfahren schriftlich fortzusetzen.
IV. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 2 des Hauptantrages haben folgenden Wortlaut:
Anspruch 1:
"Vorrichtung zur Leerlaufsteuerung einer KraftfahrzeugBrennkraftmaschine mit zwei Zylinderreihen, denen .../...
3 jeweils ein Abgaskatalysator mit Lambda-Sonde zugeordnet ist, wobei Mittel vorgesehen sind, die im Leerlaufbetrieb der Brennkraftmaschine wechselweise die Einspritzventile einer der beiden Zylinderreihen abschalten und die die Einspritzventilabschaltung von einer Zylinderreihe auf die andere Zylinderreihe umschalten, wenn die Temperatur (T) des der gerade abgeschalteten Zylinderreihe zugeordneten Abgaskatalysators eine vorgegebene Grenztemperatur (TG) unterschreitet, dadurch gekennzeichnet, daß Mittel vorgesehen sind, die die wechselweise Abschaltung der Einspritzventile einer Zylinderreihe erst bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit (FFZG) größer als 5 km/h aufheben."
Anspruch 2:
"Vorrichtung zur Leerlaufsteuerung einer KraftfahrzeugBrennkraftmaschine mit einem einzigen Abgaskatalysator und Lambda-Sonde, dadurch gekennzeichnet, daß Mittel vorgesehen sind, die im Leerlaufbetrieb der Brennkraftmaschine die Einspritzventile abhängig von der Brennkraftmaschinenzündfolge nach einem vorgegebenen Programm sequentiell abschalten und die die sequentielle Einspritzventilabschaltung zumindest für eine vorgegebene Zeitspanne aufheben, wenn die Temperatur (T) des Abgaskatalysators eine vorgegebene Grenztemperatur (TG) unterschreitet."
Daran schließen sich die abhängigen Ansprüche 3 bis 5 an. .../...
V. Im Oberbegriff des Anspruches 1 ist die Beschwerdeführerin von der Druckschrift D1 ausgegangen und hat die Meinung vertreten, daß keine der zum Stand der Technik genannten Druckschriften eine Vorrichtung zur Leerlaufsteuerung einer Kraftfahrzeug-Brennkraftmaschine offenbare, die Mittel aufweise, mit welchen die wechselweise Abschaltung der Einspritzventile einer Zylinderreihe erst bei einer Fahrgeschwindigkeit größer als 5 km/h aufgehoben werde. Auch sei hierzu keine Anregung gegeben. Die Druckschrift D3 betreffe eine andere Vorrichtung, bei der eine Maximalgeschwindigkeit von 5 km/h in Verbindung mit der Temperatur der Zylinderreihe keine Rolle spiele. Die übrigen zum Stand der Technik genannten Druckschriften könnten ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand nach Anspruch 1 führen. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 sei daher neu und erfinderisch.
Im Hinblick auf die Vorrichtung, die die sequentielle Abschaltung der Einspritzventile betrifft, hat die Beschwerdeführerin eingeräumt, daß in diesem Zusammenhang nur eine Maschine mit einem einzigen Katalysator offenbart ist und hat dies in dem diese Ausführung betreffenden Anspruch 2 klargestellt. Sie hat jedoch die Meinung vertreten, daß diese Vorrichtung nach Anspruch 2 gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu und erfinderisch sei.
Nach Anspruch 2 würden im Leerlaufbetrieb der Brennkraftmaschine oberhalb einer vorgegebenen Grenztemperatur abhängig von, d. h. entsprechend der Brennkraftmaschinenzündfolge nach einem vorgegebenen Programm die Einspritzventile sequentiell abgeschaltet. Dabei sei innerhalb eines Brennkraftmaschinen-Zyklus, .../...
