Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 01.07.1999 – T 23/97

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1999:T002397.19990701

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0023/97 - 3.2.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 1. Juli 1999 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Firma Carl Freudenberg Patente und Warenzeichen D-69465 Weinheim (DE) Vertreter:

Hering, Hartmut, Dipl.-Ing. Patentanwälte Berendt, Leyh & Hering Innere Wiener Straße 20 D-81667 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) CR Elastomere GmbH Düsseldorfer Straße 121 D-51379 Leverkusen (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

F. A. Gumbel F. J. Pröls J. H. Van Moer Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. Oktober 1996 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 503 143 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Auf die europäische Patentanmeldung Nr. 91 120 541.7 wurde das europäische Patent Nr. 0 503 143 erteilt.

II. Der von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) eingelegte, auf den Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ (fehlende erfinderische Tätigkeit) gestützte Einspruch, in dem zum Stand der Technik u. a. auf die Druckschriften (mit der in Klammern angegebenen Numerierung aus der angefochtenen Entscheidung) B1:

DE-A-3 942 448 (D7) B2:

CH-A-448 662 (D1) B5:

DE-U-7 605 223 (D4) verwiesen wurde, wurde von der Einspruchsabteilung mit der am 22. Oktober 1996 zur Post gegebenen Entscheidung zurückgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Bezahlung der Beschwerdegebühr am 20. Dezember 1996 Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründung ist am 24. Februar 1997 eingegangen.

IV. In einer Anlage zur Ladung für die mündliche Verhandlung hat die Beschwerdekammer im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit unter anderem auf die Bedeutung der Druckschrift B5 verwiesen. Am 1. Juli 1999 wurde vor der Beschwerdekammer mündlich verhandelt.

.../...

V. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung zum Hilfsantrag überreichten Unterlagen (Ansprüche 1 bis 6 und Beschreibung) sowie den Zeichnungen gemäß Patentschrift aufrechtzuerhalten.

VI. Der Anspruch 1 nach dem Hauptantrag entspricht der erteilten Fassung und lautet wie folgt:

"Gehäuse und Gehäuseverschlußdeckel zur zentrischen Aufnahme von dynamisch beanspruchten Dichtungen (2) für eine im Einbauzustand durch den Deckel (1) sich erstreckende Welle, insbesondere für Kurbelwellengehäuse (8) von Kfz-Motoren, mit mehreren in einer radialen Flanschfläche angeordneten Schraubendurchgangslöchern (9, 9', 9'') sowie Mittel zur Zentrierung des Deckels gegenüber dem Kurbelwellengehäuse (8), wobei die Zentriermittel axial in Richtung Kurbelwellengehäuse sich erstreckende Vorsprünge (6) sind, welche mit der radialen Flanschfläche verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorsprünge (6, 6') in mit den Schraubendurchgangslöchern (9', 9'') korrespondierenden Bohrungen (7) des Kurbelwellengehäuses (8) eingesteckt sind."

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:

"Kurbelwellengehäuse (8) und Gehäuseverschlußdeckel (1) .../... zur zentrischen Aufnahme von dynamisch beanspruchten Dichtungen (2) für die im Einbauzustand durch den Deckel (1) sich erstreckende Kurbelwelle für einen Kfz-Motor - mit mehreren in einer radialen Flanschfläche angeordneten Schraubendurchgangslöchern (9, 9', 9'') - sowie Mitteln zur Zentrierung des Deckels gegenüber dem Kurbelwellengehäuse (8), - wobei die Zentriermittel axial in Richtung Kurbelwellengehäuse sich erstreckende Vorsprünge (6) sind, welche mit der radialen Flanschfläche verbunden sind und in Bohrungen (7, 7') im Kurbelwellengehäuse (8) eingreifen, dadurch gekennzeichnet, daß - die Vorsprünge (6, 6', 6'') in mit den Schraubendurchgangslöchern (9', 9'') korrespondierende Bohrungen (7, 7') des Kurbelwellengehäuses (8) eingesteckt sind, - wobei der Gehäuseverschlußdeckel (1) ein topfförmig gezogener Blechkörper ist, - dessen Vorsprünge (6, 6') bei der Herstellung dieses Deckels durch Ausstülpen der Schraubendurchgangslöcher (9', 9'') gebildet sind."

