Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.06 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.06.1999 – T 180/97

Technische Beschwerdekammer 3.3.06 · ECLI:EP:BA:1999:T018097.19990629

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0180/97 - 3.3.6

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.6 vom 29. Juni 1999 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Henkel Kommanditgesellschaft auf Aktien TTP / Patentabteilung D-40191 Düsseldorf (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Clariant GmbH Brüningstraße 50 D-65929 Frankfurt am Main (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 17. Dezember 1996 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 374 867 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

P. Krasa H. H. R. Fessel M. Lewenton

Sachverhalt und Anträge

I. Die am 14. Februar 1997 unter gleichzeitiger Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr eingegangene und am 17. April 1997 begründete Beschwerde der Einsprechenden Henkel KGaA richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der der Einspruch gegen das Patent Nr. 0 374 867 zurückgewiesen wurde (Artikel 102 (2) EPÜ).

II. Der angefochtenen Entscheidung lagen die Ansprüche 1 bis 4 des Streitpatents zugrunde, dessen einziger unabhängiger Anspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

"Verfahren zur Herstellung eines lagerstabilen, leicht löslichen Aktivator-Granulats durch Umhüllen des Aktivators mit einem Hilfsmittel, wobei man den pulverförmigen Aktivator zunächst mit Wasser befeuchtet und anschließend das Hilfsmittel als Pulver mit dem feuchten Aktivator mischt und diese Mischung granuliert, dadurch gekennzeichnet, daß als pulverförmige Hilfsmittel wasserlösliche Celluloseether, wasserlösliche Stärke oder wasserlösliche Stärkeether eingesetzt werden."

Gegenstand der Ansprüche 2 bis 4 sind weitere Ausgestaltungen des Verfahrens nach Anspruch 1. In der Entscheidung stellte die Einspruchsabteilung fest, der Gegenstand der Ansprüche sei sowohl neu als auch erfinderisch, wobei folgende im Einspruchsverfahren genannten Dokumente zugrundegelegt wurden:

D1 DE-A-3 011 998 und .../... D2 EP-A-0 238 958. Die Einspruchsabteilung stellte hierzu fest, D2 offenbare ein Verfahren zur Reinigung von Tetraacetylethylendiamin (TAED), wobei TAED zuerst mit Essigsäure und danach mit Wasser gewaschen und anschließend getrocknet werde. Das so gereinigte TAED könne, um seine Lagerstabilität gegenüber alkalischen Materialien zu erhöhen, mittels eines Agglomerationsprozesses, wie er beispielsweise aus D1 bekannt sei, in ein Granulat übergeführt werden (vgl. D2, Sp. 4, ZZ. 2231). Nach D1 würden pulvrige TAED und wasserlösliche Celluloseether in einer ersten Stufe trocken gemischt und danach befeuchtet und granuliert. Im Verfahren nach dem Streitpatent werde TAED dagegen vor der Mischung mit trockenem Celluloseether mit Wasser befeuchtet. Zur erfinderischen Tätigkeit stellte die Einspruchsabteilung fest, ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik, könne die Aufgabe darin gesehen werden ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, mit dem die Lagerstabilität von TAED verbessert werde.

Wie ein Vergleich von Beispiel 1 des Streitpatents mit dem Vergleichsbeispiel zeige, werde diese Aufgabe auch tatsächlich durch die Befeuchtung von TAED vor der Vermischung mit Celluloseether gelöst. Eine Verbesserung der Lagerstabilität von TAED durch diese Verfahrensmaßnahme sei durch den genannten Stand der Technik nicht nahegelegt worden.