5 d. h. bei einem Viertaktmotor innerhalb von 720° Kurbelwellenumdrehung, nur jeweils das Einspritzventil eines Zylinders abgeschaltet oder ausgeblendet und im nächsten oder einem darauf folgenden Zyklus, werde der Zündfolge entsprechend das nächstfolgende Einspritzventil abgeschaltet, während selbstverständlich das vorher ausgeblendete Einspritzventil wieder eingeschaltet sei, d. h. nicht erneut abgeschaltet werde. Gemäß der Programmsteuerung könne die sequentielle Ausblendung eines Einspritzventils bei den direkt aufeinander folgenden Zyklen erfolgen oder es können mehrere Zyklen dazwischen liegen. Wesentlich sei, daß die Abschaltung entsprechend der Zündfolge geschehe, d. h. bei einer Zündfolge der Zylinder 1, 2, 5, 6, 4, 3 werde nach dem Ausschalten des Zylinders 1 immer der Zylinder 2 und danach der Zylinder 5 usw. ausgeschaltet, unabhängig davon, ob die Ausschaltung im nächsten oder einem späteren, durch die Programmsteuerung festgelegten Zyklus erfolgt. Bei der Vorrichtung nach der Druckschrift D1 sei eine sequentielle Abschaltung im Sinne der Erfindung nicht gegeben, da dort innerhalb eines Zyklus, d. h. bei einem Viertaktmotor innerhalb von 720° sämtliche Zylinder einer Zylinderreihe eines V-Motors abgeschaltet werden und auch so bleiben, d. h. nicht zyklusabhängig geschaltet werden, sondern abhängig von der Temperatur.
VI. Anträge Die Beschwerdeführerin beantragte die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der während der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 1999 eingereichten Ansprüche 1 bis 5 zu erteilen (Hauptantrag). Hilfsweise beantragte sie die Erteilung .../...
6 eines Patents auf der Grundlage der mit Schreiben vom 4. Juni 1998 eingereichten Ansprüche 1 bis 4.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Zulässigkeit der Änderungen (Hauptantrag) 2.1 Anspruch 1:
2.1.1 Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren mit dem Anspruch 1 wieder auf die erste alternative Ausführung der Erfindung zurückgegriffen. Sie hat zwar in ihrer Eingabe vom 4. Juni 1998 (vgl. Seite 1) angegeben, daß die erste Alternative der Erfindung gestrichen wurde, doch hat sie damit keine ausdrückliche Verzichtserklärung abgegeben. Dies geht schon daraus hervor, daß sie die diese erste Alternative betreffenden Teile der Zeichnungen und der Beschreibung beibehalten hat. In den daraufhin eingereichten Ansprüchen sind somit lediglich Formulierungsversuche zu sehen, um sich gegen den Stand der Technik abzugrenzen. Die Weiterverfolgung der ersten alternativen Ausführung ist daher zulässig.
2.1.2 Der Anspruch 1 wurde gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 unter Beachtung der Anspruchskategorie klargestellt ("Mittel"). Die im kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmale sind im ursprünglich eingereichten Anspruch 4 offenbart. Ein Verstoß gegen Artikel 123 (2) EPÜ liegt daher nicht vor. .../...
Der Anspruch 2 wurde wiederum gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 2 unter Beachtung der Anspruchskategorie klargestellt. Seine Merkmale entsprechen im wesentlichen denjenigen des ursprünglich eingereichten Anspruches 2. Die Änderungen verstoßen daher nicht gegen Artikel 123 (2) EPÜ.
3. Klarheit (Hauptantrag) 3.1 Der Anspruch 2 ist auf der Basis des Gesamtinhalts der Anmeldung wie folgt zu verstehen:
Das angegebene Merkmal "abhängig von der Brennkraftmaschinenzündfolge" ist gleichbedeutend mit "entsprechend der Brennkraftmaschinenzündfolge". Da nur diese Bedeutung sinnvoll ist, wie dies klar aus dem Gesamtinhalt der Patentanmeldung hervorgeht und da eine Änderung zu keiner Verbesserung führen würde, kann unter dem Gesichtspunkt der Klarheit der bestehende Wortlaut im Anspruches 2 verbleiben. Die Zündfolge liegt für eine Brennkraftmaschine eindeutig fest, sei es für einen Motor mit der Reihenanordnung der Zylinder oder für einen V-Motor.