VII. Die von der Beschwerdeführerin insgesamt vorgebrachten Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die gegenüber dem nächstkommenden Stand der Technik nach .../... der B1 formulierte Aufgabenstellung, nämlich das Streben nach einer schnelleren und kostengünstigeren Montage, stelle eine allgemein übliche Zielsetzung dar und könne demnach keinen Beitrag zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit leisten. Wenn man beim Stand der Technik nach der B1 davon ausgehe, daß die Montage mit einem im Gehäuseverschlußdeckel festgelegten Paßstift erfolge, wobei dann dieser in Form eines Vorsprunges des Deckels in zugeordnete Bohrungen des Gehäuses eingesteckt werde, dann bestehe der einzige Unterschied zwischen der gemäß Hauptantrag beanspruchten Vorrichtung und derjenigen nach der B1 darin, daß die Einsteckbohrung der Schraubbohrung zugeordnet ist. Eine solche Integrierung der Positionierung in die Schraubverbindung führe vorhersehbar zu einer vereinfachten Montage und sei schon aus der Verbindung zwischen einem Flanschelement und einem Anschlußteil nach der B5 bekannt. Die Übertragung dieser Maßnahme auf die Deckelbefestigung und Zentrierung nach der B1 führe zwangsläufig zur beanspruchten Lösung gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags, dessen Gegenstand demnach nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag unterscheide sich von dem nach dem Hauptantrag lediglich dadurch, daß der Deckel als topfförmig gezogener Blechkörper definiert sei, dessen Vorsprünge durch Ausstülpen der Schraubendurchgangslöcher gebildet würden. Das erste Unterschiedsmerkmal sei allgemein bekannt, wie z. B. die Druckschrift B2 zeige, bei der ein Deckel in Form eines topfförmig gezogenen Blechkörpers vorgesehen sei. Der bekannte Deckel zeige darüber hinaus auch schon durch Ausstülpen gefertigte Vorsprünge, die aus Gründen der Zentrierung in Paßbohrungen eingesetzt würden. Somit .../...

seien alle im Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag enthaltene Merkmale ebenfalls schon im Stand der Technik bekannt und ihre gemeinsame Anwendung habe keine synergistische Wirkung zur Folge. Es handle sich demnach um eine einfache, nicht erfinderische Aggregation bekannter Merkmale. Somit beruhe auch der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

VIII. Die Beschwerdegegnerin argumentiert im wesentlichen wie folgt:

Die beim Streitpatent beanspruchte Zusammenfassung der Zentrierungsmittel und der Schraubverbindung und die dadurch bewirkte Integration zweier Funktionen in ein gemeinsames Bauteil seien aus der B5 nicht bekannt, denn dort werde durch die angewandten Mittel keine Erleichterung der Montage, sondern eine Erhöhung der Festigkeit einer Flanschverbindung angestrebt. Ein mit der in Rede stehenden Aufgabenstellung konfrontierter Fachmann habe somit keine Veranlassung, die der B5 zu entnehmenden Merkmale bei einer Deckel-Gehäuseverbindung nach der B1 anzuwenden. Die B5 könne nur bei nicht zulässiger rückschauender Betrachtungsweise in die Überlegungen zur erfinderischen Tätigkeit eingeschlossen werden. Im übrigen seien bei der B5 die Vorsprünge nicht in die Schraubenbohrungen eingesteckt, sondern in Gegenausformungen.

Die zum Anspruch 1 nach dem Hauptantrag vorgebrachten Argumente müßten auch für die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag gelten. Der beanspruchte Gegenstand liege durch die zusätzliche Angabe weiterer, der B1 und der B5 ebenfalls nicht zu entnehmender Merkmale von der beanspruchten Vorrichtung noch weiter .../...

als der Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags vom Stand der Technik entfernt. Die Druckschrift B2 zeige zwar in der Figur 3 Ausstülpungen in einem deckelförmigen, topfförmig gezogenen Blechkörper, jedoch sei dort die beanspruchte Integrierung der Zentrierungsmittel in die Verschraubung nicht verwirklicht. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag sei somit noch weniger nahegelegt als der nach dem Hauptantrag.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 sowie den Regeln 1 (1) und 64 EPÜ; sie ist zulässig.