III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) widersprach dem .../... und machte im schriftlichen Verfahren sowie in der am 29. Juni 1999 abgehaltenen mündlichen Verhandlung geltend, die Einspruchsabteilung habe den Offenbarungsgehalt von D2 falsch beurteilt. Berücksichtige man nämlich den vollständigen Offenbarungsgehalt von D1 in D2, so müsse man zusätzlich in Betracht ziehen, daß das bei dem Agglomerationsprozeß erforderliche Wasser auch durch geeignete Führung der letzten Stufen des Reinigungsverfahrens ohne weiteres bereits dem gereinigten TAED mitgegeben werden könne. Zwar sei es richtig, daß der Wortlaut der Ansprüche von D1 zwingend eine trockene Mischung von Aktivator und Granulierhilfsmittel vorsehe, zu der dann das für die Granulation notwendige Wasser hinzugefügt werde, aus dem Gesamtinhalt ergebe sich jedoch, daß hierdurch nur eine der möglichen Varianten unter Schutz gestellt werde. Einen Hinweis darauf, daß ein früherer Zusatz der zur Granulierung benötigten Wassermenge nicht gangbar sei, könne der Fachmann D1 nicht entnehmen. D2, gelesen im Lichte von D1, d. h. zusammen und nicht nebeneinander gelesen, nähme daher den Gegenstand des Streitpatents neuheitsschädlich vorweg. Daran ändere auch der in D1 angegebene Wassergehalt des feuchten Granulats zwischen 10 und 35 Gew.% nichts, da die Granulierflüssigkeit in erster Linie so zu bemessen sei, daß ein feuchtes, noch nicht zum Zusammenbacken neigendes Granulat entstehe (vgl. D1, S. 10, ZZ. 31-36).

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sei von D1 als nächstkommendem Stand der Technik auszugehen, in dem ähnliche Produkte, die lagerstabil und leicht löslich seien, bereits beschrieben würden. Unter Verweis auf das im Streitpatent enthaltene Vergleichsbeispiel mache die Patentinhaberin eine überraschende .../...

Verbesserung der Stabilität durch Befeuchtung des Aktivators vor der Vermischung mit dem Hilfsmittel geltend, der die Einspruchsabteilung folgte. Diese Versuchsergebnisse seien jedoch nicht miteinander vergleichbar. Erstmals in der mündlichen Verhandlung wurde hierzu geltend gemacht, die im Beispiel 1 und im Vergleichsbeispiel des Streitpatents angegebenen Stabilitäten sei nicht vergleichbar, da der Fachmann wisse, daß die unterschiedlichen Mischzeiten zu unterschiedlichen Korngrößen und dementsprechend unterschiedlichen Stabilitäten führen würden. Im übrigen enthielten vorgenannte Druckschriften, wenn sie nicht schon als neuheitsschädlich anzusehen seien, zumindest einen Hinweis darauf, gemäß Streitpatent zu arbeiten. Somit habe das beanspruchte Verfahren nahegelegen.

IV. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) widersprach dieser Argumentation und machte geltend, konkret sei D1 nur zu entnehmen die beiden Komponenten zunächst trocken vorzumischen und dann Wasser zuzugeben. Daher sei auch eine Kombination der beiden Lehren, in dem von der Einsprechenden vorgenommenen Sinne, unlogisch. Sie widersprach des weiteren der Argumentation der Beschwerdeführerin, aus den Beispielen des Streitpatents sei für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich, daß die unterschiedlichen Stabilitäten der Produkte eine Folge ihrer unterschiedlichen Korngrößen seien, weshalb diese Beispiele auch nicht geeignet seien den Einfluß der Reihenfolge der Befeuchtung auf die Stabilität des Aktivatorgranulats nachzuweisen.

V. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. .../... Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik. Im Verfahren des Streitpatents wird ein pulverförmiger, trockener Bleichaktivator, insbesondere TAED, zunächst mit Wasser befeuchtet und dann z. B. mit einem trockenen wasserlöslichen Celluloseether, insbesondere NaCarboxymethylcellulose (CMC) vermischt. Diese Mischung wird anschließend granuliert (vgl. Anspruch 1). Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dieses Verfahren werde von dem in D2 beschriebenen Verfahren neuheitsschädlich getroffen. Bei richtiger Auslegung dieser Druckschrift müsse mämlich der Offenbarungsgehalt der dort in Bezug genommenen Entgegenhaltung D1 in die Offenbarung von D2 hineingelesen werden.