Das im Anspruch 2 angeführte Programm ist zwar nicht näher definiert, doch kann es nur im Rahmen der geforderten sequentiellen Abschaltung der Einspritzventile in Abhängigkeit von der Brennkraftmaschinenzündfolge verstanden werden. Bei der sequentiellen Abschaltung werden die Einspritzventile nacheinander abgeschaltet oder ausgeblendet, d. h. daß bei der Abschaltung des nächsten Einspritzventils das zuvor .../...
8 abgeschaltete Einspritzventil wieder tätig ist. Eine andere Auslegung ist deshalb nicht sinnvoll, da nach der in der Beschreibung angeführten Aufgabe (Seite 2, Zeilen 4 bis 9) der Kraftstoffverbrauch im Leerlauf reduziert und als Folge davon das thermische Verhalten der Brennkraftmaschine verbessert werden soll. Eine sequentielle Abschaltung der Einspritzventile ohne einer erneuten Zuschaltung (d. h. bei weiter bestehender Abschaltung) im nächsten Brennkraftmaschinen-Zyklus würde zu einer zeitweisen vollkommenen Abschaltung der Maschine führen, was erfindungsgemäß gerade vermieden werden soll (vgl. Kritik zum Stand der Technik auf Seite 1). Es könnte dann auch nicht mehr von einem Leerlaufbetrieb gesprochen werden. Die sequentielle Abschaltung trifft selbstverständlich auch dann zu, wenn nach dem Programm die Abschaltung jeweils erst nach mehreren Zyklen erfolgt.
Bei einem 6-Zylindermotor mit z. B. der Zündfolge 1-2-56-4-3 müssen bei einer sequentiellen Abschaltung die Zylinder 1, 2, 5, 6, 4 und 3 nacheinander in dieser Reihenfolge abgeschaltet werden. Damit ist bei einer Viertaktmaschine während eines Zyklus, d. h. bei zwei Umdrehungen jeweils ein Einspritz-Impuls ausgeschaltet oder wenn nach dem Programm der nächste Zylinder erst nach mehreren Zyklen abgeschaltet wird, sind zwischen den Zyklen mit jeweils einer Zylinderabschaltung ein oder mehrere Zyklen vorgesehen, in welchen sämtliche Zylinder normal eingeschaltet sind. Beim Abschalten des nächsten Einspritzventils ist jedoch wiederum die Zündfolge einzuhalten, d. h. nach dem oben genannten Beispiel ist nach dem Abschalten und das darauf folgende normale Funktionieren des Einspritzventiles des Zylinders 1 der Zylinder 2 abzuschalten.
.../...
3.2 Beim Wortlaut der Ansprüche sollte, soweit dies noch nicht geschehen ist, auf die Kategorie der Ansprüche geachtet werden, d. h. es sollten die Mittel angegeben werden, die zur Durchführung der Verfahrensmerkmale vorgesehen sind (z. B. Mittel für).
4. Stand der Technik 4.1 Aus der Druckschrift D1 ist eine Vorrichtung zur Steuerung einer Kraftfahrzeug-Brennkraftmaschine bekannt, bei der jeweils ein Katalysator und eine Lambda-Sonde einem ersten und einem zweiten Abgassystem einer ersten und zweiten Zylinderreihe des Motors zugeordnet sind, wobei bei geringer Belastung in Abhängigkeit von der Temperatur im jeweiligen Katalysator die erste oder die zweite Zylinderreihe komplett abgeschaltet wird. Fällt die Temperatur in dem Katalysator unter eine bestimmte Grenztemperatur, so wird die entsprechende Zylinderreihe wieder zugeschaltet und die Zylinderreihe des anderen Katalysators abgeschaltet, wenn die Temperatur dieses anderen Katalysators über der Grenztemperatur liegt. Bei 6-Zylinder-V-Motoren mit der Zündfolge 1-2-5-6-4-3 oder der anderen Zündfolge 1-4-5-6-2-3 (vgl. Druckschrift D4) werden daher selektiv die Zylinder 1-2-3 oder 4-5-6 jeweils gleichzeitig - als Gruppe - abgeschaltet, d. h. sie werden innerhalb eines Brennkraftmaschinen-Zyklus, bei einem Viertaktmotor 720°, abgeschaltet.
