Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.06 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.06.1999 – T 427/98

Technische Beschwerdekammer 3.3.06 · ECLI:EP:BA:1999:T042798.19990624

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0427/98 - 3.3.6

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.6 vom 24 Juni 1999 Beschwerdeführer:

METEOR GUMMIWERKE K.H. BÄDJE GMBH & CO. Ernst-Deger-Straße 9 D-31167 Bockenem (DE) Vertreter:

Kosel, Peter, Dipl.-Ing. Patentanwälte Kosel & Sobisch Odastraße 4a D-37581 Bad Gandersheim Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Januar 1998 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 95 900 682.6 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

P. Krasa H. H. R. Fessel M. Lewenton

Sachverhalt und Anträge

I. Die am 18. März 1998 zusammen mit der Beschwerdebegründung und unter gleichzeitiger Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr eingegangene Beschwerde der Patentanmelderin richtet sich gegen die am 20. Januar 1998 ergangene Entscheidung der Prüfungsabteilung, die Anmeldung wegen mangelnder Einheitlichkeit (Art. 82 EPÜ) zurückzuweisen.

II. Der angefochtenen Entscheidung lagen die Anmeldungsunterlagen in der ursprünglich eingereichten Fassung zugrunde. In der genannten Entscheidung stellte die Prüfungsabteilung fest, daß die unabhängigen Ansprüche 1, 2, 3, 6, 8 und 9 verschiedene Gegenstände beträfen, die jedoch durch eine gemeinsame Idee miteinander verbunden seien. Diese gemeinsame Idee bestehe darin, ein Klebeband (2), das eine flexible Trägerschicht (4) und eine mit einem abziehbaren Liner

(7) abgedeckte (erste) Klebeschicht (6, 15) aufweise, mit einem Dichtungsprofil (3) zu einem Verbundprofil zu verbinden, ohne zu diesem Zweck eine PE-Zwischenschicht einzusetzen. Der aus der EP-A-0 320 676, Beispiel 3, bekannte Stand der Technik lehre dagegen, ein derartiges Klebeband über eine PE-Zwischenschicht mit einem Dichtungsprofil zu verbinden. Ziel der Anmeldung sei es demnach einen alternativen Verbundstoff zur Verfügung zustellen, der keine PE-Zwischenschicht enthalte. Dies beruhe jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da keine die verschiedenen Gegenstände einende erfinderische Idee vorläge. Somit verstoße die Anmeldung gegen die Vorschrift von Artikel 82 EPÜ.

.../...

III. Die Beschwerdeführerin bestritt, daß ein Mangel an Einheitlichkeit vorliege, und reichte mit der Beschwerdebegründung einen Satz von 9 Ansprüchen ein. Hierzu führte sie aus, diese Ansprüche unterschieden sich von dem ursprünglich eingereichten, der Entscheidung zugrunde liegenden Anspruchssatz (i) durch die Streichung der Ansprüche 2 und 9, (ii) Anpassung des Oberbegriffs von Anspruch, bisher 3, an den Oberbegriff des Anspruchs 1 und (iii) Korrektur von Schreibauslassungen in den Ansprüchen 7 und 8. Sie machte geltend, das gemeinsame erfinderische Prinzip des Gegenstandes der Patenansprüche 1, 2, 5 und 7 läge darin, ein Ausgangsband mit den Schichten 4, 6 und 7 jeweils fest und dauerhaft mit dem Dichtungsprofil 3 zu verbinden.

IV. In einem Annex zur Ladung zu einer mündlichen Verhandlung teilte der Berichterstatter der Kammer 3.3.6 der Beschwerdeführerin mit, es handele sich beim nunmehr beanspruchten Gegenstand zwar um technisch miteinander verwandte Alternativen, diesen Alternativen fehle jedoch die einzige allgemeine erfinderische Idee, wie sie in Regel 30 (2) EPÜ gefordert werde.

V. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 1999 reichte die Beschwerdeführerin daraufhin einen neuen Satz von 8 Ansprüchen, zusammen mit einer neuen Beschreibung und einem neuen Zeichnungsblatt ein. Diese Ansprüche wurden, aufgrund einer telefonischen Mitteilung des Berichterstatters, es bestünden hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung (Art. 123 (2) EPÜ) Bedenken gegen die Ansprüche 1 und 6, mit der Eingabe vom 9. Juni 1999 durch zwei Fassungen (Haupt- und Hilfsantrag) neuer .../...