Grundsätzlich ist eine Druckschrift nur dann neuheitsschädlich, wenn sie den fraglichen Anspruchsgegenstand der Öffentlichkeit (in der Person des Fachmanns) unmittelbar und zweifelsfrei zugänglich macht. Dies gilt auch, wenn der Offenbarungsgehalt einer ersten Druckschrift durch Bezugnahme auf eine zweite Druckschrift ergänzt, wenn also wie hier von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, der Offenbarungsgehalt dieser zweiten Publikation - oder ein deutlich .../...

bezeichneter Teil hiervon - in jenen der ersten Publikation "hineingelesen" werden soll, um auf diese Weise den neuheitsschädlich offenbarten Gegenstand zu ergeben. Es ist daher zu untersuchen, was D2 dem Fachmann durch die Bezugnahme auf D1 offenbart hat.

2.1 D2 beschreibt ein Verfahren zur Reinigung von TAED und seine Überführung in eine Form, wie sie für den Einsatz in Wasch- und Bleichmitteln benötigt wird. Wie in Spalte 4, Zeilen 19 bis 31 ausgeführt wird, läßt sich das so erhaltene TAED direkt der weiteren Verwendung als Waschund Bleichmittel zuführen. Will man jedoch seine Lagerstabilität erhöhen, so überführt man es "in einem Agglomerationsprozeß, beispielsweise nach DE 3011998 in ein Granulat".

D2 bezieht sich ganz allgemein auf Agglomerationsverfahren, enthält aber im Text selbst keinerlei Hinweis auf die Verwendung eines Granulierhilfsmittels, geschweige denn auf dessen allfällige Zusammensetzung. Es ist daher zu prüfen, was der Fachmann aus der beispielhaft in Bezug genommenen D1 schließen konnte, insbesondere, ob er das in D1 beschriebene Verfahren als eine zwar nur beispielhaft aber dennoch konkret genannte Ausführungsform des in D2 angesprochenen Agglomerationsverfahren angesehen hätte. Dabei kommt es allein darauf an, was der Fachmann unmittelbar und eindeutig der zitierten Passage in D2 entnimmt.

2.2 Die Annahme, die Empfehlung aus D2, die "bei diesem Prozeß notwendige Wassermenge kann durch geeignete Führung der Stufen b und c des erfindungsgemäßen .../... Reinigungsverfahrens ohne weiteres bereits dem gereinigten TAED mitgegeben werden" (Spalte 4, Zeilen 24 bis 31), beziehe sich nicht nur auf die Agglomerationsverfahren im allgemeinen, sondern auch insbesondere auf das durch Bezugnahme beispielhaft genannte Verfahren mit dem dort konkret genannten Hilfsmittel CMC steht in völligem Widerspruch zu der in D1 offenbarten technischen Lehre:

In dem in D1 beschriebenen Verfahren zur Herstellung eines einen Bleichaktivator wie TAED enthaltenden Granulats wird nämlich zunächst ein trockenes Vorgemisch aus Bleichaktivator und Granulierhilfsmittel, z. B. CMC, hergestellt, das zwingend erst in einer zweiten Mischstufe mit Wasser oder einer wässrigen Lösung des Hilfsmittels befeuchtet und granuliert wird (Anspruch 1). Die in D2 vorgeschlagene Anfeuchtung des Aktivators wird hierin nicht beschrieben.

2.3 Daher wird der Fachmann im vorliegenden Fall nicht annehmen, die genannte Empfehlung in D2 beziehe sich auch auf das in D1 genannte Verfahren. Daraus folgt, daß der Fachmann die Bezugnahme auf D1 an der vorgenannten Stelle in D2 im Kontext lediglich als ein Beispiel eines allgemein üblichen Agglomerationsprozesses verstehen wird, nicht aber als eine konkrete Nennung eines Granulierhilfsmittels, das in der in D2 angesprochenen Granulierverfahrensvariante verwendet werden soll. Nur dann ist diese Bezugnahme widerspruchsfrei und in sich schlüssig.