2. Hauptantrag 2.1 Gegenstand des Anspruchs 1, nächstkommender Stand der Technik Bei der aus der Druckschrift B1 bekannten Verschraubung und Zentrierung zwischen einem Gehäuse und einem Gehäuseverschlußdeckel wird der Paßstift (20) vor der Montage zunächst in die zugehörige Bohrung des Deckels (1) eingesteckt und erstreckt sich im Sinne eines mit der radialen Flanschfläche des Deckels verbundenen Vorsprunges in Richtung Kurbelwellengehäuse (10) bevor er in die Zentrierbohrungen (7) des Kurbelwellengehäuses eingesetzt wird. Die B1 offenbart somit nicht nur die im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Merkmale, sondern auch das weitere, im Kennzeichen des Anspruchs angegebene Merkmal, daß die sich axial in Richtung des Kurbelwellengehäuses erstreckenden Vorsprünge des .../...

Deckels in Bohrungen des Kurbelwellengehäuses eingesteckt sind. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents unterscheidet sich folglich von der bekannten DeckelGehäuseanordnung nach der B1 nur noch dadurch, daß die in Rede stehenden Vorsprünge mit den Schraubendurchgangslöchern korrespondieren.

2.2 Neuheit Aus dem Vorstehenden folgt notwendig die Neuheit der beanspruchten Anordnung gegenüber der gattungsgemäßen Druckschrift B1. Bei der Druckschrift B2 werden zwei topfförmig gestaltete, deckelartige Getriebe-Gehäusehälften zu einem Gehäuse zusammengesetzt. Die deckelartigen, aus Blech bestehenden Hälften weisen ausgestülpte Vorsprünge auf, die in Bohrungen von zur Lagerung der Getriebewellen dienenden, inneren Lagerplatten (11) eingreifen und diese Teile zueinander zentrieren. Die Bohrungen für die Schraubenverbindungen der Hälften korrespondieren jedoch nicht mit den Vorsprüngen der Zentrierelemente und unterscheiden sich somit deutlich vom beanspruchten Gegenstand.

Aus der Druckschrift B5 ist ein offensichtlich aus Blech gefertigtes Flanschpaar für die Verbindung von Rahmenteilen od. dgl. bekannt, bei dem die Schraubendurchgangslöcher (22) für die Verbindungselemente mit zur gegenseitigen Zentrierung dienenden Ausstülpungen (Vorsprünge 13) bzw. Einprägungen (12) örtlich zusammengefaßt sind. Bei der bekannten Anordnung handelt .../...

es sich also nicht um ein Gehäuse und einen Gehäuseverschlußdeckel im Sinne des Streitpatents. Im übrigen sind die Ausstülpungen nicht in die Schraubenbohrungen eingesteckt. Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 ist daher unbestritten neu.

2.3 Erfinderische Tätigkeit Wie schon vorstehend unter Punkt 2.2 erwähnt, dienen bei der Verschraubung der Rahmenteile 2 bzw. 3 und 4 nach der B5 die konzentrisch zu den Verbindungsschrauben (14) angeordneten Vorsprünge (13) des einen Rahmenteils zu dessen Zentrierung gegenüber dem anderen Rahmenteil (vgl. Seite 4, 3. Absatz und Seite 7, letzter Absatz der B5). Aus der B5 ist somit schon der beim Streitpatent verwendete Grundgedanke bekannt, eine Schraubverbindung zweier Bauelemente mit ihrer Zentrierung zu einer einzigen, gleichachsigen Konstruktionseinheit zusammenzufassen.

Diese beim Verschrauben von Rahmenteilen von Fahrzeugen bekannte Maßnahme ist ebenso wie die Verschraubung zwischen einem Gehäuse und einem Gehäuseverschlußdeckel dem Fachgebiet der allgemeinen Maschinenkonstruktion zuzuordnen. Ein mit der in Rede stehenden Zielsetzung (einfachere Montage) befaßter Fachmann wird demnach den Vorschlag nach der B5 zu seinem bestimmungsgemäßen Zweck und somit in naheliegender Weise auch bei einer Verbindung zwischen einem Gehäuse und einem Gehäuseverschlußdeckel nach der B1 anwenden. Der Anspruch 1 nach dem Hauptantrag beruht mithin nicht .../...

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3. Hilfsantrag 3.1 Gegenstand des Anspruchs 1 Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag ist auf ein Kurbelwellengehäuse und einen Gehäuseverschlußdeckel zur zentrischen Aufnahme von dynamisch beanspruchten Dichtungen für die im Einbauzustand durch den Deckel sich erstreckende Kurbelwelle für einen Kraftfahrzeugmotor beschränkt. Der Oberbegriff des Anspruchs 1 geht von dem Stand der Technik nach der B1 aus und im kennzeichnenden Teil des Anspruchs sind die folgenden Lösungsmerkmale enthalten (sinngemäß unverändert, jedoch sprachlich umformuliert wiedergegeben):

a) die (zur Zentrierung dienenden) Vorsprünge (6, 6', 6'') sind in mit den Schraubendurchgangslöchern korrespondierende Bohrungen des Kurbelwellengehäuses eingesteckt; b) der Gehäuseverschlußdeckel ist ein topfförmig gezogener Blechkörper, c) dessen Vorsprünge bei der Herstellung des Deckels durch Ausstülpen der Schraubendurchgangslöcher gebildet sind.