Ansprüche 1 bis 6 ersetzt. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 4 des Hauptantrags lauten wie folgt:

"1. Verbundprofil (1), mit einem Dichtungsprofil (3) und einem Klebeband (2), wobei das Klebeband (2) eine flexible Trägerschicht (4) aufweist, wobei auf einer ersten Fläche (5) der Trägerschicht (4) eine durch einen abziehbaren Liner (7) abgedeckte Kleberschicht (6) angeordnet ist, wobei die Trägerschicht (4) aus einem Schaumstoff besteht, und wobei eine der ersten Fläche (5) gegenüberliegende zweite Fläche (8) der Trägerschicht (4) mit einer Gegenfläche (9) des Dichtungsprofils (1) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Trägerschicht (4) zumindest an ihrer zweiten Fläche (8) durch Wärmeeinwirkung von 100° C bis 400° C, vorzugsweise 150° C bis 250° C, angeschmolzen und mit der ebenfalls erwärmten Gegenfläche (9) des Dichtungsprofils (3) verschweißt ist.

4. Verbundprofil (1) mit einem Dichtungsprofil (3) und einem Klebeband (2), wobei das Klebeband (2) eine als Kunststoffolie ausgebildete flexible Trägerschicht (4) aufweist, und wobei auf einer ersten Fläche (5) der Trägerschicht (4) eine durch einen abziehbaren Liner (7) abgedeckte .../...

Kleberschicht (6) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Trägerschicht (4) eine ihrer ersten Fläche (5) gegenüberliegende zweite Fläche (8) aufweist, und daß die Trägerschicht (4) zumindest an ihrer zweiten Fläche (8) durch Wärmeeinwirkung von 100° C bis 400° C, vorzugsweise 150° C bis 250° C, angeschmolzen und mit einer ebenfalls erwärmten Gegenfläche (9) des Dichtungsprofils (3) zur Bildung eines Verbundkörpers (1) verschweißt ist." Die abhängigen Ansprüche 2 bis 3 und 5 bis 6 betreffen bevorzugte Ausgestaltungen des Gegenstandes von Anspruch 1 bzw. 4. VI.

Nachdem die Beschwerdeführerin beantragt hatte, das Verfahren möglichst schriftlich und ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, setzte die Kammer die auf den 17. Juni 1999 anberaumte mündliche Verhandlung ab.

VII. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

i) Ansprüche 1 bis 6, eingereicht am 9. Juni 1999 (Hauptantrag); bzw. ersatzweise Ansprüche 1 bis 6, ebenfalls am 9. Juni 1999 eingereicht (Hilfsantrag); ii) Beschreibungsseiten 1, 4 und 5 nebst einem einzigen Zeichnungsblatt enthaltend die Figuren 1 und 2, eingereicht am 25. Mai 1999, und Beschreibungsseiten 2 und 3 eingereicht am .../...

9. Juni 1999.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Die in den neueingereichten Ansprüchen des Hauptantrags vorgenommenen Änderungen sind, im Rahmen des Artikels 123 (2) EPÜ, nicht zu beanstanden. So findet Anspruch 1 seine Stütze im ursprünglichen Anspruch 1 und Anspruch 4 im Anspruch 8. Die Ansprüche 2 und 3 bzw. 5 und 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4 und 5 bzw. 10 und 11. Die Figuren 1 und 2 entsprechen den ursprünglichen Figuren 1 und 5. 3. Einheitlichkeit Nachdem die Beschwerdeführerin einen neuen Satz Ansprüche 1 - 6 eingereicht hat, dessen Gegenstand nur noch die direkt miteinander verschweißte Profil- und Trägerschicht betrifft, und auf die Weiterverfolgung des auf die Verklebung gerichteten Gegenstandes verzichtet wird, bestehen keine Bedenken gegen die Einheitlichkeit im Sinne des Artikels 82 EPÜ.

4. Die Prüfungsabteilung hat bisher lediglich zur erfinderischen Tätigkeit der gemeinsamen technischen Idee der ihr vorliegenden Ansprüche im Hinblick auf die Entgegenhaltung (3) Stellung genommen. Daher wird die Anmeldung zur weiteren Prüfung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die Entscheidung der Prüfungsabteilung wird aufgehoben.

2. Die Anmeldung wird zur weiteren Prüfung auf der Basis des Gegenstandes des Hauptantrags vom 9. Juni 1999 an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

G. Rauh P. Krasa