Die Kammer hat deshalb keine Veranlassung, von der von der Einspruchsabteilung vorgenommenen, auf dieser .../... Auslegung von D2 fußenden Beurteilung der Neuheit abzuweichen. Das "Hineinlesen" der in Bezug genommenen technischen Lehre in die bezugnehmende Druckschrift führt hier deshalb zu keinem neuheitschädlichen Ergebnis, weil dieses in eindeutigem Widerspruch zur in Bezug genommenen technischen Lehre stünde.

Die Kammer folgt aus diesem Grund auch nicht der Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Neuheitsschädlichkeit von D2. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgebrachten Gegenargumente überzeugen die Kammer nicht. Auch wenn man berücksichtigt, daß D1 und D2 von demselben Anmelder stammen und D2 damit in Kenntnis des Inhaltes von D1 abgefasst wurde, steht dies nicht im Widerspruch zu den Schlußfolgerungen der Einspruchsabteilung. Die Kammer kann auch nicht erkennen, daß der bisherige Stand der Technik, wie er in D1 genannt wird, inklusive der Lehre Aktivator und Hilfsmittel zwingend trocken zu vermischen, durch beispielhafte Nennung dieser Druckschrift in D2, in der Beschreibung eines Verfahrens mündet, in dem nicht, wie bisher, Gemisch oder Hilfsmittel angefeuchtet, sondern, wie im Streitpatent, der Aktivator selbst angefeuchtet wird. Der Vorwurf, zu diesem Ergebnis käme man nur, wenn man am Wortlaut klebe ohne selbst die für den Fachmann üblichen Überlegungen anzustellen, ist nicht nachvollziehbar und geht damit ins Leere. Nach Auffassung der Kammer laufen, zumindest in dem hier vorliegenden Fall, derartige Überlegungen auf die Berücksichtigung von Maßnahmen hinaus, die in D1 nicht .../...

offenbart wurden sondern zu den dort beschriebenen Maßnahmen allenfalls äquivalent sind. Äquivalente offenbarter Sachverhalte sind aber bei der Beurteilung der Neuheit nicht zu berücksichtigen. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, D1 weise auf keinerlei Hindernisse hin, die dem im Streitpatent beschriebenen Vorgehen entgegenstünden, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da es vielmehr darauf ankommt, was der Fachmann unmittelbar und eindeutig der zitierten Passage der D2 entnimmt.

Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Weiterentwicklung des Verfahrens nach D1 durch die Lehre von D2, die sich für den Fachmann aus der Anmelderidentität und der Zeitabfolge ergeben soll, konnte nicht zu einem Zusammenlesen der beiden Dokumente in dem von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sinne führen. Auch hier sind nämlich Betrachtungen anzustellen, die über die unmittelbare Erkenntnis aus den betreffenden Lehren hinausgehen und die bei der Beurteilung der Frage der Neuheit außer Betracht bleiben müssen.

3. Die Kammer geht, in Übereinstimmung mit den Parteien und der Einspruchsabteilung, von D1 als nächstkommendem Stand der Technik aus.

3.1 Bleichaktivatoren reagieren bereits in der Waschpulvermischung mit dem Bleichmittel, wenn beide Komponenten ungeschützt vorliegen. Die Aufgabe des Streitpatents wird daher in der Bereitstellung eines Verfahrens gesehen, das zu einem Aktivator-Granulat mit verbesserter Lagerstabilität führt.

.../...

3.2 Gemäß Anspruch 1 soll die Aufgabe dadurch gelöst werden, daß der mit einem Hilfsmittel umhüllte Aktivator durch Mischen eines mit Wasser befeuchteten Aktivators mit wasserlöslichem Cellulosether, wasserlöslicher Stärke oder wasserlöslichem Stärkeether, als Hilfsmittel, und granulieren der Mischung hergestellt wird.