3.2 Zulässigkeit der Änderungen Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag umfaßt neben der o. g. Beschränkung auf ein Kurbelwellengehäuse für einen Kfz-Motor alle Merkmale des Anspruchs 1 nach dem .../... Hauptantrag und zusätzlich noch die oben unter b) und c) genannten Merkmale aus den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 4. Der Anspruch 1 genügt somit den Anforderungen gemäß Artikel 123 (2, 3) EPÜ.

Die Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 5 bis 9 und die Beschreibung wurde den geänderten Ansprüchen angepaßt.

3.3 Neuheit Aus der vorstehend (Punkte 3.1, 3.2) dargelegten Merkmalszusammensetzung des Anspruchs 1 und der unter Punkt 2.2 festgestellten Neuheit für den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag folgt auch die Neuheit des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag.

3.4 Erfinderische Tätigkeit Um vom Stand der Technik gemäß der B1 zu der Lösung emäß Anspruch 1 (Hilfsantrag) zu gelangen, müßte zunächst der Grundgedanke nach der B5, nämlich die Vereinigung der Verschraubung und der Zentrierungsmittel bei dem Kurbelwellengehäuse mit Deckel nach der B1 zur Anwendung kommen, wobei dann noch in Abwandlung der in B5 gezeigten Zentrierung (mit zwei kalottenförmigen, ggf. tiefgezogenen und ineinander gefügten Wandausbauchungen und darin angebrachten Flanschbohrungen) eine Zentrierung im Sinne der Merkmale a) bis c) (siehe Punkt 3.1) vorzusehen wäre, wobei zumindest für das Merkmal c) des Anspruchs 1 der B5 keine Anregung zu entnehmen ist.

.../... Bei den in der Druckschrift B2 offenbarten Getriebegehäusehälften sind (vgl. Punkt 2.2 oben) durch örtliches Ausstülpen am Gehäuseblech ausgebildete, sackartige Vorsprünge (41) in Bohrungen von inneren Lagerplatten (11) eingesteckt, wodurch eine gegenseitige Zentrierung dieser Teile bewirkt wird. Zwischen den Getriebedeckeln und den Lagerplatten (11) sind allerdings keine Schraubverbindungen vorgesehen, sondern es wird in der Beschreibung lediglich auf geeignete Befestigungsmittel, vorzugsweise Punktschweißstellen, verwiesen. Beim Streitpatent wird hingegen durch die Anwendung der Merkmale b) und c) eine gemeinsame und somit einfache Fertigung der zur Zentrierung und Verschraubung nötigen Mittel ermöglicht, so daß, wie von der Aufgabenstellung gefordert, eine schnellere und kostengünstigere Montage erreicht wird.

Die Maßnahme nach dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag stellt somit eine vorteilhafte Lösung dar, die nur durch die Verschmelzung von Einzelmerkmalen, die aus drei Druckschriften mit jeweils unterschiedlichen Zielsetzungen isoliert werden müßten, nachvollzogen werden könnte. Eine solche Handlungsweise entspricht jedoch einer für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unzulässigen ex-post-Betrachtung. Ohne Vorkenntnis der Erfindung läßt sich diese nicht ohne erfinderisches Zutun aus dem Stand der Technik ableiten. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluß, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag durch den Stand der Technik nicht nahegelegt ist und daher auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

.../...

3.5 Die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 enthalten vorteilhafte Weiterbildungen des Gegenstands nach dem Anspruch 1. Diese Ansprüche sind somit ebenfalls bestandsfähig. Das Patent hat somit auf der Basis des Hilfsantrags Bestand.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Der Hauptantrag der Beschwerdegegnerin wird zurückgewiesen.

3. Die Sache wird an die erste Instanz mit der Auflage zurückverwiesen, das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung zum Hilfsantrag überreichten Unterlagen (Ansprüche 1 bis 6 und Beschreibung) sowie den Zeichnungen gemäß Patentschrift aufrechtzuerhalten. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani F. A. Gumbel