Wenn man dabei die Zündimpulsfolge bei einer Viertaktmaschine betrachtet, fallen während zwei Umdrehungen bei der ersten Zündfolge die Zündimpulse I (Zylinder 1), II (2) und VI (3) aus und bei der anderen Zündfolge fallen die Zündimpulse I (1), V (2) und VI (3) aus.
.../...
10 Der Ausfall dieser Zündimpulse kann nur dann erfolgen, wenn die Temperatur des Katalysators über der Grenztemperatur liegt. Ein sequentielles Abschalten der Einspritzventile in Abhängigkeit der Brennkraftmaschinenzündfolge nach einem vorgegebenen Programm im Sinne des Anpruches 2 der Erfindung ist hier nicht angegeben.
4.2 Nach dem Abstract D2 ist zwar nur ein Abgassystem mit einem Katalysator im Motor vorgesehen, wobei oberhalb einer bestimmten Abgastemperatur bei Kraftfahrzeugverzögerung die Brennstoffzufuhr abgeschaltet wird, doch sind keine Angaben darüber gemacht, daß nur einzelnde Zylinder abgeschaltet werden. Offensichtlich ist auch hier während der Abschaltzeit der Katalysator nicht mit Abgas beaufschlagt.
4.3 Das Abstract D3 befaßt sich ebenfalls mit der Abschaltung der Brennstoffzufuhr bei einer Brennkraftmaschine bei Leerlauf und Fahrzeugverzögerung, wobei die Motortemperatur berücksichtigt wird. Aber auch hier sind keine Angaben zu entnehmen, die auf die Abschaltung einzelner Zylinder schließen lassen. Auch ist nicht angegeben, bei welcher Fahrzeuggeschwindigkeit die Abschaltung aufgehoben wird.
4.4 Die Druckschriften D4 und D5 befassen sich mit allgemeinen Angaben, wie der Zündfolge bei Verbrennungskraftmaschinen (Druckschrift D4) und der Bedeutung des Wortes sequentiell (Druckschrift D5).
4.5 Nach dem Abstract D6 wird die Brennstoffzufuhr zur Brennkraftmaschine unterbrochen, wenn die Belastung der Brennkraftmaschine und die zugeführte Luft unter ein .../...
11 bestimmtes Minimum fällt. Die Unterbrechung wird dann aufgehoben, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit zwischen 0 und 10 km/h liegt oder wenn die Belastung der Maschine höher als ein festgelegter Wert ist. Eine Einzelzylinderabschaltung ist nicht angegeben.
4.6 Das Abstract D7 befaßt sich mit der Feststellung von Fehlverhalten bei Katalysatoren mit Hilfe von Sauerstoffsensoren und macht ebenfalls keine Angaben über das Abschalten von einzelnen Zylindern der Brennkraftmaschine.
4.7 Nach dem Abstract D8, das eine FahrzeuggeschwindigkeitsRegelung betrifft, sind die Zylinder einer Brennkraftmaschine in drei Gruppen eingeteilt. Beim Überschreiten von Grenzwerten der Fahrzeuggeschwindigkeit werden nacheinander die Zylinder der ersten bis dritten Gruppe abgeschaltet. Durch das stufenweise Abschalten der Zylinder kann die Geschwindigkeit zuverlässig begrenzt werden. Über ein Zu- oder Abschalten der Zylinder in Abhängigkeit von der Katalysatortemperatur ist keine Aussage gemacht. Auch werden die Zylinder nicht sequentiell in Abhängigkeit von der Brennkraftmaschinenzündfolge abgeschaltet.
4.8 Die Druckschrift D9 betrifft eine Brennkraftmaschine, bei der zwar die Brennstoffzufuhr zu den einzelnen Zylindern unterbrochen werden kann, wenn ein Fehlverhalten in der Verbrennung einzelner Zylinder und eine Gefährdung des Katalysators festgestellt wird, oder bei der bei Fahrzeugverzögerung die Brennstoffzufuhr wenigstens teilweise abgeschaltet werden kann (Seite 6, erster Absatz), doch sind auch hier keine Angaben über eine sequentielle Abschaltung in Abhängigkeit von der .../...