3.3 Aufgrund der Ausführungen im Streitpatent, insbesondere durch die im Beispiel 1 und im Vergleichsbeispiel angegebene Lagerstabilität hegt die Kammer keine Zweifel daran, daß diese Aufgabe mit dem beanspruchten Verfahren erfolgreich gelöst wird. Mit dem Argument, diese Beispiele seien nicht vergleichbar, äußert die Beschwerdeführerin Zweifel an der erfolgreichen Lösung dieser Aufgabe durch das beanspruchte Verfahren. Sie führt hierzu erstmals in der mündlichen Verhandlung aus, daß allein durch die unterschiedlichen Mischzeiten von 90 Sek. im Beispiel 1 und 60 Sek. im Vergleichsbeispiel Produkte mit unterschiedlicher Korngrößenverteilung entstehen würden, die, wie jeder Fachmann wisse, Einfluß auf die Stabilität habe. Aus diesen Beispielen sei daher nicht zu entnehmen, daß die Reihenfolge der Befeuchtung Einfluss auf die Stabilität habe.

Da die Beschwerdegegnerin bestritt, daß nach allgemeinem Fachwissen ein Zusammenhang zwischen Korngröße und Stabilität bestehe, der zu berechtigten Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Versuche führe und die Beschwerdeführerin ihre erst in der mündlichen Verhandlung substantiierten Zweifel nicht bewiesen hat, sieht die Kammer keine Veranlassung von ihrem Standpunkt abzuweichen.

.../...

4. Es war daher zu untersuchen, ob die im Anspruch 1 des Streitpatents genannte Reihenfolge der Befeuchtung zur Lösung der vorgenannten Aufgabe durch D1 und/oder D2 nahegelegt wurde.

4.1 D1 beschreibt ein Verfahren zur Herstellung sehr stabiler Bleichaktivator-Granulate durch trockenes Vermischen von Aktivator und Hilfsmittel und anschließendes Anfeuchten. D1 enthält keinerlei Hinweis darauf, einen angefeuchteten Aktivator beim Vermischen zu verwenden. Seine Aufgabe ist, ganz im Gegenteil, die Nachteile die beim Einsatz von feuchtem oder gelöstem Hilfsmittel auftreten, zu beseitigen. D1 allein kann somit den beanspruchten Gegenstand nicht nahelegen.

4.2 D2 beschreibt ein Verfahren zur Herstellung eines reinen TAED-Aktivators. Es enthält darüberhinaus einen Hinweis darauf, daß diese reinen Produkte, nachdem sie in einem Granulationsprozeß granuliert wurden, wie er beispielsweise in D1 beschrieben wird, in u.a. Waschund Bleichmitteln eingesetzt werden können. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, daß die für das Granulationsverfahren benötigte Wassermenge dem gereinigten TAED mitgegeben werden kann. Dieses Dokument enthält somit einen Hinweis, daß man das in einem Granulationsverfahren benötigte Wasser auch in Form des feuchten Aktivators zusetzen könnte. Es enthält aber keinerlei Anregung, die den Fachmann veranlassen würde, ein feuchtes TAED gerade mit den im Anspruch 1 des Streitpatents genannten Hilfsmitteln zur Verbesserung der Lagerstabilität einzusetzen. Somit wird weder durch D2 allein, noch in Kombination mit D1 das beanspruchte Verfahren nahegelegt.

.../...

4.3 Die Kammer folgt der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht, die geltend macht, der Fachmann würde die Lehren von D1 und D2 auf der Suche nach einer größeren Stabilität des Granulats schon allein deshalb mit einander kombinieren, weil er bei Einsatz eines Aktivators mit größerer Reinheit auch eine größere Stabilität des Granulats, nach der Formel größere Reinheit = größere Stabilität, erwarten würde. Diese Überlegung ist im vorliegenden Fall unbeachtlich, da die Lagerstabilität nicht durch Verunreinigungen des Aktivators, sondern durch seine Wechselwirkung mit dem Bleichmittel bedingt ist, die es zu unterbinden galt (vgl. Pkt. 3.1).

Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen die Argumentation der Einspruchsabteilung zu widerlegen. Die Beschwerde konnte deshalb nicht zum Erfolg führen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

G.Rauh P.Krasa .../...