12 Zündfolge gemacht. Auch ist nicht angegeben bei welcher Fahrzeuggeschwindigkeit die Abschaltung aufgehoben werden soll.
5. Neuheit (Hauptantrag) 5.1 Anspruch 1:
5.1.1 Der Gegenstand des jetzt gültigen Anspruches 1 konnte in der Entscheidung der Prüfungsabteilung nicht berücksichtigt werden, da dieser Entscheidung nur die auf die zweite alternative Ausführung gerichteten Ansprüche 1 bis 4 vom 4. Juni 1998 zugrunde lagen.
5.1.2 Der nunmehr gültige Anspruch 1 unterscheidet sich von der Vorrichtung nach der Druckschrift D1 durch die Merkmale seines kennzeichnenden Teiles, die im ursprünglichen Anspruch 4 angegeben waren. Auch die übrigen zum Stand der Technik genannten Druckschriften D2 bis D9 offenbaren keine Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Anspruches 1. Der Gegenstand des Anspruches 1 ist daher neu im Sinne des Artikels 54 EPÜ.
5.2 Anspruch 2:
5.2.1 Die vorliegende Anmeldung wurde von der Vorinstanz wegen mangelnder Neuheit in Hinblick auf die Druckschrift D1 zurückgewiesen. Der Wortlaut des Anspruches 1 sei so umfassend, daß er sich zwanglos auch auf den Stand der Technik lesen lasse. Die wesentlichen Merkmale des zurückgewiesenen Anspruches 1 sind im jetzt gültigen Anspruch 2 enthalten.
5.2.2 Die Vorrichtung nach Anspruch 2 unterscheidet sich von .../...
13 derjenigen nach der Druckschrift D1 schon dadurch, daß nach der beanspruchten Vorrichtung nur ein einziger Abgaskatalysator für den Motor vorgesehen ist.
5.2.3 Auch kann bei der Vorrichtung nach der Druckschrift D1 nicht von einer sequentiellen Abschaltung der Einspritzventile abhängig von der Brennkraftmaschinenzündfolge nach einem vorgegebenen Programm gesprochen werden. Die Abschaltung einer Zylinderreihe nach der Druckschrift D1 erfolgt allenfalls in der für Brennkraftmaschinen üblichen sequentiellen Abschaltung innerhalb eines Zyklus, d. h. bei einer Viertaktmaschine innerhalb von 720° und nicht sequentiell im Sinne der Anmeldung. Bei der Vorrichtung nach Anspruch 2 werden die Einspritzventile in Abhängigkeit von der Brennkraftmaschinenzündfolge sequentiell abgeschaltet, d. h. es werden innerhalb eines Zyklus nicht sämtliche Zylinder abgeschaltet.
5.2.4 Die Überprüfung durch die Kammer hat ergeben, daß auch die Druckschriften D2 bis D9 die Vorrichtung nach Anspruch 2 nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen.
5.2.5 Der Gegenstand des Anspruches 2 ist daher neu im Sinne des Artikels 54 EPÜ.
6. Zurückverweisung der Patentanmeldung an die erste Instanz Da im Beschwerdeverfahren ein neuer Anspruch 1 als Hauptantrag vorgelegt wurde und im Prüfungsverfahren weder auf die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes des jetzt gültigen Anspruches 1 im einzelnen eingegangen wurde noch die erfinderische Tätigkeit der Einrichtung nach dem gültigen Anspruches 2 (Hauptantrag) oder die .../...
14 erfinderische Tätigkeit der Einrichtung nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrages von der Vorinstanz geprüft wurde, macht die Beschwerdekammer von der Möglichkeit nach Artikel 111 (1) EPÜ Gebrauch und verweist zur Vermeidung eines Instanzenverlustes die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung an die Prüfungsabteilung zurück. Dabei soll zunächst die Frage der Einheitlichkeit (Artikel 82 EPÜ, Regel 30 EPÜ) zum Hauptantrag und dann die Frage der erfinderischen Tätigkeit zum Hauptantrag und gegebenenfalls auch zum Hilfsantrag geklärt werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Maslin C. Andries